Ein in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannter naher Angehöriger des Betroffenen kann – sofern er in erster Instanz am Verfahren beteiligt war – gegen einen in der Beschwerdeinstanz abgeänderten Betreuungsbeschluss im Interesse des Betroffenen eine Rechtsbeschwerde im eigenen Namen führen, ohne dass er eine Erstbeschwerde eingelegt hatte und durch die Beschwerdeentscheidung formell beschwert ist1.
Im vorliegenden Fall hat ein Sohn der an einer Demenzerkrankung leidenden Betroffenen beim Amtsgericht angeregt, dass er selbst und seine Ehefrau zu Betreuern der Betroffenen bestellt werden. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen einen Berufsbetreuer bestellt. Auf die Beschwerden des Sohnes und zweier weiterer Söhne der Betroffenen hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung ersatzlos aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Tochter der Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist, wie der Bundesgerichtshof entschied, statthaft und auch im Übrigen zulässig:
Die Beschwerdebefugnis der Tochter folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde aus der entsprechenden Anwendung von § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die in dieser Vorschrift genannten nahen Angehörigen des Betroffenen, sofern sie in erster Instanz beteiligt waren, gegen einen – wie hier – in der Beschwerdeinstanz abgeänderten Betreuungsbeschluss im Interesse des Betroffenen eine Rechtsbeschwerde im eigenen Namen führen, ohne dass sie eine Erstbeschwerde eingelegt hatten und durch die Beschwerdeentscheidung formell beschwert sind2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juni 2021 – XII ZB 554/20
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.10.2020 – XII ZB 91/20 , FamRZ 2021, 228[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2020 – XII ZB 91/20 , FamRZ 2021, 228 Rn. 16 f. mwN[↩]
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