Die Freiheit der Person ist unverletzlich (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). In diese Freiheit darf gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes eingegriffen werden. Inhalt und Reichweite eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten.
Ungeachtet des hohen Ranges des hier geschützten Grundrechts ist es allerdings auch in diesem Bereich in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte, den Sinn des Gesetzesrechts mit Hilfe der anerkannten Methoden der Rechtsfindung zu ergründen und den Anwendungsbereich des Gesetzes zu bestimmen. Das Bundesverfassungsgericht kann erst korrigierend tätig werden, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist1.
Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht2.
Die Freiheit der Person ist zudem ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf3. Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Sie ist in der Regel nur zulässig, wenn sie der Schutz der Allgemeinheit oder der Rechtsgüter anderer verlangt4. Dies schließt allerdings nicht von vornherein einen staatlichen Eingriff aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, einen psychisch Kranken vor sich selbst zu schützen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen. Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustands und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag oder sich trotz einer solchen Erkenntnis infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden5. Eine allein zur Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung angeordnete Unterbringung ist jedoch lediglich dann verhältnismäßig, wenn die angeordnete Zwangsbehandlung ihrerseits ohne Verletzung der Grundrechte der Betroffenen erfolgt6.
Schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben. Auch dem psychisch Kranken verbleibt in gewissen Grenzen die „Freiheit zur Krankheit“7.
Diesen Maßstäben wurden im hier entschiedenen Fall die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Freyung8 und des Landgerichts Passau9 nicht gerecht:
Weder das Amtsgericht noch das Landgericht haben Feststellungen getroffen, die die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllen. Das Landgericht hat seine Entscheidung vom 31.07.2019 damit begründet, dass eine Eigengefährdung der Beschwerdeführerin bestehe, mithin die Gefahr, dass sie sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Konkrete Umstände hierfür lassen sich den Entscheidungsgründen jedoch nicht entnehmen. Das Gericht führt lediglich aus, dass der Assistenzarzt Dr. M. in dem Kurzgutachten vom 27.06.2019, das bei der Einlieferung der Beschwerdeführerin in die Klinik erstellt worden ist, festgestellt habe, dass diese die Realität verkenne und die Situation nicht richtig einschätzen könne. Dies stelle eine Selbstgefährdung dar. In seinem schriftlichen Gutachten vom 03.07.2019 habe der Sachverständige Dr. G. diese Einschätzung bestätigt und eine teilweise schon chronifizierte paranoid-halluzinatorische Schizophrenie mit Wahnhaftigkeit und halluzinatorischem Erleben diagnostiziert. Es bestehe die Notwendigkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung, da sonst die hohe Gefahr bestehe, dass sich der Krankheitszustand der Beschwerdeführerin irreversibel chronifiziere und eine Behandlung in Zukunft nicht mehr möglich sei. Erforderlich sei daher auch die Unterbringung der Beschwerdeführerin gegen ihren Willen zur Heilbehandlung, um einen irreversibel chronifizierten Zustand zu verhindern.
Während nach dem Kurzgutachten des Dr. M. unklar bleibt, worin genau die Selbstgefährdung liegen solle, geht Dr. G. zwar von der Erforderlichkeit einer stationären Heilbehandlung aus, um irreversible Folgen für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuwenden. Eine über diese in der Zukunft ohne Heilbehandlung drohenden Folgen hinausgehende Eigengefährdung, die eine vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ab dem 28.06.2019 rechtfertigen könnte, lässt sich seinem Gutachten aber nicht entnehmen. Auch der behandelnde Arzt Dr. B. hat nach der Darstellung des Landgerichts insoweit angegeben, dass eine Medikamentengabe die Wahnvorstellungen der Beschwerdeführerin reduzieren und einem kognitiven Abbau entgegenwirken sowie dass ohne die Behandlung eine vorzeitige Demenz eintreten könne. Diese Aussagen unterstreichen ebenfalls nur die Notwendigkeit einer Heilbehandlung, um zukünftige irreversible Schäden für die Beschwerdeführerin zu verhindern. Sie lassen aber den Schluss auf eine im Zeitpunkt der Entscheidung über die vorläufige Unterbringung bestehende Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin erhebliche gesundheitliche Schäden zufügen könnte, nicht zu.
Im Beschluss vom 02.09.2019 nimmt das Landgericht eine Eigengefährdung der Beschwerdeführerin dadurch an, dass eine Begutachtung und gegebenenfalls eine Behandlung mit Medikamenten ohne Unterbringung unterbliebe. Auch hier geht es ausschließlich um eine Selbstgefährdung durch die unterlassene Heilbehandlung, die von dem spezielleren § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfasst ist. Sonstiges selbstgefährdendes Verhalten stellt das Landgericht – ebenso wie zuvor das Amtsgericht – dagegen nicht fest.
Die Voraussetzungen einer Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind ebenfalls nicht erfüllt. Die nach dieser Vorschrift angeordnete Freiheitsentziehung ist nur verhältnismäßig, wenn während der Unterbringung eine erfolgversprechende Heilbehandlung überhaupt durchgeführt werden kann, ohne ihrerseits Grundrechte der Betroffenen zu verletzen10. Vorliegend war, wie in den in § 1906a Abs. 1 BGB erfassten Fällen, auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen würde. Die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung wäre mithin nur zulässig gewesen, wenn die Voraussetzungen für eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1906a Abs. 1 BGB vorgelegen hätten und diese nach § 1906a Abs. 2 BGB rechtswirksam genehmigt worden wäre11.
Das Landgericht geht im Beschluss vom 31.07.2019 davon aus, dass der Antrag auf Zwangsmedikation am 11.07.2019 gestellt worden sei. Im Beschluss vom 02.09.2019 erklärt das Gericht, die Begutachtung zur Zwangsmedikation sei mit Beweisbeschluss veranlasst worden. Ein Gutachten werde in den nächsten Tagen erwartet. So lange sei die vorläufige Unterbringung erforderlich. Eine Behandlung der Beschwerdeführerin, die nach der Begründung des Landgerichts gerade die Dringlichkeit im Sinne von § 331 FamFG auslöste, konnte demnach während der gesamten ersten Unterbringungszeit nicht erfolgen, weil die Voraussetzungen hierfür noch gar nicht geschaffen waren. Nähere Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Unterbringung der Beschwerdeführerin trotz ihrer zwischenzeitlichen Nichtbehandlung sind den Beschlussgründen nicht zu entnehmen.
Die vom Landgericht im Beschluss vom 31.07.2019 herangezogenen ärztlichen Stellungnahmen nennen keine dringenden Gründe dafür, dass mit dem Aufschub der Unterbringung eine unmittelbare Gefahr für die Beschwerdeführerin verbunden gewesen wäre. Das Landgericht nimmt an, das gemäß § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG erforderliche dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden ergebe sich aus der Vorgeschichte der Erkrankung, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G., der mündlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. B. am 31.07.2019 und der Anhörung der Beschwerdeführerin am selben Tag.
Insoweit fehlt es aber an der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung und an tatsächlichen Feststellungen dazu, dass nach § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige Unterbringung der Beschwerdeführerin bestand, sowie an der auf der Grundlage dieser Feststellungen vorzunehmenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit der sofortigen Unterbringung.
Die medizinische Vorgeschichte, der zufolge die paranoid-halluzinatorische Schizophrenie bereits 1998 diagnostiziert und die Beschwerdeführerin schon längere Zeit nicht mehr ärztlich behandelt worden war, spricht gerade nicht für die Notwendigkeit einer sofortigen Unterbringung. Wahnhafte Gedanken und Beschwerden ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft allein können eine sofortige (vorläufige) Unterbringung nicht begründen. Gleiches gilt für die Verweigerung von Anhörungen und Begutachtungen. Die Gefahr einer nicht mehr behandelbaren Chronifizierung und einer vorzeitig eintretenden Demenz sowie eine – wenn auch dringende – ärztliche Behandlungsempfehlung rechtfertigen eine sofortige Unterbringung ebenfalls nicht. Seit dem Antrag des Landratsamts bis zur Einlieferung der Beschwerdeführerin in das Bezirksklinikum waren zwei Jahre vergangen, in denen sie keine Behandlung erfahren hatte. Dies macht es erklärungsbedürftig, weshalb jetzt von einem dringenden Bedürfnis für eine Unterbringung zur Heilbehandlung auszugehen sein sollte. Diesen verfassungsrechtlich gebotenen Aufklärungs- und Begründungserfordernissen wird das Landgericht nicht gerecht.
In dem Beschluss vom 02.09.2019 nimmt das Landgericht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin an, da sie bereits seit etwa vier Jahren notwendige Medikamente nicht mehr eingenommen habe. Dieser lange Zeitraum ohne die Einnahme von Medikamenten spricht jedoch eher gegen ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden als dafür. Das Landgericht schließt auf ein dringendes Bedürfnis und eine Eigengefährdung daraus, dass eine Begutachtung und gegebenenfalls eine Behandlung mit Medikamenten ohne Unterbringung unterblieben, obwohl die Beschwerdeführerin derzeit noch behandelbar sei, weil noch keine vorzeitige – irreversible – Demenz eingetreten sei. Weshalb das Landgericht aber davon ausgeht, dass ein Hauptsacheverfahren zu einem Zuwarten führe, das zu einem schweren Gesundheitsschaden bei der Beschwerdeführerin führen könne, bleibt unklar, insbesondere weil die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht geschaffen waren.
Die Beschlüsse des Landgerichts beruhen auf der mangelnden Sachaufklärung und unzureichenden Prüfung der Voraussetzungen sowie der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung. Sie verletzen die Beschwerdeführerin daher in ihrem Freiheitsgrundrecht.
Da die Entscheidungen des Landgerichts schon wegen des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG keinen Bestand haben, kann offenbleiben, ob die angegriffenen Beschlüsse weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verletzen12.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 BvR 1529/19
- vgl. BVerfGE 65, 317, 322; BVerfG, Beschluss vom 23.03.1998 – 2 BvR 2270/96, Rn. 14; BVerfGK 11, 323, 330; BVerfG, Beschluss vom 14.07.2015 – 2 BvR 1549/14, Rn. 40[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 308; BVerfG, Beschluss vom 23.03.1998 – 2 BvR 2270/96, Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 02.06.2015 – 2 BvR 2236/14, Rn. 17[↩]
- vgl. BVerfGE 45, 187, 223; 149, 293, 318 Rn. 65[↩]
- vgl. BVerfGE 58, 208, 224 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 58, 208, 224 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.2015 – 2 BvR 1549/14, Rn. 41[↩]
- vgl. BVerfGE 58, 208, 225 f.; 128, 282, 304 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 23.03.1998 – 2 BvR 2270/96, Rn. 15; Beschluss vom 02.06.2015 – 2 BvR 2236/14, Rn. 18[↩]
- AG Freyung, Beschlüsse vom 28.06.2019; und vom 08.08.2019 – 404 XVII 249/17[↩]
- L G Passau, Beschlüsse vom 31.07.2019 – 2 T 84/19; und vom 02.09.2019 – 2 T 101/19[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.2015 – 2 BvR 1549/14, Rn. 43; BGH, Beschluss vom 30.07.2014 – XII ZB 169/14, Rn. 21 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.2015 – 2 BvR 1549/14, Rn. 43; BGH, a.a.O., Rn. 23[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 226, 268[↩]
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