Der Streit um Verluste im Ergänzungsvermögen – und die notwendige Beiladung der GbR-Gesellschafter

Das Unterlassen der notwendigen Beiladung durch das Finanzgericht begründet einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist; das angefochtene Urteil ist schon deshalb aufzuheben.

Der Streit um Verluste im Ergänzungsvermögen – und die notwendige Beiladung der GbR-Gesellschafter

Die Beiladung selbst kann indes in der Revisionsinstanz nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO nachgeholt werden. Der Bundesfinanzhof kann sein ihm in dieser Vorschrift eingeräumtes Ermessen dahin gehend ausüben, dass er von einer Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen abgesehen und die Beiladung selbst vornimmt.

In einem Rechtsstreit um den Ansatz von Verlusten im Ergänzungsvermögen, um die Berücksichtigung von Schuldzinsen, die anteilig auf eine Gesellschafterin entfallen und um die Bemessungsgrundlage für Absetzungen, die die Gesellschafterin vorgenommen hat, ist die Gesellschafterin gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung klagebefugt und mithin notwendig beizuladen1.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Oktober 2019 – IX R 38/17

  1. vgl. BFH, Urteil vom 13.04.2017 – IV R 25/15, BFH/NV 2017, 1182; Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 60 FGO Rz 70, m.w.N.[]
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