Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz – und die Wiedereinsetzung

Begehrt der Rechtsmittelführer Verfahrenskostenhilfe, muss er in der Beschwerdeinstanz mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen, wenn sich nach der erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wesentliche Änderungen ergeben haben1.

Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz – und die Wiedereinsetzung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über diesen Antrag nur so lange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. War die Erwartung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung hingegen nicht gerechtfertigt, weil der Beteiligte oder sein Vertreter erkennen konnte, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe nicht erfüllt waren, scheidet eine Wiedereinsetzung aus2.

Wenn dem Rechtsmittelführer bereits für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen allerdings erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig ansieht. Der Beteiligte braucht nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht3.

Dem trug im hier entschiedenen Fall die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden4 hinreichend Rechnung. Das für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 237 ZPO zuständige Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich maßgeblich geändert haben, nachdem der Antragsgegnerin bereits im Jahr 2014 vom Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war.

Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihr Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 11.09.2018 ausgefüllt und dort den hälftigen Miteigentumsanteil an der in N. belegenen Eigentumswohnung benannt habe, dies allerdings ohne Angabe des Wertes, obgleich die Wohnung bereits mit notariell beurkundetem Vertrag vom 08.08.2018 verkauft worden sei. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts belief sich der Erlösanteil der Antragsgegnerin auf 12.788,03 €. Ferner hat es entschieden, dass die ebenfalls im Miteigentum der Antragsgegnerin stehende weitere in S. belegene Immobilie mit einem geschätzten Wert von 185.000 € und einer bestehenden Belastung von 45.000 € nunmehr von der Antragsgegnerin zu verwerten sei, weil sie dort nicht mehr wohne. Damit hat das Oberlandesgericht auf zwei entscheidende Aspekte abgestellt, die sich ersichtlich jeweils nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in erster Instanz ereignet haben.

Soweit sie hiergegen einwendet, dass die später veräußerte Immobilie in N. auch ursprünglich, also im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch, bereits im Miteigentum der Antragsgegnerin gestanden habe, vermag das eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen. Zwar ist der Einwand insoweit zutreffend , als der Wert dieser Eigentumswohnung an sich bereits in die erstinstanzliche Bewilligung hätte einfließen müssen. Dabei kann die Frage dahinstehen, ob die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen dahin bilden konnte, dass sie eine in ihrem hälftigen Miteigentum stehende, von ihr nicht bewohnte Immobilie nicht für die von ihr aufzubringenden Verfahrenskosten einzusetzen hat. Denn durch die Veräußerung und damit durch den Zufluss des Verkaufserlöses hat sich die Tatsachenlage maßgeblich geändert, weil sich jedenfalls die Frage der Art und Weise einer möglichen Verwertung nicht mehr stellte. Deshalb musste der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin auch bewusst gewesen sein, dass jedenfalls gegen die Inanspruchnahme des Verkaufserlöses für die Verfahrenskosten keine vernünftigen Gründe mehr sprachen.

Die Rechtsbeschwerde wendet gegen die Berücksichtigung des Verkaufserlöses weiter ein, dass der Antragsgegnerin ein Teilbetrag von 7.334,50 € erst am 13.11.2018, also zeitlich nach der Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe zugeflossen sei. Das Oberlandesgericht hat indes maßgeblich darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin noch vor Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung von dem Zuwachs an liquiden oder zumindest vollstreckbaren Mitteln gewusst habe. Von diesem Zeitpunkt an musste sie jedenfalls mit Blick auf eine ihr zumutbare Zwischenfinanzierung5 vernünftigerweise mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin ihren Vortrag nicht, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsunterlagen, belegt. Sie hat ebenfalls unerwähnt gelassen, wann der andere Kaufpreisanteil gezahlt worden ist, obwohl der Antragsteller – unwidersprochen – behauptet hat, dass sie ihren vollen Anteil am Verkaufserlös erhalten habe.

Soweit es das Grundstück in S. anbelangt und die Rechtsbeschwerde meint, es sei für die Antragsgegnerin nicht erkennbar gewesen, dass es für die Berücksichtigung von Immobilienvermögen darauf ankommen könnte, ob der Verfahrenskostenhilfe Begehrende die Immobilie bewohne, verkennt sie bereits, dass jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten eine Kenntnis über die elementaren Grundsätze zum Schonvermögen vorausgesetzt werden kann.

Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts bewegt sich auch im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit es im Ergebnis meint, dass die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin mit der Zumutbarkeit einer Beleihung des im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Anwesens in S. hätte rechnen müssen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine wirtschaftliche Verwertung des Miteigentumsanteils an einer von dem Antragsteller nicht bewohnten Immobilie durch dessen Beleihung zur Bestreitung der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich möglich und zumutbar. Dass eine Beleihung nicht möglich ist, ist von dem Verfahrenskostenhilfe begehrenden Antragsteller darzulegen6.

Die Annahme des Oberlandesgerichts, eine Beleihung sei bei einem geschätzten Immobilienwert von 185.000 € und einer bestehenden Belastung von 45.000 € unschwer möglich gewesen, begegnet auch angesichts der Bereitschaft des Antragstellers, einer grundpfandrechtlichen Belastung des Anwesens zuzustimmen, keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat überdies weder in der Instanz noch mit der Rechtsbeschwerde substantiiert dargetan, dass ihr eine Beleihung nicht möglich gewesen wäre. Die Rechtsbeschwerde hat sich darauf beschränkt, von einem „geringen“ Einkommen der Antragsgegnerin zu sprechen. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe keine Prüfung der Zumutbarkeit in Form der Feststellung vorgenommen, mit welchen Zinsund Tilgungsbelastungen zu rechnen gewesen wäre, geht schon deshalb fehl, weil das Oberlandesgericht mangels Vortrags zur Unzumutbarkeit der Beleihung hierzu keine Veranlassung hatte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2019 – XII ZB 120/19

  1. Fortführung von BGH Beschluss vom 14.05.2013 – II ZB 22/11[]
  2. vgl. BGH Beschluss vom 04.07.2018 – IV ZR 3/17 VersR 2018, 1149 Rn. 10 mwN; BGH, Beschluss vom 25.03.2015 – XII ZB 96/14 FamRZ 2015, 1103 Rn. 5 mwN[]
  3. vgl. BGH Beschlüsse vom 14.05.2013 – II ZB 22/11 12; und vom 29.11.2011 – VI ZB 33/10 FamRZ 2012, 296 Rn. 14 mwN[]
  4. OLG Dresden, Beschluss vom 12.02.2019 – 20 UF 750/18[]
  5. vgl. BGH Beschluss vom 28.08.2018 – VI ZB 44/17 NJW-RR 2018, 1270 Rn. 6[]
  6. BGH, Beschluss vom 17.07.2013 – XII ZB 174/10, FamRZ 2013, 1720 Rn. 18[]