Die Begründung der verworfenen Nichtzulassungsentscheidung – und das rechtliche Gehör

Aus dem Umstand, dass der Bundesfinanzhof von der Begründungserleichterung des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO Gebrauch gemacht hat, kann nicht geschlossen werden, dass er das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten verletzt hat. Dies gilt auch in einem Fall, in dem der Bundesfinanzhof den Rechtsstreit gemäß § 116 Abs. 6 FGO an das Finanzgericht zurückverwiesen hat.

Die Begründung der verworfenen Nichtzulassungsentscheidung – und das rechtliche Gehör

Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unter anderem das (völlige) Absehen von einer Begründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO zulässig1. Allein daraus, dass der Bundesfinanzhof von § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO Gebrauch gemacht hat, kann nicht geschlossen werden, dass er bei seiner Entscheidung über die Revisionszulassung ein bestimmtes Vorbringen der Rügeführerin nicht erwogen hat2. Ein Absehen von einer weiteren Begründung vermag daher nicht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) zu verletzen3.

Gemessen daran liegt auch im hier entschiedenen Streitfall keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Bundesfinanzhof hat erkannt, dass die erfolgreiche Verfahrensrüge nicht das einzige Beschwerdevorbringen der Rügeführerin war; dies lässt sich bereits am Tatbestand der angefochtenen Entscheidung erkennen, denn dort wird ausgeführt, dass die Rügeführerin „unter anderem“ die Rüge fehlender Gründe erhoben hat. Von einer Stellungnahme zu dem übrigen Beschwerdevorbringen der Rügeführerin hat der Bundesfinanzhof gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. Dies war zulässig; denn diese Vorschrift gilt auch in Fällen des § 116 Abs. 6 FGO4.

Der Bundesfinanzhof sah auch bei dieser Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO von einer weiteren Begründung ab.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. September 2024 – XI S 6/24

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 03.05.2005 – I S 10/05, BFH/NV 2005, 1600[]
  2. vgl. BFH, Beschlüsse vom 15.03.2007 – XI S 33/06, BFH/NV 2007, 1180, unter II. 1.b; vom 07.02.2011 – XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824, Rz 8[]
  3. vgl. BFH, Beschlüsse vom 07.04.2017 – IX S 3/17, BFH/NV 2017, 1049, Rz 4; vom 08.08.2023 – IX S 5/23, BFH/NV 2023, 1219, Rz 4[]
  4. vgl. BFH, Beschlüsse vom 03.07.2019 – XI B 17/19, BFH/NV 2019, 1351, Rz 27; vom 29.12.2020 – VII B 92/20, BFH/NV 2021, 551, Rz 28; vom 10.08.2023 – X B 136/22, BFH/NV 2023, 1228, Rz 33[]