Der Bundesfinanzhof hatte vor einem knappen Jahr entschieden1, dass es für die Beurteilung, ob es sich um eine nach § 17 EigZulG begünstigte Genossenschaft handelt, nicht darauf ankommt, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. Ferner setze das Gesetz nicht voraus, dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen.

Die Finanzverwaltung zieht nunmehr die Konsequenzen aus diesem Urteil und hält an der entgegenstehenden Verwaltungsauffassung2 nicht mehr fest.
Nunmehr gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung:
Das Handeln der Genossenschaft muss auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sein. Ist bei Gründung der Genossenschaft kein Wohnungsbestand vorhanden, ist die Eigenheimzulage nach § 165 Absatz 1 AO vorläufig festzusetzen. Die Genossenschaft muss unverzüglich mit der Investitionstätigkeit beginnen, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen sind. Von einem unverzüglichen Beginn der Investitionstätigkeit kann ohne nähere Prüfung ausgegangen werden, wenn mit der Investitionstätigkeit innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Erwerb von Genossenschaftsanteilen durch Genossenschaftsmitglieder begonnen worden ist. Eine Verwendung zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken liegt nicht vor, soweit sich eine Genossenschaft kapitalmäßig an einer anderen Gesellschaft beteiligt, die das Investitionsvorhaben durchführt oder die Genossenschaft ihre Wohnungen im Umlaufvermögen bilanziert.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 4. Juni 2009 – IV C 1 – EZ 1170/0 [2009/0273168]