Kein Werbungskostenabzug für ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursachte Aufwendungen – und der Werbungskostenabzug

Die ausschließlich durch ein (Regel-)Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen sind der privaten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes abziehbar. Dies gilt nicht für solche Aufwendungen, die zwar ihre Ursache in einer durch den Insolvenzverwalter durchgeführten Verwertungsmaßnahme haben, aber auch angefallen wären, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut außerhalb eines Insolvenzverfahrens veräußert hätte und in einem solchen Fall als Werbungskosten abziehbar wären.

Kein Werbungskostenabzug für ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursachte Aufwendungen – und der Werbungskostenabzug

Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war streitig, in welchem Umfang Aufwendungen eines (Regel-)Insolvenzverfahrens steuerlich berücksichtigt werden können. Im Jahr 2016 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin (Insolvenzschuldnerin)  aufgrund von Fremdinsolvenzanträgen, unter anderem des Finanzamtes,  das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Insolvenzverwalterin verwertete im Streitjahr 2017 zwei in den Jahren 2009 und 2010 erworbene, vermietete Mehrfamilienhäuser. Diesbezüglich erklärte die Insolvenzschuldnerin in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2017 einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften. Mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt hiervon einen geringfügig abweichenden Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Am 18.09.2019 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid aus für dieses Verfahren unerheblichen Gründen. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Im Jahr 2020 wurde das Insolvenzverfahren beendet. Einer Restschuldbefreiung bedurfte es wegen der vollständigen Befriedigung der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin aufgrund der Verwertung deren Vermögens im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht. Im Juli 2021 beantragte die Insolvenzschuldnerin den Abzug von „Kosten des Insolvenzverfahrens“ in von ihr berechneter Höhe  als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Dies lehnte das Finanzamt ab. 

Das Finanzgericht Hamburg wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab1. Auf die Revision der Insolvenzschuldnerin hob der Bundesfinanzhof das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Hamburg zurück. Zwar sei dem Finanzgericht zuzustimmen, dass eine steuerliche Berücksichtigung von Kosten des Insolvenzverfahrens als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG beziehungsweise bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG sowie als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG grundsätzlich zu versagen ist. Dies gilt jedoch nur für solche Aufwendungen, die ausschließlich durch das Insolvenzverfahren veranlasst sind und keiner Einkunftsquelle zugeordnet werden können. Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

Die von der Insolvenzschuldnerin geltend gemachten, ausschließlich durch das Insolvenzverfahren veranlassten Aufwendungen können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG berücksichtigt werden.

Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG. Dazu gehören gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (zum Beispiel Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Dieser Tatbestand wurde durch die Verwertung der Vermietungsobjekte durch die Insolvenzverwalterin erfüllt. Dass die Veräußerungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist erfolgten, bedarf keiner weiteren Erörterung. Zwar veräußerte die Insolvenzschuldnerin nicht selbst, da sie die Befugnis, ihr Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, gemäß § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) verloren hatte. Ihr sind jedoch die (willentlichen) Veräußerungen der Insolvenzverwalterin für steuerliche Zwecke als eigene zuzurechnen. Denn ein Insolvenzverwalter handelt steuerlich nicht auf eigene Rechnung, sondern als Vermögensverwalter (§ 34 Abs. 3 AO). Als solcher hat er lediglich die in § 34 Abs. 1 AO aufgeführten steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Dem Schuldner ist die Insolvenzmasse bis zu ihrer Verteilung rechtlich zuzurechnen. Ihm sind deshalb auch die Erträge zugeflossen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG), die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter zur Masse gezahlt werden (§ 35 Abs. 1 InsO). Handlungen des Insolvenzverwalters werden dem Schuldner grundsätzlich zugerechnet. Dies gilt jedenfalls, soweit sie sich -wie im Streitfall- im Rahmen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis halten und der Masse zurechenbar sind2.

Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 23 Abs. 1 EStG ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen muss ein Veranlassungszusammenhang bestehen. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Einkünfteerzielung getätigt werden. Maßgeblich ist, ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist3. Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichtes. Diese ist für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt4.

Hieran gemessen ist die Würdigung des Finanzgerichtes, dass die im Streit stehenden Aufwendungen nicht durch die Veräußerung der beiden Vermietungsobjekte veranlasst gewesen seien, jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als es sich um Kosten handelt, die in einem ausschließlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin standen. Die Würdigung, jene Aufwendungen seien objektiv durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin verursacht gewesen und hätten subjektiv dem Interesse der Insolvenzgläubiger an gemeinschaftlicher Befriedigung gedient, unterliegt keinem Verfahrensfehler und verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze.

Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits entschieden, dass die Vergütung eines Insolvenztreuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist und daher nicht als Werbungskosten abgezogen werden kann. Zur Begründung hat der Bundesfinanzhof angeführt, das Verbraucherinsolvenzverfahren betreffe die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen als Person und somit dessen private Lebensführung, indem es eine geordnete Befriedigung der Gläubiger für den Fall ermögliche, dass das Einkommen und Vermögen nicht zu deren vollständiger Befriedigung ausreicht5. Dieser Rechtssatz gilt auch für ein Regelinsolvenzverfahren. Denn nach § 1 Satz 1 InsO dient das (Regel-)Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder -was vom Finanzgericht allerdings nicht festgestellt wurde- in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

Der Würdigung des Finanzgerichtes steht nicht entgegen, dass es sich -wie die Insolvenzschuldnerin meint- um einen „atypischen Fall“ eines Insolvenzverfahrens gehandelt haben soll. Die Insolvenzschuldnerin führt hierzu an, bereits bei Eröffnung des Verfahrens sei absehbar gewesen, dass sie über ausreichend Vermögen für eine vollständige Befriedigung ihrer Gläubiger verfügt habe, sodass es keiner Restschuldbefreiung bedurft habe. Ungeachtet des pauschalen und unbelegten Vortrags eines „atypischen Falls“ fehlt es bereits an der Feststellung eines solchen durch die Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO). Im Übrigen steht es der Versagung eines Veranlassungszusammenhangs zwischen den Aufwendungen für das Insolvenzverfahren und der Erzielung von Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft durch die Verwertung der Vermietungsobjekte nicht entgegen, dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreichend Vermögen zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger vorhanden war. Insbesondere wird die Insolvenzverwalterin -anders als die Insolvenzschuldnerin meint- in einem solchen Fall auch nicht als Treuhänderin im Wege einer Geschäftsbesorgung tätig. Denn auch insoweit erfolgte die Verwertung der Vermietungsobjekte vordergründig mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger (§ 1 Satz 1 InsO) und nicht zum Zwecke der Erzielung von Einkünften für die Insolvenzschuldnerin. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde nach den nicht angegriffenen und für den Bundesfinanzhof bindenden Feststellungen der Vorinstanz wegen Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO eröffnet. Eine solche Unfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn dem Schuldner keine hinreichende Liquidität zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung steht6. Verfügt der Schuldner zwar über ausreichend Vermögen, jedoch über zu wenig liquide Mittel zur vollständigen Befriedigung aller Gläubiger, wird die Aufgabe des Insolvenzverwalters mithin regelmäßig darin bestehen, ausreichend liquide Mittel zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger durch die Verwertung illiquiden Vermögens zu beschaffen. So verhielt es sich im Streitfall.

Anders als die Insolvenzschuldnerin meint, besteht auch kein objektiver Veranlassungszusammenhang zwischen der Erzielung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften durch die Verwertung der Vermietungsobjekte und den unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen. Zwar mag das Insolvenzverfahren ursächlich für die Verwertung der Vermietungsobjekte im Sinne einer einfachen Kausalität geworden sein. Dies genügt jedoch nicht zur Annahme eines objektiven Veranlassungszusammenhangs. Denn die Aufwendungen des Insolvenzverfahrens sind nicht alleine durch einzelne Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, sondern durch die Übernahme der Geschäftsführung für das gesamte Insolvenzverfahren veranlasst. Wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, entsteht der Vergütungsanspruch des Verwalters bereits mit der Übernahme der Geschäftsführung und entwickelt sich fort7. Inwiefern das Vermögen insoweit illiquide ist oder durch Verwertungsmaßnahmen in liquide Mittel umgewandelt wurde, spielt dabei keine Rolle. Denn der Wert des Regelsatzes für den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO). Ein Zuschlag zum Regelsatz nach § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO wegen der Verwertung des Vermögens des Insolvenzschuldners fällt nicht an (vgl. § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung i.V.m. § 65 InsO).

Soweit die Insolvenzschuldnerin vorbringt, der vorliegende Sachverhalt sei mit dem einer Zwangsverwaltung, deren Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigungsfähig seien, vergleichbar, steht dies der vom Finanzgericht getroffenen Würdigung ebenfalls nicht entgegen.

Entgegen dem pauschalen Vorbringen der Insolvenzschuldnerin ist bereits nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die durch die Zwangsverwaltung verursachten Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein sollten. Auch insoweit kommt es auf die jeweils tatrichterliche Würdigung an, inwiefern ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der einen Einkünftetatbestand erfüllenden Tätigkeit besteht. Soweit sich das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben vom 03.05.20178 bezüglich der einkommensteuerlichen Pflichten eines Zwangsverwalters nach dem BFH-Urteil vom 10.02.20159 entsprechend äußert, ist eine solche Aussage der genannten Entscheidung nicht zu entnehmen. Vielmehr betraf jene Entscheidung lediglich die Frage, inwieweit ein Zwangsverwalter auch die infolge der Zwangsverwaltung angefallene Einkommensteuer zu entrichten habe. Gegen die Annahme eines entsprechenden Veranlassungszusammenhangs spricht jedenfalls, dass die Tätigkeiten des Verwalters im Rahmen der Zwangsverwaltung nach dem gesetzlichen Leitbild primär nicht der Erzielung von Einkünften dienen. Vielmehr liegt der Zweck der Zwangsverwaltung darin, die Ansprüche der Gläubiger aus den Nutzungen des beschlagnahmten Grundstücks zu befriedigen10.

Im Übrigen ist die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters nicht mit der Zwangsverwaltung eines Grundstücks vergleichbar. Während es dem Insolvenzverwalter obliegt, die Gläubiger gemeinschaftlich durch die Verwertung des gesamten Vermögens des Schuldners zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO), bezieht sich das Zwangsverwaltungsverfahren nur auf das Grundstück, für das die Zwangsverwaltung angeordnet wurde (§ 148 Abs. 1 i.V.m. § 146 Abs. 1 und § 21 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung [ZVG]).

Das Finanzgericht Hamburg hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Berücksichtigung der ausschließlich durch das Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG versagt.

Die Würdigung des Finanzgerichtes, es bestehe kein Veranlassungszusammenhang zu den Vermietungseinkünften, unterliegt keinem Verfahrensfehler und verstößt nicht gegen Denk- beziehungsweise Erfahrungssätze. Insbesondere ist die Verneinung eines Veranlassungszusammenhangs zur Nutzungsüberlassung der Vermietungsobjekte insoweit plausibel und nachvollziehbar, als die Tätigkeit des Insolvenzverwalters nach § 1 Satz 1 InsO auf die Verwertung des Vermögens des Schuldners zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, mithin gerade auf die Beendigung der Nutzungsüberlassung durch den Schuldner, gerichtet ist.

Soweit die Insolvenzschuldnerin einen Veranlassungszusammenhang damit begründet, auslösendes Moment für die Insolvenz seien Verbindlichkeiten für Angestellte des (Immobilien-)Betriebs gewesen, steht diesem Vortrag bereits die den Bundesfinanzhof bindende und nicht durch eine Verfahrensrüge angegriffene Feststellung des Finanzgerichtes entgegen, dass die den Insolvenzanträgen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten keinen näheren Bezug zu den Vermietungsobjekten aufwiesen. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, inwieweit ein derartiger Zusammenhang bestanden haben könnte. Denn die Befriedigung im Privatvermögen befindlicher Schulden ist dem Bereich der privaten Vermögenssphäre und nicht der Ebene der Einkünfteerzielung zuzuordnen11.

Zu Recht hat das Finanzgericht auch eine Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG versagt.

Nach § 33 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen12.

Bei Heranziehung dieser Rechtsgrundsätze sind die durch das Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, da Insolvenzen keineswegs unüblich und damit nicht außergewöhnlich sind13.

Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der Bundesfinanzhof kann aufgrundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden, ob sämtliche der von der Insolvenzschuldnerin geltend gemachten Aufwendungen vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind. Denn das Finanzgericht hat nicht festgestellt, inwieweit es sich bei den „Kosten des Insolvenzverfahrens“ um ausschließlich durch jenes Verfahren verursachte Aufwendungen oder aber um solche gehandelt hat, die zwar im Rahmen des Insolvenzverfahrens angefallen sind, jedoch vordergründig durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin veranlasst worden und daher steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

Nach dem objektiven Nettoprinzip unterliegt der Einkommensteuer nur das Nettoeinkommen, das heißt der Saldo aus den Erwerbseinnahmen und den (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen14. Dies verpflichtet, jedenfalls diejenigen Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, die steuerlich berücksichtigungsfähig gewesen wären, wenn die Insolvenzschuldnerin die Vermietungsobjekte außerhalb eines Insolvenzverfahrens veräußert hätte.

Insoweit versagte das Finanzgericht zwar zu Recht eine Berücksichtigung der als „Kosten des Insolvenzverfahrens“ geltend gemachten Rechts- und Steuerberaterkosten, da die Insolvenzschuldnerin keinen Zusammenhang zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften beziehungsweise Vermietungseinkünften darzulegen vermochte. 

Im Übrigen geht das Finanzgericht jedoch nicht weiter darauf ein, inwieweit die streitigen Aufwendungen ausschließlich durch das Insolvenzverfahren veranlasst worden sind oder vordergründig einer Einkunftsquelle zuzuordnen gewesen wären, wenn die Insolvenzschuldnerin außerhalb eines Insolvenzverfahrens die Grundstücke selbst veräußert hätte. Dies wird das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Insbesondere wird es zu klären haben, inwiefern die Verwertungskosten vordergründig durch die Verwertung der Vermietungsobjekte veranlasst worden und daher bei der Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. August 2024 – IX R 29/23

  1. FG Hamburg, Urteil vom 19.10.2023 – 1 K 97/22, EFG 2024, 647[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 02.04.2019 – IX R 21/17, BFHE 264, 109, BStBl II 2019, 481, Rz 14; Bodden in Korn, § 2 EStG Rz 352, m.w.N.[]
  3. BFH, Urteil vom 04.08.2016 – VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276, Rz 12[]
  4. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 10.01.2024 – VI R 16/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2024, 442, Rz 15; BFH, Urteile vom 18.10.2023 – X R 7/20, BFHE 282, 388, BStBl II 2024, 288, Rz 15 sowie vom 28.06.2023 – VI R 17/21, BFHE 280, 568, BStBl II 2024, 274, Rz 13, jeweils m.w.N.[]
  5. BFH, Urteil vom 04.08.2016 – VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276, Rz 14[]
  6. Karsten Schmidt/K. Schmidt/Herchen, InsO, 20. Aufl., § 17 Rz 14, m.w.N.[]
  7. Karsten Schmidt/Vuia, InsO, 20. Aufl., § 63 Rz 7, m.w.N.; vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO[]
  8. BStBl I 2017, 718, Rz 30[]
  9. BFH, Urteil vom 10.02.2015 – IX R 23/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367[]
  10. BGH, Beschluss vom 14.05.2005 – V ZB 16/05, BGHZ 163, 9, unter II. 2.b.cc (1.) []
  11. BFH, Urteil vom 04.08.2016 – VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276, Rz 14 mit Verweis auf BFH, Urteil vom 07.08.1990 – IX R 139/86, BFH/NV 1991, 94[]
  12. z.B. BFH, Urteile vom 16.12.2021 – VI R 41/18, BFHE 275, 194, BStBl II 2022, 321, Rz 27; und vom 01.10.2020 – VI R 42/18, BFHE 270, 491, BStBl II 2021, 146, Rz 11, m.w.N.[]
  13. BFH, Urteile vom 16.12.2021 – VI R 41/18, BFHE 275, 194, BStBl II 2022, 321, Rz 31[]
  14. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.11.2019 – 2 BvL 22-26/14, BVerfGE 152, 274, Rz 94 sowie vom 04.12.2002 – 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27, unter C.I. 1.c[]