Die materielle Sachprüfungsbefugnis des Finanzgerichts ist nur eröffnet, wenn es die Zulässigkeit der Klage festgestellt hat. Erwägungen zur Begründetheit bei einer als unzulässig bewerteten Klage sind verfahrensfehlerhaft und gelten als „nicht geschrieben“1.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht die Klage verfahrensfehlerhaft durch Prozessurteil abgewiesen.
Der Bundesfinanzhof konnte im Rahmen des Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision dem erfolgreich gerügten Verfahrensfehler des Finanzgerichts, dass es zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden hat, nicht dadurch begegnen, dass er die Beschwerde des Klägers mit der Maßgabe zurückweist, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Die Ausführungen des Finanzgerichtes zur Begründetheit gelten vielmehr insoweit als nicht geschrieben, da sie bei dem vom Finanzgericht beabsichtigten Erlass eines Prozessurteils ebenfalls verfahrensfehlerhaft sind. Es ist rechtsfehlerhaft, wenn das Finanzgericht in eine Sachprüfung eintritt und Ausführungen zur Begründetheit macht, obwohl es insoweit die Zulässigkeit einer Klage verneint hat. Die materielle Sachprüfungsbefugnis eines Gerichts ist grundsätzlich erst eröffnet, wenn die Zulässigkeit der Klage festgestellt ist2.
Das Finanzgericht hat die Klage nicht hilfsweise auch als unbegründet abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zwar umfänglich materiell-rechtliche Ausführungen zur Umsatzsteuer getätigt. Diese detaillierte Begründung in der Sache erfolgte jedoch nicht für den Fall der Zulässigkeit der Klage, soweit sie die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2010, 2012 und 2013 betraf, sodass das Finanzgericht insoweit nicht zur Sache entschieden hat3. Die Klage wurde insoweit allein verfahrensfehlerhaft durch Prozessurteil abgewiesen.
Dies beruht auf der Unterschiedlichkeit der Rechtskraftwirkung von Prozess- und Sachurteilen. Materielle Bindungswirkung kommt den „überschießenden“ Sachausführungen eines Prozessurteils nicht zu; sie dürfen dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden4. Dies wird in der Rechtsprechung vielfach mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass die verfahrensfehlerhaft beigefügten Begründungserwägungen als „nicht geschrieben“ gelten5. Anders wäre es nur, wenn der Bundesfinanzhof die Revision zulassen würde, da im Rahmen des Revisionsverfahrens ein Rückgriff auf diese Gründe nicht gesperrt ist6.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. April 2025 – XI B 72/24
- Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13.07.2023 – 2 C 7.22, HFR 2024, 476[↩]
- vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.07.2023 – 2 C 7.22, HFR 2024, 476, Rz 26[↩]
- vgl. zur hilfsweisen Begründung eines Prozessurteils in der Sache z.B. BFH, Beschluss vom 25.08.2022 – X B 96/21, BFH/NV 2022, 1187, Rz 34[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.2023 – 2 C 7.22, HFR 2024, 476, Rz 27[↩]
- vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.07.2023 – 2 C 7.22, HFR 2024, 476, Rz 27, m.w.N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.2023 – 2 C 7.22, HFR 2024, 476, Rz 28 ff.[↩]










