Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.

Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind1.

Im hier vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Streitfall betrugen die Beerdigungskosten 5.095 €. Der Nachlass der verstorbenen Mutter betrug hingegen (mindestens) 10.051 € und überstieg damit die Beerdigungskosten. Im Todeszeitpunkt lief ein Konto bei einer Bank auf den Namen der Mutter, so dass das Gericht davon ausgeht, dass der verstorbenen Mutter dieses Geld zugestanden hat.

Die Erben haben keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergeben hat, dass das Bankkonto nicht der verstorbenen Mutter als formeller Kontoinhaberin zugestanden hat. Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Erben eine Vollmacht für das Bankkonto hatten, denn hierdurch wurden sie nicht zu den wirtschaftlichen Eigentümern des Bankkontos. Die Erben haben auch nicht behauptet, dass es der Mutter rechtlich verwehrt gewesen war, die Kontovollmachten jederzeit zu widerrufen.

Ebenso wenig ist ausschlaggebend, woher das Geld auf dem Bankkonto ursprünglich stammte, denn nach Einzahlung auf ein Bankkonto verlieren die einzelnen Forderungen ihre rechtliche Selbständigkeit. Zudem haben die Erben es unterlassen, die von ihnen geforderten Kontoauszüge für das Bankkonto vorzulegen, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob tatsächlich die Erben ausschließlich auf dieses Bankkonto eingezahlt haben.

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Die Erben haben auch keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich hätte ergeben können, dass sie einen Rückzahlungsanspruch gegen die verstorbene Mutter gehabt haben oder dass ihnen das Guthaben auf dem Bankkonto von der Mutter abgetreten worden ist oder eine Treuhand bestanden hat. Ihre bloße Behauptung ist als Nachweis nicht ausreichend, denn aus der Akte ergibt sich, dass der Vortrag der Erben nicht immer vollständig dem objektiven Sachverhalt entspricht. Insbesondere spricht gegen die Erben, dass sie das Bankkonto der Mutter dem Finanzamt gegenüber nicht erwähnt haben. Sie hätten zumindest darauf hinweisen müssen, dass es das Bankkonto auf den Namen der Mutter gab, um damit dem Finanzamt eine eigene rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Auch konnten sie die weiteren zunächst erklärten außergewöhnlichen Belastungen ebenfalls nur eingeschränkt belegen. Ihr Vortrag zu den von ihnen geleisteten Unterhaltsaufwendungen in 2014 trägt nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bei. Insbesondere ist hiernach nicht ausgeschlossen, dass sie höhere Unterhaltszahlungen an die Mutter erklärt haben, als sie tatsächlich geleistet haben. Damit unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, den das BSG2 zu entscheiden hatte, denn in dem dortigen Fall war die Tatsacheninstanz davon überzeugt, dass der formelle Kontoinhaber nicht befugt gewesen ist, über das Guthaben zu verfügen. Hiervon geht das Gericht hier aber nicht aus. Für eine solche Annahme wäre es erforderlich gewesen, etwaige Vereinbarungen (Abtretung, Treuhand etc.) schriftlich abzufassen und eindeutig zu regeln, damit diese steuerrechtlich anerkennt werden können. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Rückzahlungsanspruchs gegenüber der verstorbenen Mutter, der Abtretung des Bankguthabens oder der Einrichtung einer Treuhand etc. obliegt den Erben.

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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 1. August 2019 – 6 K 53/19

  1. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 21.02.2018 – VI R 11/16, BStBl II 2018, 469[]
  2. BSG, Urteil vom 24.11.2010 – B 11 AL 35/09 R[]

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