Für die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 8 der sog. Brüssel II a-Verordnung ist kein Raum, falls ein Kind bereits bei Anhängigkeit eines Sorge- oder Umgangsverfahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt hatte. Hierfür ist ein Aufenthalt von 6 Monaten Dauer allenfalls Indiz, jedoch nicht zwingend vorauszusetzen.
Nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, der sogenannten Brüssel IIa-Verordnung, sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Art. 2 Nr. 7 Satz 2 der Brüssel IIa-Verordnung umfasst die „elterliche Verantwortung“ im vorgenannten Sinne sowohl das Sorge- als auch das Umgangsrecht.
In dem hier vom Oberlandesgericht Suttgart entschiedenen Rechtsstreit verzog das Kind M. zusammen mit der Mutter zu Beginn des Monats Mai 2010 von Deutschland nach Spanien. Mithin hatte es bereits dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, als Mitte September 2010 der Sorgerechtsantrag des Vaters anhängig wurde. Das internationale Kindschaftsrecht definiert den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Da sämtliche internationale Abkommen auf diesem Gebiet letztendlich dem Schutz des Kindeswohles dienen, ist von einem einheitlichen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts auszugehen1. Der gewöhnliche Aufenthalt stellt auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung einer Person ab. Auf den Willen, sich an einem Ort auf Dauer niederzulassen, kommt es nicht an. Hat der Aufenthalt sechs Monate gedauert, wird vielfach von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen2. Aus Sicht des Kindes stellt sich ein Aufenthalt an einem neuen Ort umso mehr als „gewöhnlich“ dar, je länger es sich an diesem Ort aufhält3.
Da insbesondere junge Kinder im Hinblick auf eine andere zeitliche Relation sich leichter an eine neue Umgebung gewöhnen, lässt diese Dauer des Aufenthalts auf eine gewisse soziale Integration schließen. Für den zum Zeitpunkt des Umzugs fünf, knapp sechsjährigen Jungen sind des Weiteren der Umfang und die Intensität der Beziehungen zu Familienangehörigen von besonderem Gewicht. Die Mutter war und ist die Hauptbezugsperson des Kindes, auch wenn es eine starke Bindung zu seinem Vater aufweist.
Zwar hängt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes rechtlich nicht vom Willen des Sorgeberechtigten ab; indes kann hier nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass der Umzug zusammen mit der alleinsorgeberechtigten Mutter erfolgte. Soweit sich die angefochtene Entscheidung auf die „Sechs-Monats-Regel“ bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frist, die hier noch nicht abgelaufen war, als Richtschnur zwar hilfreich sein kann, als formales Kriterium aber auch nicht überbewertet werden darf4.
Zu der auf das kindliche Zeitempfinden gestützten Erwägung treten Wortlaut und ratio des Art. 9 Brüssel IIa-Verordnung. Danach kann beim rechtmäßigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen die Zuständigkeit für die Änderung einer im Ursprungsstaat ergangenen Umgangsentscheidung während einer Dauer von drei Monaten erhalten bleiben. Auch diese Zeitdauer ist vorliegend überschritten.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2012 – 17 UF 338/11











