TV-L – und die Besitzstandswahrung für Bewährungsaufstiege

Zum 1.11.2006 erfolgte im Zuge der Ersetzung des BAT durch den TV-L eine Überleitung der Beschäftigten aus den Vergütungsgruppen des BAT in die Entgeltgruppen des TV-L nach § 4 TVÜ-Länder iVm. der Anlage 2 zum TVÜ-Länder.

TV-L – und die Besitzstandswahrung für Bewährungsaufstiege

Die Stufenzuordnung regelte § 6 TVÜ-Länder. Der weitere Stufenaufstieg erfolgt seitdem entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L.

§ 8 TVÜ-Länder stellt eine Besitzstandsregelung bezüglich der nach dem BAT möglichen und seit Geltung des TV-L abgeschafften Bewährungsaufstiege dar. In eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 TV-L übergeleitete Beschäftigte erhalten nach Abs. 2 ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach dem BAT höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt iSd. § 5 TVÜ-Länder nach der höheren Vergütung bestimmt hätte. Das Vergleichsentgelt ist um 2, 9 % zu erhöhen und auf volle fünf Euro aufzurunden, wenn die Neuberechnung nach dem 31.12 2007 zu erfolgen hat. Voraussetzung ist die hälftige Erfüllung der erforderlichen Bewährungszeit am 1.11.2006, eine Höhergruppierung zwischen dem 1.12 2006 und dem 31.10.2008 sowie die Erfüllung einer Tätigkeit bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, ohne dass Anhaltspunkte vorliegen, die nach bisherigem Recht einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten (zB fehlende Bewährung). Nach der Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 2 TVÜ-Länder führt die Neuberechnung des Vergleichsentgelts nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe.

Der mit Wirkung ab 1.03.2009 (Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVÜ-Länder vom 01.03.2009) sowie nochmals ab 1.04.2011 (Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-Länder vom 10.03.2011) geänderte § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder ermöglicht durch entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 2 TVÜ-Länder denjenigen übergeleiteten Beschäftigten, die bei Fortgeltung des BAT bis zum 31.10.2012 wegen Erfüllung der erforderlichen Bewährungszeit höhergruppiert worden wären, auf schriftlichen Antrag diesen Bewährungsaufstieg nachzuvollziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungszeit am 1.11.2006 erfüllt war. Diese Beschäftigten erhalten in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach § 8 Abs. 2 TVÜ-Länder ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt.

§ 29a TVÜ-Länder regelt die Überleitung der Beschäftigten in die zum 1.01.2012 in Kraft getretene Entgeltordnung zum TV-L. Dabei gelten für Eingruppierungen ab dem 1.01.2012 die §§ 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung (Abs. 1). Bei Inkrafttreten der Entgeltordnung bereits beschäftigte Arbeitnehmer sind – unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit, zum 1.01.2012 in die Entgeltordnung übergeleitet (Abs. 2 Satz 1). Diese Festlegung geht der Tarifautomatik des § 12 TV-L vor und vermeidet eine gesonderte Zuordnung der konkreten Tätigkeit der Beschäftigten zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Dabei bleibt § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder unberührt. Dieser gibt denjenigen Beschäftigten, für deren Tätigkeit sich aus der Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt, die Möglichkeit, auf Antrag dieser höheren Entgeltgruppe zugeordnet zu werden. Dieser Antrag ist konstitutiv und stellt eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung dar. Die geänderte Eingruppierung ist dessen unmittelbare Rechtsfolge, ohne dass es einer entsprechenden Annahmeerklärung des Arbeitgebers bedarf. Gleichwohl muss der Arbeitgeber prüfen, ob sich nach der Entgeltordnung tatsächlich eine höhere Entgeltgruppe ergibt1. Ein fristgemäß gestellter Antrag wirkt gemäß § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder auf den 1.01.2012 zurück. Damit ist für die Rechtsfolgen eines solchen Antrags immer auf die Verhältnisse am 1.01.2012 abzustellen2.

Auch der Antrag nach § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder ist eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung des Beschäftigten. Das Antragserfordernis ist im Interesse des Beschäftigten, denn eine Höhergruppierung muss, zum Beispiel wegen des in § 8 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder angeordneten Wegfalls des Strukturausgleichs – nicht in jedem Fall wirtschaftlich zweckmäßig sein3. Die unmittelbare Folge des Antrags ist die Nachvollziehung des Bewährungsaufstiegs zum individuellen Aufstiegszeitpunkt, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder gegeben sind. Deren Vorliegen hat der Arbeitgeber nachzuprüfen.

Die Anträge nach § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder und nach § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder schließen sich gegenseitig aus. Dies folgt aus der Tarifautomatik, die der auf den 1.01.2012 zurückwirkende Antrag nach § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder in Gang setzt. Das hat die endgültige und konkrete Zuordnung der Tätigkeit des Beschäftigten zu einer höheren Entgeltgruppe zur Folge. Danach ist die Nachholung eines Bewährungsaufstiegs aus Gründen der Besitzstandswahrung nicht mehr erforderlich und darum von § 8 TVÜ-Länder ausgeschlossen. Hiervon nicht erfasst sind aber Fälle, in denen die Möglichkeit des § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder durch den Beschäftigten bezogen auf einen Zeitpunkt vor dem 1.01.2012 in Anspruch genommen wird4.

Auch wenn die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs genau mit Ablauf des 31.12 2011 vorliegen und Beschäftigte erst mit Ablauf dieses Tages ihre Bewährungszeit erfüllt haben, haben sie im Fall eines fristgerecht (§ 37 TV-L) gestellten Antrags rückwirkend ab dem 1.01.2012 einen Anspruch auf Zahlung des nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder berechneten Entgelts in ihrer bisherigen Entgeltgruppe und individuellen Zwischen- oder Endstufe. Bei allen ab diesem Tag erfolgenden Stufenzuordnungen aufgrund von Höhergruppierungen ist deshalb das gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder berechnete Entgelt unter Berücksichtigung des (fiktiven) Höhergruppierungsgewinns zugrunde zu legen.

Das gilt auch im Fall eines Antrags nach § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder. Für dessen Rechtsfolgen ist auf die Verhältnisse am 1.01.2012 und damit auf das Entgelt unter Berücksichtigung des mit Ablauf des 31.12 2011 nachvollzogenen Bewährungsaufstiegs gemäß § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder abzustellen. Das stellt § 29a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 TVÜ-Länder klar, wonach lediglich die erst nach Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L eingetretenen Änderungen der Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung unberücksichtigt bleiben. Dass ein Nachholen eines solchen Bewährungsaufstiegs nach Eintreten der Tarifautomatik aufgrund des Antrags gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder in der Zeit nach dem 1.01.2012 nicht mehr möglich ist, ist darum unerheblich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 6 AZR 300/17

  1. vgl. BAG 19.10.2016 – 4 AZR 457/15, Rn. 40[]
  2. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2012 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 829[]
  3. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2015 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 275a[]
  4. vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2012 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 835[]