Alleiniges Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Veranlagung in Steuererstattungsfällen von Arbeitnehmern

Ist mit einem Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG des Einkommensteuergesetzes allein dem Insolvenzverwalter zu.

Alleiniges Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Veranlagung in Steuererstattungsfällen von Arbeitnehmern

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde im Oktober 2019 über das Vermögen des Insolvenzschuldner wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser reichte für den Insolvenzschuldner am 17.07.2020 beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 (Streitjahr) ein, da mit einer Steuererstattung zu rechnen war. In der beigefügten Anlage N erklärte der Insolvenzverwalter einen Bruttoarbeitslohn des Insolvenzschuldners für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2019, vorausgezahlte Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag. Zudem machte er Vorsorgeaufwendungen des Insolvenzschuldners geltend. Die Einkommensteuererklärung war auf dem Mantelbogen allein vom Insolvenzverwalter unterschrieben. In einem Begleitschreiben teilte dieser mit, dass ihm nicht bekannt sei, wie der Insolvenzschuldnerseinen Lebensunterhalt in der Zeit vom 05.02.2019 bis zum 07.07.2019 bestritten habe. In der Folge lehnte das Finanzamt die Durchführung der Veranlagung ab, da die Steuererklärung nicht (auch) vom Insolvenzschuldner unterzeichnet worden sei.

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage des Insolvenzverwalters gab das Finanzgericht Münster statt1. Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamtes hat der Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen:

Das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass das Finanzamt die Veranlagung des Insolvenzschuldners für das Streitjahr nicht verweigern durfte. Es ist vielmehr gemäß § 25 Abs. 1 EStG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet, die Veranlagung durchzuführen, da der Insolvenzverwalter nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2 EStG allein antragsberechtigt ist.

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG nur durchgeführt, wenn diese beantragt wird. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG).

Im Streitfall hat der Insolvenzverwalter einen solchen Antrag form- und fristgerecht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO)2 durch die Einreichung einer von ihm unterschriebenen (§ 150 Abs. 3 AO i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG) Einkommensteuererklärung für den Insolvenzschuldnergestellt. Die Einkommensteuererklärung enthielt auch die personenbezogenen Angaben des Insolvenzschuldners sowie Angaben zu dessen Bruttoarbeitslohn und vorausbezahlter Lohnsteuer und damit die für die Durchführung der Veranlagung erforderlichen Mindestangaben3.

Dem Insolvenzverwalter steht das alleinige Antragsrecht zu, da mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist.

Nach § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Soweit seine Verwaltungsbefugnis reicht, tritt der Insolvenzverwalter nach § 34 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 AO in die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners ein4. Der Insolvenzschuldner verliert zwar hierdurch seine steuerliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 79 AO, bleibt aber weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet5.

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters ist im Insolvenzverfahren umfassend. Er ist ermächtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen und Handlungen zu ergreifen, die erforderlich sind, um das massezugehörige Vermögen zu erhalten beziehungsweise zu mehren. Hierzu gehört auch die Abgabe von Steuererklärungen6.

Dies gilt auch in Fällen der Antragsveranlagung, wenn mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist7. Denn der Anspruch auf Erstattung der Einkommensteuer ist Teil der Insolvenzmasse8.

Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Für Arbeitseinkommen gelten allerdings auch in der Insolvenz die Pfändungsgrenzen der Zivilprozessordnung. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist auf die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l ZPO. Die entsprechende Anwendung dieser Normen hat zur Folge, dass nur der pfändbare Teil des Arbeitslohnes zur Masse gelangt9.

Ein öffentlich-rechtlicher Steuererstattungsanspruch -auch nach erfolgter Steueranrechnung- gehört jedoch vollumfänglich zur Insolvenzmasse. Der Rechtsgrund für die Entstehung des Steuererstattungsanspruchs wird mit Abführung der Lohnsteuer gelegt. Der Insolvenzschuldner erlangt bereits mit Vorauszahlung der Steuer einen Anspruch auf die Steuererstattung unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Anrechnungsbeträge10. Der öffentlich-rechtliche Steuererstattungsanspruch wandelt sich insbesondere nicht wieder in Arbeitseinkommen, das den Pfändungsgrenzen der § 850 ff. ZPO unterliegt11.

Das Antragsrecht auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung führt vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises des Insolvenzverwalters in Erstattungsfällen zu einer Verpflichtung zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs im Interesse der Insolvenzmasse12. In Bezug auf den zur Insolvenzmasse gehörenden Erstattungsanspruch hat der Insolvenzschuldner gemäß § 80 Abs. 1 InsO keine Verfügungsrechte mehr. Da der Schuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine steuerliche Handlungsfähigkeit verliert, kann nur der Verwalter für ihn eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben13.

Nach diesen Grundsätzen ist der Insolvenzverwalter auch im Streitfall allein antragsberechtigt.

Nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichtes (§ 118 Abs. 2 FGO) ist -was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist- vorliegend mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen, welcher als Teil der Insolvenzmasse dem alleinigen Verwaltungsrecht des Insolvenzverwalters unterliegt. Dem steht -anders als das Finanzamt meint- nicht entgegen, dass im Falle von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch nach §§ 850 ff. ZPO insolvenzfreies Vermögen vorliegt.

Hieran ändert die Tatsache nichts, dass sich der Erstattungsanspruch auch auf einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezieht. Ein hierauf gründendes mögliches Informationsdefizit entbindet den Insolvenzverwalter nicht von der insolvenzrechtlichen Pflicht zur Erhöhung der Insolvenzmasse durch Stellung eines Antrags auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung. Zudem hat das Finanzamt den Sachverhalt nach § 88 Abs. 1 Satz 1 AO -gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des weiterhin mitwirkungsverpflichteten Insolvenzschuldners- von Amts wegen zu ermitteln.

Der Verpflichtung des Finanzamtes zur Durchführung der Veranlagung steht schließlich nicht entgegen, dass Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlassen werden dürfen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt werden14. Jedoch können Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich -wie im Streitfall- unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt und keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, welche zur Tabelle anzumelden sind15.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. November 2025 – VI R 5/23

  1. FG Münster, Gerichtsbescheid vom 15.05.2023 – 7 K 2627/20 E[]
  2. s. BFH, Urteil vom 13.02.2020 – VI R 37/17, BFHE 268, 234, BStBl II 2021, 856, Rz 11, m.w.N.[]
  3. s. BFH, Urteil vom 08.10.2014 – VI R 82/13, BFHE 247, 402, BStBl II 2015, 359, Rz 15, m.w.N.[]
  4. BFH, Urteil vom 10.02.2015 – IX R 23/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 14, 39; BFH, Beschluss vom 12.11.1992 – IV B 83/91, BFHE 169, 490, BStBl II 1993, 265, unter 1. für den Konkursverwalter[]
  5. BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – IX ZB 197/07, MDR 2009, 531, unter II. 2.b und c[]
  6. BFH, Urteil vom 16.12.2021 – VI R 41/18, BFHE 275, 194, BStBl II 2022, 321, Rz 20, m.w.N.[]
  7. ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014 – 8 K 3677/13 E; s.a. Nr. 4.2 Abs. 2 Satz 4 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 251 AO; a.A. Beck, Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung 2012, 991, 993 f.[]
  8. s. BGH, Urteil vom 24.05.2007 – IX ZR 8/06, MDR 2007, 1156, unter II. 1., und BFH, Urteil vom 28.02.2012 – VII R 36/11, BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, Rz 10 f.[]
  9. BFH, Urteil vom 24.02.2011 – VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, Rz 13 f.[]
  10. s. BFH, Urteile vom 06.02.1996 – VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557, unter 3., m.w.N.; und vom 05.04.2022 – IX R 27/18, BFHE 276, 318, BStBl II 2022, 703, Rz 24, m.w.N.[]
  11. s. BFH, Urteil vom 15.03.2017 – III R 12/16, BFHE 259, 229, BStBl II 2018, 789, Rz 16, m.w.N.[]
  12. in diesem Sinne bereits BFH, Urteil vom 16.12.2021 – VI R 41/18, BFHE 275, 194, BStBl II 2022, 321, Rz 20, m.w.N.; s.a. BGH, Beschluss vom 14.11.2013 – IX ZB 161/11, Rz 6[]
  13. BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – IX ZB 197/07, MDR 2009, 531, unter II. 2.b[]
  14. BFH, Urteil vom 05.04.2022 – IX R 27/18, BFHE 276, 318, BStBl II 2022, 703, Rz 15, m.w.N.[]
  15. s. BFH, Urteil vom 05.04.2022 – IX R 27/18, BFHE 276, 318, BStBl II 2022, 703, Rz 22[]

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