In Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist das nach § 321 Abs. 1 FamFG eingeholte Sachverständigengutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Minderjährigen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 167 Abs. 3 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern.
Von der Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens kann in diesen Verfahren unter den Voraussetzungen des § 164 Satz 2 FamFG abgesehen werden. Dem Kind ist dann jedoch der Inhalt des Gutachtens entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat die Mutter die Genehmigung einer Unterbringung ihrer Tochter in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses beantragt. Das Amtsgericht Amberg -Familiengericht- hat gemäß § 1631 b Abs. 1 BGB die Unterbringung der Minderjährigen in einer geschlossenen Abteilung einer intensivpädagogischen und therapeutischen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe genehmigt2. Nach Anhörung der Minderjährigen hat das Oberlandesgericht Nürnberg deren Beschwerde zurückgewiesen3. Auf die Rechtsbeschwerde der Minderjährigen hat der Bundesgerichtshof die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen; die Beschwerdeentscheidung hielt bereits den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand:
Die Rechtsbeschwerde rügte zu Recht, dass die erstinstanzliche Anhörung der Minderjährigen am 6.03.2024 verfahrensfehlerhaft gewesen ist, weil ihr das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor der Anhörung überlassen worden ist.
Bei Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631 b BGB betreffen (§ 151 Nr. 6 FamFG), sind gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG die für Unterbringungssachen Erwachsener nach § 312 Nr. 1 und 2 FamFG geltenden Vorschriften anwendbar. Nach § 319 Abs. 2 Satz 1 FamFG in der seit dem 1.01.2023 geltenden Fassung erörtert das Gericht in der Anhörung mit dem Minderjährigen unter anderem das Ergebnis des übermittelten Gutachtens. Daraus folgt, das dem Minderjährigen bereits rechtzeitig vor der Anhörung die Möglichkeit gewährt werden muss, persönlich Kenntnis vom Inhalt des nach § 321 FamFG eingeholten Sachverständigengutachtens zu nehmen4. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das bis zum 31.12.2022 geltende Recht, wonach die Verwertung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraussetzt, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Minderjährigen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern5. Im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (§ 167 Abs. 3 FamFG), gilt dies auch in Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen entsprechenden Alters nach § 1631 b BGB betreffen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von der vorherigen Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Minderjährigen nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden6. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Minderjährigen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Minderjährigen über das Gutachten spricht7. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis an den Verfahrenspfleger voraus8.
Nichts Anderes gilt in Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631 b BGB betreffen. Zwar kann in diesen Verfahren unter den Voraussetzungen des § 164 Satz 2 FamFG ebenfalls von der Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens abgesehen werden9. Dem Kind ist dann jedoch der Inhalt des Gutachtens entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand10 durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen, damit dieses sich auf den Anhörungstermin vorbereiten kann.
Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht.
Zwar begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht von einer Übersendung des Gutachtens an die Minderjährige abgesehen hat. Denn der Sachverständige hatte empfohlen, das Gutachten der Minderjährigen nicht vorzulegen, da ansonsten eine weitere krisenhafte Zuspitzung zu erwarten sei. Es bestand aber keine begründete Erwartung, dass die Verfahrensbeiständin, an die das Gutachten übermittelt worden ist, dieses vor dem Anhörungstermin mit der Minderjährigen in geeigneter Form bespricht. Die Übersendungsverfügung enthält keine entsprechende Maßgabe für die Verfahrensbeiständin. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Minderjährige vor ihrer Anhörung von dem Inhalt des Gutachtens unterrichtet worden ist.
Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht durch die erneute Anhörung der Minderjährigen in der Beschwerdeinstanz geheilt worden. Denn aus der Verfahrensakte ist nicht ersichtlich, dass der Minderjährigen bis zu diesem Zeitpunkt das Sachverständigengutachten übermittelt worden ist oder die Verfahrensbeiständin tatsächlich mit der Minderjährigen über das Gutachten gesprochen hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2024 – XII ZB 253/24
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.07.2012 – XII ZB 661/11 , FamRZ 2012, 1556[↩]
- AG Amberg, Beschluss vom 07.03.2024 – 1 F 908/23[↩]
- OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.05.2024 – 9 UF 343/24[↩]
- Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 319 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2023 – XII ZB 498/22 , FamRZ 2023, 1234 Rn. 4 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.03.2023 – XII ZB 498/22 , FamRZ 2023, 1234 Rn. 4[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2023 – XII ZB 130/22 , FamRZ 2023, 638 Rn. 6 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2022 – XII ZB 558/21 , FamRZ 2022, 891 Rn. 11 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.07.2012 – XII ZB 661/11 , FamRZ 2012, 1556 Rn. 16 mwN[↩]
- vgl. Sternal/Schäder FamFG 21. Aufl. § 167 Rn. 21[↩]











