Hartz IV-Bezug – und die Abzweigung des Kindergeldes an das Kind

Die Entscheidung der Familienkasse über eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG ist eine Ermessensentscheidung („kann“). Nach § 102 Satz 1 FGO kann das Gericht eine Ermessensentscheidung nur darauf hin überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung) maßgebend1.

Hartz IV-Bezug – und die Abzweigung des Kindergeldes an das Kind

Im vorliegend entschiedenen Fall lebte der Sohn im Haushalt seines Vaters. Dies hatte der Vater in seiner Erklärung vom 18.06.2013 laut Tatbestand des Urteils angegeben. Bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung hatten weder der Vater noch der Sohn finanzielle Leistungen des Sohns zum Haushalt des Vaters erwähnt. Des Weiteren lag der Familienkasse im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2013 nur die dem Vater des Sohns gegenüber erteilte „vorläufige“ Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zwecks Aufstockung seines (nicht existenzdeckenden) Erwerbseinkommens vor. Die Familienkasse hatte ihre Ermessensausübung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Sohn zum Haushalt des Vaters gehört und der Kindergeldberechtigte dadurch seine Unterhaltspflicht erfüllt habe. Insoweit entsprach die Entscheidung der Familienkasse der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) zu § 74 Abs. 1 EStG, die als Verwaltungsvorschrift das der Verwaltung durch § 74 Abs. 1 EStG eingeräumte Ermessen lenken soll2. Danach kommt eine Abzweigung regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist3. Das Finanzgericht sah die Entscheidung der Familienkasse über die Ablehnung der Abzweigung auch unter Berücksichtigung des B FH-Urteils vom 17.12.20084 nach dem der Familienkasse unterbreiteten Sachverhalt im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht als ermessenswidrig an.

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Auch kann allein aus dem Umstand, dass der Vater vorläufige Leistungen nach dem SGB II zwecks Aufstockung seines Erwerbseinkommens erhalten habe, nicht der Schluss der mangelnden Leistungsfähigkeit gezogen werden. Vielmehr ist für den Bundesfinanzhof die Annahme der Unterhaltsgewährung durch Haushaltsaufnahme nachvollziehbar, da das Kindergeld für ein volljähriges, im Haushalt der Eltern lebendes Kind, das keine eigenen Grundsicherungsleistungen erhält, als Einkommen der Eltern auf das Arbeitslosengeld – II anzurechnen ist5. Daher bleiben die Eltern auch bei Erhalt von Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach zum Unterhalt des Kindes verpflichtet.

Ein dem Urteil des BFH in BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926 zugrundeliegender vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. In dem seinerzeit vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Stadt den Unterhalt für die Kinder durch die Leistungen der Grundsicherung an die Kinder selbst, die auch Unterkunft und Verpflegung umfassten, erbracht. Daher konnte in der Haushaltsaufnahme der Kinder durch den Kindergeldberechtigten keine Leistungsgewährung gesehen werden. Soweit vorgebracht wird, der Bundesfinanzhof habe in seiner Entscheidung in BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926 (allgemein) den Schluss gezogen, dass eine Leistung von Unterhalt aus ALG – II nicht möglich sei, gilt dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall, dass die Kinder selbst Leistungen der Grundsicherung beziehen und der Kindergeldberechtigte nur Regelleistungen für seinen eigenen Bedarf erhält.

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Soweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.10.20136 verwiesen und hieraus den Schluss gezogen wird, dass der Kindergeldberechtigte bei Erhalt von ALG – II Leistungen keine Unterhaltsleistungen durch die Haushaltsaufnahme erbringen könnte, ist auch dieser Schlussfolgerung entgegenzuhalten, dass der BFH die Vermutung, wonach die Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten bei Haushaltsaufnahme des Kindes den Kindergeldsatz erreichen, nur bei behinderten Kindern ausgeschlossen hat7. In einem solchen Fall hängen nach Ansicht des BFH etwaige Unterhaltsleistungen der Eltern von so vielen Faktoren ab, dass die Vermutung eines bestimmten Geschehensablaufs nicht gerechtfertigt ist.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. Februar 2015 – III B 124/14

  1. BFH, Beschluss vom 20.02.2012 – III B 107/11, BFH/NV 2012, 987, Rz 10[]
  2. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 18.04.2013 – V R 48/11, BFHE 241, 270, BStBl II 2013, 697, Rz 16[]
  3. DA-FamEStG 2013 Abschn. 74.01.2 Abs. 2 Sätze 2 und 3[]
  4. BFH, Urteils vom 17.12 2008 – III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926[]
  5. vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14/7b AS 14/07 R, SGb 2009, 154, Rz 24; BVerfG, Beschluss vom 11.03.2010 – 1 BvR 3163/09, FamRZ 2010, 800, Rz 6[]
  6. BFH, Urteil vom 17.10.2013 – III R 24/13, BFH/NV 2014, 504[]
  7. BFH, Urteil in BFH/NV 2014, 504, Rz 17[]