Das vom Amtsgericht nicht weitergeleitete Sachverständigengutachten – und die Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren

Zur Pflicht des Beschwerdegerichts, in einem Betreuungsverfahren die Anhörung des Betroffenen zu wiederholen, wenn diesem das Sachverständigengutachten vom Betreuungsgericht nicht ausreichend bekanntgegeben worden ist, hat der Bundesgerichtshof nunmehr erneut Stellung genommen:

Das vom Amtsgericht nicht weitergeleitete Sachverständigengutachten – und die Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren

Nach §§ 295 Abs. 1 Satz 1, 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht auch in einem Verfahren auf Verlängerung einer bestehenden Betreuung den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen.

Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind1.

So auch im hier entschiedenen Fall: Das Amtsgericht hat bei seiner Anhörung zwingende Verfahrensvorschriften verletzt, weil es das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin an den Betroffenen bekanntgegeben und auch den Verfahrenspfleger nicht aufgefordert hat, das an ihn übersandte Gutachten mit dem Betroffenen zu besprechen2. Dass das Erstgericht im Anhörungstermin das Ergebnis des Gutachtens mit dem Betroffenen erörtert und der Verfahrenspfleger nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ein ausführliches Gespräch mit dem Betroffenen unter Einbeziehung der Ausführungen der Sachverständigen geführt hat, genügt den rechtlichen Anforderungen an eine verfahrensfehlerfreie Anhörung nach § 278 Abs. 1 FamFG nicht. Denn der Betroffene hatte damit vor seiner Anhörung nicht die Möglichkeit, sich mit dem schriftlichen Gutachten auseinanderzusetzen und entsprechende Einwendungen vorzubringen.

Aus diesem Grund hätte das Beschwerdegericht die Anhörung gemäß §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG wiederholen müssen. Eine erneute Anhörung des Betroffenen war auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Landgericht den Betroffenen bereits in einem früheren Verfahren angehört hat und sich der Berichterstatter der Kammer an diese Anhörung noch erinnern konnte.

Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2022 – XII ZB 370/21

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2020 XII ZB 153/20 FamRZ 2021, 385 Rn. 18 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 12.02.2020 XII ZB 179/19 FamRZ 2020, 786 Rn. 8[]

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