Asylbewerberleistungen – und der Leistungsausschluss in Dublin-III-Fällen

In den sog. Dublin-III-Fällen kommt ein Leistungsausschluss für Asylbewerber nach §§ 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG  aufgrund verfassungs- und europarechtlicher Vorgaben vorläufig nicht zum Tragen.

Asylbewerberleistungen – und der Leistungsausschluss in Dublin-III-Fällen

In dem hier vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Eilverfahren ging es um einen 1996 geborenen Afghanen, der im April 2024 mit einem polnischen Schengen-Visum nach Deutschland eingereist war und einen Asylantrag gestellt hatte. Nach Zuweisung in eine niedersächsische Gemeinde wurde er in einer Unterkunft untergebracht. Das BAMF lehnte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Die polnischen Behörden hatten der Rückübernahme zuvor zugestimmt. Zwei geplante Überstellungen scheiterten, weil der Asylbewerber nicht angetroffen wurde. Berichte über seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Unterkunft widersprachen sich. Das BAMF verlängerte die Überstellungsfrist daher bis Dezember 2025. Bis November 2024 erhielt der Mann Leistungen nach dem AsylbLG. Danach wurden die Leistungen eingestellt, lediglich Unterkunft und punktuelle Sachleistungen zur Ausreise wurden gewährt. Hiergegen wandte sich der Asylbewerber mit einem Eilantrag. Er argumentierte, der pauschale Leistungsausschluss sei verfassungsrechtlich bedenklich und auch europarechtlich bestünden Zweifel an der Zulässigkeit. Ihm sei eine freiwillige Ausreise im Dublin-Verfahren faktisch nicht möglich, weshalb der Leistungsausschluss gegen die Menschenwürde verstoße. Der BAMF-Bescheid enthalte keine Feststellung zur tatsächlichen und rechtlichen Ausreisemöglichkeit. Polen nehme aktuell keine Rückführungen mehr an.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Sozialgericht Stade hat den Antrag des Asylbewerbers abgewiesen1. Das sah das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen jedoch anders. Auf die Beschwerde des Asylbewerbers hat es den den Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben und hat den Träger im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Leistung verpflichtet: 

Die asylrechtliche Entscheidung und Abschiebungsanordnung des BAMF seien zwar bindend. Allerdings müsse nach der in Rechtsprechung wie Literatur noch nicht geklärten Rechtslage die freiwillige Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich sein. Diese Möglichkeit müsse im Lichte der Grundrechte und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eigenständig geprüft werden. Eine freiwillige Ausreise sei dem Asylbewerber im konkreten Fall nicht möglich. Sie sei in Dublin-III-Verfahren regelhaft nicht als Überstellungsart vorgesehen, da hier fast ausschließlich eine Abschiebung zum Tragen komme. Wegen der Vorgaben für eine menschenwürdige Mindestsicherung des Lebensunterhalts nach der für Asylbewerber geltenden Aufnahmerichtlinie bestehe zudem ein erhebliches unionsrechtliches Klärungsbedürfnis. Eine spätere Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erscheine nicht ausgeschlossen.

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Landkreis Stade besteht (Anordnungsanspruch) und der Asylbewerber ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Ein Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, wenn also eine Vorausbeurteilung der Hauptsacheklage nach summarischer Prüfung ergibt, dass das Obsiegen des Asylbewerbers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts2 dürfen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für Anfechtungs- und – wie hier – Vornahmesachen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Art.19 Abs. 4 GG stellt jedoch besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn – wie hier – ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. In einem solchen Fall müssen die Gerichte, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Eine solche abschließende Prüfung kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich ist; andernfalls ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert, so gebietet Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. Regelmäßig wird dann jedenfalls die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts – unabhängig von der eigenen, notwendig nur vorläufigen rechtlichen Einschätzung des entscheidenden Gerichts – nicht bejaht werden können3.

Gemessen an diesen Maßgaben ist der Landkreis Stade im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Asylbewerber vorläufig lebensunterhaltssichernde Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob dem Asylbewerber nicht bereits wegen des (bestandskräftigen) Bescheids vom 14.10.2024 zumindest bis April 2025 eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG zu gewähren sind. In dem dem Eilverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren, in dem der Asylbewerber aufgrund seines Widerspruchs vom 29.01.2025 „gegen die Gewährung der Leistungen nach dem AsylbLG Seite 7/12 im Zeitraum ab 01.12.2024“ nach dem auch im Asylbewerberleistungsrecht geltenden Meistbegünstigungsprinzip4 zumindest auch die Gewährung von laufenden Leistungen beantragt hat, werden sich bei der Entscheidung über diesen Widerspruch bzw. Leistungsantrag voraussichtlich schwierige und sehr umstrittene Rechtsfragen über die Auslegung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG und die Vereinbarkeit eines die Existenzsicherungssysteme in Deutschland übergreifenden Leistungsausschlusses mit Verfassungs- und Unionsrecht stellen. Wird das Vorliegen eines Leistungsausschlusses tatbestandlich bejaht und schließt sich dem Verwaltungsverfahren ein gerichtliches Verfahren an, dürfte eine Vorlage an den EuGH wegen der Frage der Vereinbarkeit eines Leistungsausschlusses mit Unionsrecht ernsthaft in Betracht zu ziehen sein (dazu später).

Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.

§ 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des BAMF die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Nach der im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen diese Voraussetzungen bereits tatbestandlich nicht vor.

Der Asylbewerber ist seit der Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig und damit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt. Zudem hat das BAMF den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt (sog. Dublin-III-Fälle) und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG erlassen. Diese asylrechtlichen Entscheidungen sind im Rahmen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG bindend, ohne dass sie leistungsrechtlich auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind (sog. Tatbestandswirkung)5. Dies gilt jedoch nicht für das weitere Tatbestandsmerkmal, dass für die von dem Leistungsausschluss betroffene Person „nach der Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich“ sein muss. In Rechtsprechung und Literatur ist die Bedeutung dieses erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat6 in das Gesetz aufgenommene Tatbestandsmerkmal noch weitgehend ungeklärt7. Da der jurissche Begriff der Ausreise grundsätzlich sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung umfasst8, sind unterschiedliche Auslegungen denkbar.

Einerseits könnte damit eine leistungsrechtliche Prüfung über das Vorliegen allein von tatsächlichen und rechtlichen Abschiebehindernissen gemeint sein, insbesondere ob aufgrund ernsthafter und durch Tatsachen bestätigter Gründe zu befürchten ist, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem nach der Dublin-III-Verordnung an sich zuständigen Staat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Staat überstellten Asylbewerber i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) implizieren9. Für diese Auslegung sprechen der juristische Gebrauch des Wortes Ausreise und der Zusatz in § 1 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AsylbLG, dass die Ausreise „nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge“ rechtlich und tatsächlich möglich sein muss. Insoweit ist in den Gesetzesmaterialien, also der Begründung der o.g. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat, ausgeführt, dass die Änderung des Gesetzentwurfs10 klarstellenden Charakter habe und mit der Entscheidung des BAMF über die Unzulässigkeit bereits die Feststellung über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit erfolge, „die im Rahmen dieser Regelung maßgeblich“ sei, insbesondere bzgl. einer drohenden Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder Art. 4 GRCh in dem anderen Mitgliedstaat11. Allerdings wäre eine solche leistungsrechtliche Prüfung in aller Regel bedeutungslos, weil sie sich an der asylrechtlichen Entscheidung des BAMF orientieren und damit in aller Regel nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen würde.

Andererseits könnte sich das Erfordernis der nach der Feststellung des BAMF rechtlich und tatsächlich möglichen Ausreise jedenfalls bzw. auch – also nicht alternativ zu einer möglichen Abschiebung, sondern kumulativ – auf die freiwillige Ausreise der leistungsberechtigen Person in den für das Asylverfahren an sich zuständigen Staat beziehen. Diese Auslegung ist vorzuziehen. Hierfür spricht etwa der umgangssprachliche Gebrauch des Wortes Ausreise, mit dem am ehesten das selbstbestimmte Verlassen eines Staatsgebietes verbunden wird. Ungeachtet dieses eher schwachen Wortlautarguments wird das Erfordernis einer möglichen freiwilligen Ausreise sogar in der o.g. Beschlussempfehlung aufgegriffen, indem darauf abgestellt wird, dass die selbstinitiierte Ausreise in der Regel mit der Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF innerhalb von zwei Wochen möglich sei, wenn der Transfer gewährleistet ist. Zu diesem Zweck werde dem Ausländer ein Laissez-passer ausgestellt12. Diese Einschränkungen auf den (angeblichen) Regelfall der möglichen freiwilligen Ausreise im Dublin-III-Verfahren und die Gewährleistung des Transfers machen deutlich, dass bei der Bejahung eines Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG auch und gerade die mögliche freiwillige Ausreise in den Blick genommen werden muss. Jedenfalls spricht hierfür aber eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift zur Wahrung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 1 GG13. Ein systemübergreifender Ausschluss von existenzsichernden Leistungen kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nämlich allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat – übertragen auf die sog. Dublin-III-Fälle also in dem für die Durchführung des Asylverfahrens an sich zuständigen Staat – als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe zuzumuten ist (sog. Nachrangigkeit des deutschen Sozialleistungssystems)14.

Da das BAMF im Rahmen der asylrechtlichen Entscheidung über den Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG bzw. die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG keine Feststellung über diese Ausreisemöglichkeit trifft, sondern nur über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen, bezieht sich der Zusatz „nach der Feststellung“ des BAMF entweder allein auf eine entsprechende leistungsrechtliche Prüfung von vorliegenden Abschiebehindernissen und nicht auf die zusätzlich notwendige Prüfung der möglichen freiwilligen Ausreise. Oder der Zusatz betrifft die Feststellung des BAMF über die Überstellung im Wege der selbstinitiierten Ausreise nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften, der Dienstanweisung Dublin des BAMF, S. 163 ff.15. Danach steht die konkrete Ausreisemöglichkeit erst nach der Organisation des Überstellungsprozesses in Zusammenarbeit des BAMF, der Ausländerbehörde bzw. der Bundespolizei und des zuständigen Mitgliedstaates fest, unter anderem nach Abstimmung der Möglichkeit einer freiwilligen Überstellung, der Prüfung eines Terminvorschlages der Ausländerbehörde, der Benachrichtigung des Mitgliedsstaates, der Übermittlung eines Laissez-passer an die Ausländerbehörde zur Aushändigung an die antragstellende Person und der Organisation der Ausreise. Aufgrund dieses Prozederes ist eine freiwillige Überstellung grundsätzlich vier Wochen vor Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr möglich. Dann kann nur noch eine kontrollierte Überstellung erfolgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine freiwillige Ausreise. Das BAMF befürwortet freiwillige Ausreisen im Rahmen des Dublin-III-Verfahren nur in Ausnahmefällen16.

Dem Überstellungsverfahren ist damit das reguläre Institut der freiwilligen Ausreise unbekannt und die Überstellung erfolgt stets im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens, selbst bei einer Initiative der betreffenden Person17.

Übertragen auf den vorliegenden Fall mangelt es hier an einer Feststellung des BAMF zu einer Überstellung des Asylbewerbers durch freiwillige Ausreise insgesamt. Eine solche Überstellung ist auch tatsächlich nicht vorbereitet worden. Dem Asylbewerber ist es damit aus rechtlichen Gründen nicht möglich bzw. nicht gestattet, derzeit freiwillig nach Polen auszureisen, sodass der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG bereits tatbestandlich nicht vorliegt. Auf dieser Grundlage hat der Asylbewerber einen Anordnungsanspruch auf Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG glaubhaft gemacht. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung spricht aber auch der Umstand, dass die Auslegungsfragen zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG fachgerichtlich und in der Literatur zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ansatzweise geklärt sind, und eine im gerichtlichen Eilverfahren zugunsten des Asylbewerbers zu treffende Folgenabwägung, die seine grundrechtlichen Belange in besonderer Weise in den Blick nimmt. Es geht um die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 1 GG).

Bei einer Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen eines Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG kann eine solche Folgenabwägung auch deshalb geboten sein, weil sich (spätestens) in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren die Frage der Vereinbarkeit der Regelung sowohl mit der bisherigen Aufnahmerichtlinie (EU-RL 2013/32) als auch mit deren Neufassung vom 14.05.2024 (EU-RL 2024/1346), insb. mit den dort geregelten Mindeststandards zur Sicherung des Lebensunterhalts im Asylverfahren stellt18 und eine Vorlage an den EuGH ernsthaft in Betracht kommt.

Der Asylbewerber hat die besondere Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) durch die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen von ihm selbst und Dritten (Mitbewohnern der Unterkunft) glaubhaft gemacht. Der Senat hat an seiner äußerst prekären wirtschaftlichen Situation keine ernsthaften Zweifel. Er ist nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eigene Mittel sicherzustellen.

Die zur Erreichung des Zwecks im freien Ermessen des Gerichts stehende Anordnung (vgl. § 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) sieht in zeitlicher Hinsicht eine vorläufige Leistungsgewährung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Asylbewerbers vom 29.01.2025 gegen die Einstellung der Leistungen ab Dezember 2024 bzw. den damit sinngemäß gestellten Leistungsantrag vor. Um den Landkreis Stade nicht über Gebühr zu binden, ist sie zusätzlich zeitlich befristet längstens bis Ende September 2025. In diesem Zeitraum dürfte das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und die gegenwärtig umstrittene Frage, ob hier die Überstellungsfrist nach der Dublin-III-VO aufgrund einer Verlängerung durch das BAMF noch läuft, beantwortet werden können.

Landessozialgericht Niedersachsen -Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2025 – L 8 SO 12/25 B ER

  1. SG Stade, Beschluss vom 14.04.2025 – S 5 AY 3/25 ER[↩]
  2. vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05[↩]
  3. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 13.08.2024 – 2 BvR 44/24 – jis Rn. 14-18[↩]
  4. vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2021 – B 7 AY 3/20 R Rn. 11[↩]
  5. vgl. BSG, Urteil vom 25.07.2024 – B 8 AY 7/23 R Rn. 18, 22, 25; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl.2024, § 1 AsylbLG Rn.206.4[↩]
  6. 4. Ausschuss; BT-Drs.20/13413[↩]
  7. vgl. etwa SG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2025 – S 28 AY 188/25 ER Rn. 38 ff.; Heuser in BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1.04.2025, § 1 AsylbLG Rn. 48, 49; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl.2024, § 1 AsylbLG Rn.206.7 ff.[↩]
  8. vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 – 1 C 19/08 Rn. 12 zu § 25 Abs. 5 AufenthG[↩]
  9. vgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10[↩]
  10. BT-Drs.20/12805[↩]
  11. vgl. BT-Drs.20/13413, S. 53[↩]
  12. BT-Drs.20/13413, S. 53[↩]
  13. zu den Anforderungen einer solchen Auslegung vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 Rn. 116, 125, 132; BSG, Urteil vom 12.09.2018 – B 4 AS 33/17 R Rn. 40; BSG, Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 13/18 R Rn. 22 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 26.09.2019 – L 8 AY 70/15 Rn. 35 sowie den Vorlagebeschluss des Senats vom 26.01.2021 – L 8 AY 21/19 Rn. 41[↩]
  14. vgl. BSG, Urteil vom 29.03.2022 – B 4 AS 2/21 R Rn. 34 ff., 38; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.10.2024 – 1 BvR 2006/24 Rn. 13; a.A. BVerwG, Beschluss vom 20.10.1988 – 5 B 48/88 Rn. 2; zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2025 – S 12 AY 379/22 ER Rn. 25 ff.; SG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2025 – S 28 AY 188/25 ER Rn. 40; Wittmann, Ausschuss-Drs.20(4)493 A neu, S. 77 ff.; Lincoln, Ausschuss-Drs.20(4)493 G, S. 5 ff.; Stellungnahme von Pro Asyl, Ausschuss-Drs.20(4)493; Stellungnahme der Diakonie Deutschland, Ausschuss-Drs.20(4)499, S. 3 f.; Priebe/Sade, ZAR 2025, 11, 22 ff.; Dinter, ZAR 2024, 373, 376; Heuser in BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1.04.2025, § 1 AsylbLG Rn. 42, 55; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl.2024, § 1 AsylbLG Rn. 54 ff., 206.7; Elektronischer Brief des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz vom 05.12.2024, Az.: 3314-0012#2024/0021abrufbar unter https://mffki.rlp.de; generell kritisch gegenüber systemübergreifenden Ausschlüssen von existenzsichernden Leistungen: Hessisches LSG, Beschluss vom 31.10.2022 L 4 SO 133/22 B ER Rn.19 ff.; Schreiber, SR 2018, 181 ff.; Siefert in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl.2024, § 23 Rn. 130 m.w.N.; Frerichs, a.a.O.[↩]
  15. abrufbar unter https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2023-06-12-BAMF-Dienstanweisung-Dublin.pdf; so SG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2025 – S 28 AY 188/25 ER Rn. 38 ff.; Heuser in BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1.04.2025, § 1 AsylbLG Rn. 48, 49; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl.2024, § 1 AsylbLG Rn.206.8[↩]
  16. zum Vorstehenden vgl. die Dienstanweisung Dublin, a.a.O.[↩]
  17. vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 – 1 C 26.20 22 m.w.N.; Wittmann, Ausschuss-Drs.20(4)493 A neu, S. 81; Lincoln, Ausschuss-Drs. 20(4)493 G, S. 3 m.w.N.[↩]
  18. vgl. zu einem Leistungsausschluss während des Dublin-Verfahrens nach französischem Recht: EuGH, Urteil vom 27.09.2012 – C179/11 Rn. 39 ff., 58; zu der Frage der Unionsrechtskonformität des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG insb. Wittmann, Ausschuss-Drs.20(4)493 A neu, S. 74 ff.; Hruschka, VerfBlog, 2024/11/04, https://verfassungsblog.de/auf-konfrontationskurs-mit-dem-eugh/, DOI: 10.59704/e725dc5484612c2c; zur Vorgängervorschrift des § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. vgl. auch BSG, Vorlagebeschluss zum EuGH vom 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 R[↩]

Bildnachweis:

  • Flüchtling im Hamburger Hafen: fsHH