Das Finanzgericht – und der Verzicht der Prozessbeteiligten auf die Öffentlichkeit des Verfahrens

Da die Prozessbeteiligten im Finanzgerichtsprozess auf die Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung (§ 169 GVG, § 52 FGO) verzichten können, ist es einem Prozessbeteiligten nach dem Rügeverzicht verwehrt, die Zulassung der Revision auf die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zu stützen. 

Das Finanzgericht – und der Verzicht der Prozessbeteiligten auf die Öffentlichkeit des Verfahrens

Die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 119 Nr. 5 FGO). Allerdings können die Prozessbeteiligten auf die Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verzichten. Denn das Prinzip der Öffentlichkeit ist in der Finanzgerichtsordnung abgeschwächt: Nach § 90 Abs. 2 FGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden; die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt (§ 52 Abs. 2 FGO)1.

So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall: 

Die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter sind zur mündlichen Verhandlung am 27.06.2024 nicht erschienen. Eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ist von ihnen nicht gerügt worden. Da die Prozessbeteiligten im Finanzgerichtsprozess auf die Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verzichten können, ist es der Klägerin nach dem Rügeverzicht verwehrt, die Zulassung der Revision auf die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zu stützen.

Ohne Bedeutung ist, dass die Klägerin am 18.01.2024 schriftsätzlich einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt und diesen im Erörterungstermin vom 01.02.2024 nicht wiederholt hat. Denn ein Antrag nach § 52 Abs. 2 FGO ist in der mündlichen Verhandlung zu beantragen2.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Februar 2025 – IX B 108/24

  1. vgl. BFH, Beschlüsse vom 24.08.1990 – X R 45-46/90, BFHE 161, 427, BStBl II 1990, 1032, unter 2.; vom 08.05.1996 – XI R 5/96, BFH/NV 1996, 772; und vom 30.11.2009 – I B 111/09, BFH/NV 2010, 1102, unter II. 1.b, jeweils m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2005 – VI B 105/04, BFH/NV 2005, 1799, unter 3.[]