Das Finanzgericht ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das Finanzgericht die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen1.
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung des Finanzgerichtes durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO setzt voraus, dass die Klägerin die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das Finanzgericht nicht erhoben hat), das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwieweit das Urteil des Finanzgerichtes aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, darlegt und ausführt, dass -sofern die Voraussetzungen des § 295 der Zivilprozessordnung gegeben sind- bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise gerügt worden ist oder dass die Absicht des Finanzgerichtes, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem Finanzgericht rügen zu können2.
Dem genügte das Vorbringen der Klägerin im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall nicht. Die Klägerin legt in ihrer Beschwerdebegründung nicht dar, welche Beweismittel sie im Verfahren vor dem Finanzgericht benannt hat, zu welchem Beweisthema diese gedient hätten und zu welchem möglichen Ergebnis eine Beweiserhebung im erstinstanzlichen Verfahren geführt hätte. So hat die fachkundig durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vertretene Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Beweisanträge hinsichtlich der Feststellungen der Betriebsprüfung nicht gestellt. Dabei waren die Annahmen des Finanzamtes, die zur Erweiterung des Prüfungszeitraums geführt haben, Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. Mit diesem Verzicht auf eine Beweisaufnahme hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass es aus ihrer Sicht einer weiteren Sachaufklärung zu den Annahmen der Betriebsprüfung nicht bedurfte.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an eine erfolgreiche Verfahrensrüge wegen unzureichender Sachaufklärung gestellt werden. Wer sich im Revisions- oder Beschwerdeverfahren auf einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht berufen will, muss detailliert darlegen, welche konkreten Beweisanträge gestellt wurden, welches Beweisthema sie betrafen und weshalb die unterlassene Beweiserhebung entscheidungserheblich gewesen wäre. Unterbleiben in der mündlichen Verhandlung entsprechende Beweisanträge oder wird auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet, kann dies regelmäßig nicht nachträglich im Rechtsmittelverfahren kompensiert werden. Für Prozessbevollmächtigte folgt daraus, dass bereits im finanzgerichtlichen Verfahren auf eine vollständige Dokumentation und rechtzeitige Geltendmachung sämtlicher Beweisanträge besonderes Augenmerk zu legen ist, um spätere Verfahrensrügen nicht von vornherein auszuschließen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. Juni 2026 – IX B 127/25











