Ein in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zwischen den Beteiligten geschlossener und ordnungsgemäß protokollierter gerichtlicher Vergleich, mit dem sich die Beteiligten zur Unterlassung bestimmter Handlungen verpflichten, stellt einen Vollstreckungstitel nach §§ 95 Abs. 1 FamFG, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar. Der Vollstreckungsschuldner wird im Vollstreckungsverfahren gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 ZPO nicht mit dem Einwand gehört, dass es an einer nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG gebotenen Befristung fehle.

Ein wirksamer Vollstreckungstitel, kraft dessen der Antragsgegner es zu unterlassen hatte, die Antragstellerin anzurufen, liegt vor. Insoweit bildet schon die im Termin zwischen den Beteiligten geschlossene und ordnungsgemäß zu Protokoll genommene Vereinbarung einen Vollstreckungstitel gemäß §§ 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 794 Nr. 1 ZPO. Da es sich bei Gewaltschutzsachen um Antragsverfahren handelt, ist ein Vergleich grundsätzlich möglich; die getroffenen Regelungen unterlagen auch der Dispositionsbefugnis der Beteiligten1. Ergänzend beruht die Vollstreckbarkeit auf dem Beschluss des Amtsgericht, in welchem sich das Gericht die Vereinbarung nochmals „zu eigen“ gemacht hat. Selbst wenn, was hier nicht im Einzelnen zu prüfen ist, eine Befristung nach der Sollvorschrift des § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG geboten gewesen sein sollte, würde dies nicht zur Nichtigkeit und Unwirksamkeit dieser Vollstreckungstitel führen.
Darauf, ob es rechtlich geboten war, die Vereinbarung und den Beschluss des Familiengerichts zu befristen, kommt es sodann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht an. Die Vollstreckung setzt lediglich einen wirksamen Vollstreckungstitel voraus (vgl. § 86 FamFG). Die materiell-rechtliche Richtigkeit des Vollstreckungstitels wird dagegen im Vollstreckungsverfahren nicht erneut geprüft2. Der Antragsgegner hätte seine Einwände gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 02.04.2014 im Rahmen einer Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.04.2014 geltend machen können und müssen. Zudem bleibt es ihm unbenommen, mit den statthaften Rechtsbehelfen gegen den Vollstreckungstitel selbst vorzugehen. Da die Beteiligten mit dem Vergleich vom 02.04.2014 wohl nicht nur eine vorläufige, sondern eine endgültige Regelung getroffen haben, dürfte hier ein Vollstreckungsgegenantrag gemäß §§ 95 FamFG, 767 ZPO3 in Betracht kommen mit der Begründung, die Anordnungsvoraussetzungen seien nunmehr entfallen. In diesem Rahmen kann dann auch die Einstellung der Vollstreckung gem. §§ 95 FamFG, 767, 769 ZPO beantragt werden. Vorher können etwa neu hinzugetretene Umstände der Vollstreckung nicht entgegengesetzt werden4.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16. April 2015 – 20 WF 33/15