Ein Urteil eines Finanzgerichts ist im Sinne des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn das Finanzgericht für eine ihm obliegende tatsächliche Würdigung von der Begründungserleichterung des § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch macht.
Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO muss ein finanzgerichtliches Urteil die Entscheidungsgründe enthalten. Fehlt es hieran, ist das Urteil als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (§ 119 Nr. 6 FGO).
Eine Entscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mit Gründen versehen, wenn sie nicht erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für sie maßgeblich waren1. Der Begründungszwang bezweckt, die Prozessbeteiligten über die das Urteil tragenden Erkenntnisse und Überlegungen des Gerichts zu unterrichten. Dabei muss das Finanzgericht zwar nicht auf alle Einzelheiten des Sachverhalts und auf jede von den Beteiligten angestellte Erwägung näher eingehen. Ein Urteil enthält aber keine hinreichenden Entscheidungsgründe, wenn das Finanzgericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergeht oder einen bestimmten Sachverhaltskomplex überhaupt nicht berücksichtigt2.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 119 Nr. 6 FGO ist somit anzunehmen, wenn dem Kläger in Bezug auf einen wesentlichen Streitpunkt die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dagegen liegt kein derartiger Verfahrensmangel vor, wenn noch zu erkennen ist, welche Feststellungen und Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren3. Aus dieser Abgrenzung folgt, dass ein Urteil im Sinne des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen ist, wenn das Finanzgericht für eine ihm obliegende tatsächliche Würdigung von der Begründungserleichterung des § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch macht.
So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall:
Ungeachtet der Frage, ob -wie es das Finanzgericht angenommen hat- § 60a Abs. 6 AO lediglich „substantiierte“ Erkenntnisse erfordert4 oder ob vielmehr eine „umfassende Beweiserhebung“ durchzuführen ist5 sowie -was das Finanzgericht verneint hat- ob und in welchem Umfang das Vorliegen von Erkenntnissen einer gerichtlichen Überprüfung im Verfahren nach § 60a AO unterliegt, ist es jedenfalls nicht möglich, die Entscheidung des Finanzgerichtes hinsichtlich des Vorliegens substantiierter Erkenntnisse auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Zwar hat das Finanzgericht hinsichtlich der Erkenntnisse über tatsächliche Geschäftsführung auf die Ausführungen des Finanzamtes in dessen Einspruchsentscheidung verwiesen und damit -jedenfalls der Sache nach- von § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch gemacht, wonach das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Jedoch genügt die Verweisung auf die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf oder auf die Begründung des Verwaltungsakts nur dann dem Begründungsgebot, wenn sich unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Entscheidung erkennen lässt, aus welchen Überlegungen heraus das Gericht einen entscheidungserheblichen Punkt in einem bestimmten Sinne beurteilt hat6.
Das Finanzamt hat in seiner Einspruchsentscheidung vom 05.06.2020 -als „Erkenntnisse“ in Bezug auf die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers- unter anderem angeführt, der Kläger sei nach den vorgelegten Gewinnermittlungen und Tätigkeitsberichten wirtschaftlich geprägt, in der Anlage zum Tätigkeitsbericht der Vorstände seien satzungsfremde Tätigkeiten aufgeführt und die jährliche Mitgliederversammlung sei nicht durchgeführt worden. Jedoch hat das Finanzgericht zugleich -unter Bezugnahme auf das zu § 60a Abs. 4 AO und damit allein zur formellen Satzungsmäßigkeit ergangene BFH-Urteil vom 23.07.20207- darauf abgestellt, dass solche „Erkenntnisse“ so substantiiert sein müssen, dass sie einen eindeutigen Rückschluss auf eine Verletzung der materiellen Gemeinnützigkeit zulassen. Wie das Finanzgericht aber zu der -ihm als Tatsacheninstanz obliegenden- Würdigung gelangt ist, dass die von dem Finanzamt in dem Aufhebungsbescheid und der Einspruchsentscheidung aufgeführten Umstände „substantiiert“ dargelegt worden seien, ergibt sich aus seinem Urteil nicht. Vielmehr beschränkt sich das Finanzgericht insoweit auf die Floskel, dass es hieran „keinen Zweifel“ habe. Damit ist -ebenso wie wenn trotz einer gerichtlichen Beweisaufnahme nach § 105 Abs. 5 FGO von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird8- weder für die Verfahrensbeteiligten ersichtlich noch in einem Rechtsmittelverfahren überprüfbar, ob die Würdigung des Finanzgerichtes auf zumindest nachvollziehbaren Überlegungen beruht.
Der Bundesfinanzhof sieht die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergebenden Darlegungsanforderungen zu § 119 Nr. 6 FGO als noch erfüllt an, da der Kläger immerhin rügt, dass es für die Übernahme der Erkenntnisse des Finanzamtes -und damit die Verneinung von Zweifeln- durch das Finanzgericht an einer Begründung fehle und es nach ständiger Rechtsprechung auf die -konkret- geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ankommt, wenn sich aus den Darlegungen zumindest ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt9. Dies ist nach den Verhältnissen des Streitfalls in Bezug auf das Vorliegen von Erkenntnissen im Sinne des § 60a Abs. 5 Satz 1 AO als noch gewahrt anzusehen.
Der Bundesfinanzhof hielt es insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von § 119 Nr. 6 FGO für sachgerecht, das angefochtene Urteil gemäß § 116 Abs. 6 FGO insgesamt aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. April 2025 – V B 30/23
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 02.07.2021 – V B 34/20, BFH/NV 2021, 1523, Rz 8[↩]
- BFH, Beschluss vom 02.07.2021 – V B 34/20, BFH/NV 2021, 1523, Rz 9[↩]
- BFH, Beschluss vom 02.07.2021 – V B 34/20, BFH/NV 2021, 1523, Rz 10[↩]
- so Seer in Tipke/Kruse, § 60a AO Rz 13; Unger in Gosch, AO § 60a Rz 51; ähnlich Klein/Gersch, AO, 18. Aufl., § 60a Rz 18 „auf hinreichende Tatsachen gestützte Erkenntnisse“[↩]
- so BeckOK AO/Erdbrügger, 30 Ed. 01.10.2024, AO § 60a Rz 67[↩]
- BFH, Beschluss vom 01.08.2002 – I B 162/01, BFH/NV 2003, 172, unter II. 2.[↩]
- BFH, Urteil vom 23.07.2020 – V R 40/18, BFHE 270, 43, BStBl II 2021, 3[↩]
- zu dem dann vorliegenden absoluten Revisionsgrund des § 119 Nr. 6 FGO s. z.B. BFH, Urteil vom 20.05.1994 – VI R 10/94, BFHE 174, 391, BStBl II 1994, 707; BFH, Beschlüsse vom 04.07.2006 – X B 135/05, BFH/NV 2006, 1797, unter 1.c; vom 28.08.2014 – X B 182/13, BFH/NV 2014, 1899, Rz 11[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 28.06.2023 – VII B 50/22, BFH/NV 2023, 1099, Rz 29; vom 01.06.2011 – IV B 33/10, BFH/NV 2011, 1888, Rz 19[↩]










