Aus der Anwendung ausländischen Rechts folgt für sich genommen weder, dass damit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sind1, noch, dass das Amtsgericht eine diesbezügliche Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall streiten die getrennt lebenden Eheleute in der Auskunftsstufe um Zahlung von Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht Stuttgart hat den Ehemann mit Teilbeschluss verpflichtet, der Ehefrau Auskunft zu erteilen über sämtliche Einkünfte, die er in den letzten zwölf Monaten erzielt hat, insbesondere aus abhängiger Erwerbstätigkeit durch Vorlage der monatlichen Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, aus Kapitalerträgen durch Vorlage einer Bankbestätigung für das Jahr 2020, aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage einer Einnahmeüberschussrechnung für das Jahr 2020 und aus einer Steuererstattung für das Jahr 2019/2020 durch Vorlage des Lohnsteuerbescheids2. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht Stuttgart als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht übersteige3. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns, die der Bundesgerichtshof nun ebenfalls verworfen hat:
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist ungeachtet des von seinem Verfahrensbevollmächtigten angezeigten Aufenthaltswechsels des Ehemanns nach Pakistan weiterhin gegeben. Für die internationale Zuständigkeit nach Art. 3 EuUntVO findet der Grundsatz der perpetuatio fori Anwendung4. Der Bundesgerichtshof hat zur Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO) bereits in diesem Sinne entschieden5. Daran ist auch für die insoweit gleichgerichtete Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO)6 festzuhalten7.
Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Ehemann weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). Der Zugang zur Beschwerdeinstanz wurde dem Ehemann insbesondere nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert8.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil der mangels Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 1 FamFG maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht sei. Für die Wertbemessung komme es auf den Aufwand an, der mit der sorgfältigen Erfüllung der Auskunftsverpflichtung und der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen verbunden sei. Hierbei sei grundsätzlich in Anlehnung an § 20 JVEG von einem Stundensatz von 4 € auszugehen. Im vorliegenden Fall betrage der Zeitaufwand für die Erstellung der Auskunft und die Zusammenstellung der Belege nicht mehr als zehn Stunden. Ob sich die Beschwer des Ehemanns um seine Aufwendungen zur Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung in Höhe von 262, 38 € erhöhe, weil die vom Amtsgericht titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung „in den letzten 12 Monaten“ mangels Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig sei, könne letztlich dahinstehen, weil selbst bei Berücksichtigung dieser Aufwendungen der Wert von 600 € nicht erreicht werde. Die Notwendigkeit einer werterhöhenden Hinzuziehung eines Berufsträgers zur Erfüllung der Auskunfts- und Belegvorlagepflicht sei schon nicht hinreichend dargelegt.
Schließlich erhöhe der Streit um die Frage, ob deutsches oder pakistanisches Recht zur Anwendung gelange, die Beschwer nicht.
Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Zutreffend ist das Oberlandesgericht Stuttgart davon ausgegangen, dass sich die Beschwer eines zur Auskunft und Belegvorlage verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen bzw. die Belege nicht vorlegen zu müssen. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft bzw. die Belegvorlage erfordern9. Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet10. Die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Dies hat der Auskunftspflichtige substantiiert darzulegen11. Nicht zu einer Erhöhung der Beschwer führen grundsätzlich Ausführungen des Amtsgerichts zur Anwendbarkeit deutschen oder ausländischen Rechts12.
Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung hingegen keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer insoweit durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten13.
Die ausgehend von diesen Maßstäben durch das Oberlandesgericht Stuttgart gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 3 ZPO vorgenommene Schätzung des Beschwerdewerts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die nach billigem Ermessen vorzunehmende Bemessung der Beschwer, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob das Oberlandesgericht Stuttgart den ihm eingeräumten Ermessensspielraum gewahrt oder aber die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat14, lässt keine Ermessensfehler erkennen. Gegen den vom Oberlandesgericht Stuttgart in Anwendung dieser Grundsätze geschätzten Zeit- und Kostenaufwand erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
Der Umstand, dass das Oberlandesgericht Stuttgart eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde entsprechend § 61 Abs. 2 FamFG nicht in Betracht gezogen hat, führt zu keinem Zulassungsgrund nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 ZPO.
Zwar muss s nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Oberlandesgericht Stuttgart eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht zu einer solchen Entscheidung keine Veranlassung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 € übersteigt, während das Oberlandesgericht Stuttgart eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält15.
Zureichende Anhaltspunkte für ihre Annahme, das Amtsgericht sei von einer die Wertgrenze von 600 € übersteigenden Beschwer des Ehemanns ausgegangen, trägt die Rechtsbeschwerde jedoch nicht vor. Solche ergeben sich insbesondere weder aus der Festsetzung des Verfahrenswerts durch das Amtsgericht16 noch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seinen Teilbeschluss gemäß § 39 Satz 1 FamFG mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat17.
Hinzu kommt, dass eine Zulassung der Beschwerde auf der Grundlage des Vorbringens, das Amtsgericht hätte erörtern müssen, ob das maßgebliche pakistanische Familienrecht überhaupt einen Auskunftsanspruch kennt und ob die am 5.01.2019 in Pakistan geschlossene Ehe der Beteiligten nach deutschem Recht anzuerkennen und damit wirksam ist, ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre. Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen18. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe vermögen eine Zulassung offensichtlich nicht zu begründen. Aus der Anwendung ausländischen Rechts folgt für sich genommen weder, dass damit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sind19, noch, dass das Amtsgericht eine diesbezügliche Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – XII ZB 452/23
- im Anschluss an BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656[↩]
- AG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2023 – 22 F 1690/20[↩]
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2023 – 17 UF 130/23[↩]
- vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2020, 434 f.; Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. C Rn. 96; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 45. Aufl. Vor Art. 1 EuUntVO Rn. 21h; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 9 Rn. 659[↩]
- BGH, Urteil vom 17.04.2013 – XII ZR 23/12 , FamRZ 2013, 1113 Rn.20 ff.[↩]
- ABl.EU 2009 Nr. L 7 S. 1[↩]
- vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 9 Rn. 659[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2023 – XII ZB 250/22 4 mwN[↩]
- st. Rechtsprechung; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30.10.2024 – XII ZB 173/24, Rn. 7 mwN; und vom 25.10.2023 – XII ZB 250/23 7 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – XII ZB 26/20, FamRZ 2021, 701 Rn. 7 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2024 – XII ZB 173/24, Rn. 5 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 23.09.2020 – XII ZB 490/18 , FamRZ 2021, 117 Rn. 13 mwN; und vom 01.07.2020 – XII ZB 505/19 , FamRZ 2020, 1574 Rn. 9 ff. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.10.2024 – XII ZB 173/24, Rn. 7 mwN; und vom 08.07.2020 – XII ZB 334/19 , FamRZ 2020, 1572 Rn. 11 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2024 – XII ZB 173/24, Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – XII ZB 26/20 , FamRZ 2021, 701 Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.12.2020 – XII ZB 26/20 , FamRZ 2021, 701 Rn. 14 mwN; und vom 16.11.2016 – XII ZB 550/15 , FamRZ 2017, 227 Rn.19 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 23.09.2020 – XII ZB 490/18 , FamRZ 2021, 117 Rn. 18 mwN; und vom 02.07.2014 – XII ZB 219/13 , FamRZ 2014, 1445 Rn. 13 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – XII ZB 26/20 , FamRZ 2021, 701 Rn. 15 mwN[↩]
- vgl. BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 21[↩]
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- OLG Frankfurt a.M. – Zuhörerbereich: OLG Frankfurt a.M.











