Unterlassung einer Betriebsstilllegung in Spanien

Das Gesetz über europäische Betriebsräte (EBRG), das auf einer EG-Richtlinie beruht, sieht in europaweittätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte vor der Durchführung von Betriebsstilllegungen vor (§ 30 EBRG). Eine Verletzung dieser Unterrichtungs- und Anhörungsrechte begründet keinen Unterlassungsanspruch bezüglich der Durchführung der beabsichtigten Betriebsstilllegung.

Unterlassung einer Betriebsstilllegung in Spanien

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in dem hier vorliegenden Beschluss den Antrag des Europäischen Betriebsrats einer europaweit tätigen Unternehmensgruppe aus dem Bereich der Automobilzulieferer zurückgewiesen, mit dem der Unternehmensgruppe verboten werden sollte, einen Betrieb in Spanien stillzulegen.

Das Gesetz über Europäische Betriebsräte, das auf einer EG-Richtlinie beruht, sieht in europaweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Europäischen Betriebsräte vor, bevor Maßnahmen wie Betriebs-Stilllegungen durchgeführt werden. Der im Kölner Bezirk ansässige Europäische Betriebsrat der Unternehmensgruppe wollte dieser im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen, die Stilllegung durchzuführen, ohne ihn zuvor zu informieren und zu konsultieren.

Das Landesarbeitsgericht nahm zwar seine Zuständigkeit an, lehnte den Antrag aber ab, weil das Gesetz über Europäische Betriebsräte anders als das deutsche Betriebsverfassungsgesetz keine echten Mitbestimmungsrechte kennt und als Sanktion bei Verstößen gegen die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte nur Bußgelder vorsieht.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 8. September 2011 – 13 Ta 267/11