Wohngeldsachbearbeiter vergibt wegen Überforderung Privatdarlehen

Hat eine Arbeitgeberin vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung keine andere Maßnahmen in Erwägung gezogen, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht das mildeste Mittel gewesen, um auf das Verhalten des Klägers zu reagieren. Das gilt besonders,wenn der Kläger durch sein Verhalten keinen eigenen Vorteil erzielt hat und seine Überforderung der Arbeitgeberin bekannt ist.

So hat das Arbeitsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall eines Verwaltungsangestellten entschieden und die Kündigung der Arbeitgeberin für unwirksam gehalten. Seit dem Jahr 2016 ist der Kläger als Verwaltungsangestellter bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt. Seit dem Jahr 2018 ist er in der Wohngeldsachbearbeitung tätig. Einen Wohngeldantrag aus August 2019 bearbeitete der Kläger bis Dezember 2019 nicht. Die Antragstellerin erkundigte sich mehrfach nach dem Sachstand und wies den Kläger zuletzt am 12. Dezember 2019 auf ihre schwierige finanzielle Situation hin. Der Kläger bot ihr daraufhin an, ihr leihweise zinslos Geld aus seinem Privatvermögen zur Verfügung zu stellen. Am Folgetag kam es dann zu einer Geldübergabe von 500,00 €.

Am 11. Februar 2020 reichte die Antragstellerin bei der Arbeitgeberin eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger ein, der den Wohngeldantrag bis dahin immer noch nicht bearbeitet hatte. Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass der Kläger jedenfalls in einem weiteren Fall entsprechend vorgegangen war. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Dagegen hat der Kläger sich mit seiner Klage gewehrt und darauf berufen, von der Arbeit überfordert gewesen zu sein. Die Arbeitgeberin macht geltend, dem Kläger bereits deutlich weniger Fälle zugeteilt zu haben. Durch das Verhalten des Klägers habe ihr Ruf Schaden genommen.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln sei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht das mildeste Mittel gewesen, auf das Verhalten des Klägers zu reagieren. Dabei habe das Arbeitsgericht insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger durch sein Verhalten keinen eigenen Vorteil erzielt hat und die Überforderung des Klägers der Arbeitgeberin bekannt war. Vor Ausspruch der Kündigung habe die Arbeitgeberin nach Meinung des Arbeitsgerichts andere Maßnahmen in Erwägung ziehen müssen.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 4. August 2020 – 5 Ca 1353/20