Das neue Arbeitsverhältnis – und das Krankengeld

Für Zwecke des Krankengeldes gilt ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags als begründet.

Das neue Arbeitsverhältnis – und das Krankengeld

In dem hier vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven geklagt, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 € brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit. Seine Krankenkasse lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.

Der Mann verklagte daraufhin das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme. Dies müsse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei. Andernfalls würde er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit leer ausgehen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vermochte sich dieser Rechtsauffassung jedoch nicht anzuschließen und wies die Klage -wie erstinstanzlich bereits das Sozialgericht Stade1- ab:

Der Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden bevor er seinen Arbeitgeber verklage.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist für eine Klage gegen einen früheren Arbeitgeber, den Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anzumelden, gegeben2

Das Sozialgericht Stade hat bereits zutreffend ausgeführt, dass die Leistungsklage nicht zulässig ist, da dem Mann insoweit das Rechtsschutzinteresse fehlt.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist das berechtigte Interesse natürlicher oder juristischer Personen, mittels eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsschutz zu erlangen. Es fehlt, wenn angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles die Klageerhebung deshalb nicht erforderlich ist, weil der Mann seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann3

So liegt es hier. Das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist eine Vorfrage, die zunächst zu klären ist. Der Inhalt und der Umfang der vom Arbeitgeber vorzunehmenden Prüfung, ob der für ihn tätige Arbeitnehmer in der Renten, Kranken, Pflegeversicherung bzw nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungs- und damit der Meldepflicht unterliegt, wird durch§ 28a SGB IV gar nicht konkretisiert4. Angesichts der umfassenden und gegenüber Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlichen Prüfpflichten der beigeladenen Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV, die auch der (vermeintlich) Beschäftigte beantragen kann5, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis des Mannes für das Verfahren gegen den Arbeitgeber6

Die Klage ist auch unbegründet.

Der Mann hat gegen die Arbeitgeber keinen Anspruch auf Meldung zur Sozialversicherung ab dem 1.11.2023. 

Nach § 28a Abs. 1 Satz 1 SGB IV iV mit der gemäß § 28c SGB IV erlassenen Datenerfassungsund übermittlungsverordnung (DEÜV) hat der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger der Einzugsstelle für jeden in der Kranken, Pflege, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten bei Beginn und Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 28a Abs. 1 Nrn 1 und 2 SGB IV) Meldung zu erstatten. Der Inhalt der Meldung ergibt sich aus § 28a Abs. 3 SGB IV. 

Die versicherungspflichtige Beschäftigung lag hier noch nicht vor, da das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr 1 SGB V im vorliegenden Fall erst mit dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht mit dem Beginn des Arbeitsvertrages begonnen hat. § 5 Abs. 1 Nr 1 SGB V lautet: „Versicherungspflichtig sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.“ Nach § 186 Abs. 1 SGB V beginnt die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Nach dem früheren Recht setzte der Eintritt in die Beschäftigung die tatsächliche Arbeitsaufnahme voraus, die dann nicht vorlag, wenn der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit die Arbeit nicht aufnehmen konnte7. Nach dem ab 1.01.1998 geltenden Recht ist der Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis maßgebend. Durch diese Vorschrift wird klargestellt, dass eine Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch dann zustande kommt, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses von der Arbeit freigestellt wird oder wenn er die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufnehmen kann, sofern er Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat8. Die Mitgliedschaft in der GKV beginnt, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann, aber auch nur dann, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes hat9. In dem Urteil vom 04.03.2014 hat das BSG explizit ausgeführt, dass allein das Bestehen eines Arbeitsvertrages nicht genügt10

Der Mann hatte hier zwar einen Arbeitsvertrag geschlossen, er war aber ab 1.11.2023 nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. 

Nach § 3 Abs. 3 EntgFG entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Diese Vorschrift schließt generell bei sämtlichen neu begründeten Arbeitsverhältnissen die Entgeltfortzahlung bis zum Ablauf der Wartezeit aus11. Es handelt sich bei § 3 Abs. 3 EntgFG um eine gesetzliche Anspruchsvoraussetzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs12. Es erschien dem Gesetzgeber unbillig, dem Arbeitgeber die Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufzubürden, wenn ein gerade erst eingestellter Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfällt13

Der Mann hatte hier gemäß § 3 Abs. 3 EntgFG keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab 1. November 2023. Demzufolge hat der Arbeitgeber den Mann zutreffend erst zum 29.11.2023, dem Beginn der Entgeltfortzahlung, angemeldet und aufgrund der Kündigung am 30. November 2023 wieder abgemeldet.

Der Mann war auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr 13 a SGB V versicherungspflichtig mit der Folge, dass seine Mitgliedschaft gemäß § 186 Abs. 11 Satz 1 SGB V begonnen hätte. § 5 Abs. 1 Nr 13a SGb V bestimmt, dass versicherungspflichtig Personen sind, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (sog. Auffangversicherung).

Der Mann hatte einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung, denn er war in dem streitigen Zeitraum über seine Ehefrau familienversichert.

Landessozialgericht Niedersachsen -Bremen, Urteil vom 21. Januar 2025 – L 16 KR 61/24

  1. SG Stade, Gerichtsbescheid vom 12.01.2024 – S 20 KR 269/23[]
  2. vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2018 – L 5 KR 81/18 B; Wehrhahn, Kasseler Kommentar, 126. EL, Stand: Februar 2024, § 28a SGB IV Rn 65; BAG, Beschluss vom 05.10.2005 – 5 AZB 27/05, NJW 2006, 171[]
  3. vgl. Keller, Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl, 2023, Vor § 51 Rn 16a mwN[]
  4. Pietrek, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl 2021, § 28a SGB IV Rn 108[]
  5. vgl. Stäbler, Krauskopf, SGB IV, 119. EL, Juni 2023 § 28 h RN 12a[]
  6. zweifelnd auch BAG, Beschluss vom 05.10.2005 – 5 AZB 27/05[]
  7. BSG, Urteil 15.12.1995 – B 12 RK 17/92, BSGE 75, 277[]
  8. BT-Drs. 13/9741, S 12[]
  9. Beck, Kasseler Kommentar, 126. EL, Stand Februar 2024, § 186 Rn 11; BSG, Urteil vom 04.03.2014 – B 1 KR 64/12 R Rn 17; 20; LSG NiedersachsenBremen, Urteil vom 19.12.2000 – L 4 KR 29/99[]
  10. vgl. so auch: Beck, aaO Rn 12[]
  11. BSG, Urteil vom 18.08.2022 – B 1 KR 24/21 R Rn 20[]
  12. BSG, aaO, Rn 22[]
  13. BT-Drs. 13/4612 S 11, BSG, aaO, Rn 30[]