Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe,wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag nach § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen.
Hierbei hat der Antragsteller die dafür eingeführten amtlichen Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Wird vom Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, ist die Gewährung von PKH abzulehnen, da der Nachweis über die Mittellosigkeit nicht erbracht worden ist1.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht bereits deshalb erfolgslos, weil die Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO erhoben worden ist. Einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit das Rechtsmittel nicht wirksam erheben kann, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO gewährt werden. Das erfordert, dass ein Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO alles ihm Zumutbare unternimmt, um das in seiner Mittellosigkeit liegende Hindernis zu beheben. Er muss innerhalb dieser Frist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH schaffen. Dazu gehört auch die Einreichung der Erklärung nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO2.
Die Beschwerdefrist, innerhalb derer die Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen gewesen wäre, kann nicht verlängert werden3, und ist auch im hier entschiedenen Fall nicht verlängert worden. Denn die Senatsvorsitzende hat ausdrücklich nur die Frist zur Begründung der noch zu erhebenden Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) antragsgemäß verlängert. Diese Fristverlängerung geschah ausdrücklich vorbehaltlich der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs zur Zulässigkeit des Antrags auf Bewilligung von PKH. Somit musste die Antragstellerin auch unter Vertrauensschutzaspekten davon ausgehen, dass die PKH nur würde bewilligt werden können, wenn wegen der Versäumung der Beschwerdefrist -durch fehlende Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich war.
Eine solche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO schied im vorliegenden Fall allerdings aus, da die Antragsfrist nicht gewahrt war.
Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Hiernach schließt jedes Verschulden -also auch einfache Fahrlässigkeit- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus4. Der Beteiligte muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Tatsachen, die auf ein fehlendes Verschulden schließen lassen, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Dazu gehört eine vollständige, substantiierte und in sich schlüssige Darlegung der Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können5.
Eine Fristversäumung ist nur als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte6. Das Verlegen oder Verlieren eines Schriftstücks ist grundsätzlich nicht entschuldbar7. Nur im Ausnahmefall kann eine Wiedereinsetzung gewährt werden, etwa wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Fristversäumung auf Umstände beruht, die nicht vom Prozessbevollmächtigten verursacht worden sind. Im Zweifel ist eine Wiedereinsetzung jedoch zu versagen8.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines vom Prozessbevollmächtigten nicht zu vertretenden Büroversehens kann nur gewährt werden, wenn einem mit der büromäßigen Bearbeitung der Angelegenheit befassten und in der Vergangenheit stets zuverlässigen Mitarbeiter trotz ordnungsgemäßer Büroorganisation ein Fehler unterlaufen ist9.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb derselben Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat die Antragstellerin zwar ein fehlendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung glaubhaft gemacht. Sie hat die Wiedereinsetzung jedoch nicht rechtzeitig beantragt.
Dabei geht der Bundesfinanzhof zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass die auf dem amtlichen Formular abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit gesondertem Schriftsatz am 13.01.2017 übersandt werden sollte. Soweit die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom gleichen Tag darauf verweist, dass „die Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Einkommen- und Vermögensverhältnisse (…) mit der Begründung nachgereicht (werden)“, wird sie wohl nur zum Ausdruck gebracht haben, dass dies weitere Nachweise und Belege, nicht aber die einzureichende Erklärung selbst, betrifft.
Auch hält der Bundesfinanzhof es für glaubhaft, dass es am 13.01.2017 im Büro der Prozessbevollmächtigten zu einem (nicht näher beschriebenen) Unglücksfall kam, der es entschuldbar erscheinen lässt, dass das bereits an diesem Tag vorliegende Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht übersandt wurde.
Der Antrag wurde jedoch entgegen § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, nämlich des von der Antragstellerin beschriebenen Schockzustands, gestellt. Die Prozessbevollmächtigte war gehalten, sich in den Tagen unmittelbar nach dem Unglücksfall zu vergewissern, dass sämtliche fristwahrenden Schriftsätze, die am 13.01.2017 versandt werden mussten, nachträglich übermittelt worden sind. Es war offensichtlich, dass durch den Ausnahmezustand im Büro Fristen versäumt worden sein könnten. Als dieser sich legte, war folglich auch das Hindernis i.S. des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO fortgefallen. Der 13.01.2017 war ein Freitag. Spätestens im Laufe der nächsten Woche muss wieder insoweit Normalität eingetreten sein, dass zu prüfen war, ob am 13.01.2017 Versäumnisse eingetreten waren. Das bedeutet, dass ein ordnungsgemäßer Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der nächsten zwei Wochen, spätestens am 27.01.2017 hätte gestellt werden müssen. Der am 15.02.2017 eingegangene Antrag war somit verspätet.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Juli 2017 – X S 2/17 (PKH)
- vgl. BFH, Beschluss vom 10.04.2013 – X S 5/13 (PKH), BFH/NV 2013, 971[↩]
- BFH, Beschluss vom 28.09.2005 – X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249, unter II. 2.b, m.w.N.[↩]
- vgl. nur Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 15[↩]
- vgl. nur BFH, Beschluss vom 26.02.2014 – IX R 41/13, BFH/NV 2014, 881, m.w.N.[↩]
- vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 15.12 2010 – IV R 5/10, BFH/NV 2011, 809[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 24.11.1977 – IV R 113/75, BFHE 125, 107, BStBl II 1978, 467, unter I. 1.b[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 13.07.1995 – V R 51/94, BFH/NV 1996, 193, m.w.N[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2011 – III B 98/09, BFH/NV 2011, 823[↩]
- zum Büroversehen, auch weiterführend vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2014, 881, m.w.N.[↩]