Eine vorherige Bescheidung des Begehrens auf Prozesskostenhilfe ist nur erforderlich, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten ist, mithin die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Anwalts Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann1.
Dies trifft im vorliegenden Fall, in dem sowohl der PKH-Antrag als auch die Nichtzulassungsbeschwerde bereits von einem (sachkundigen) Prozessbevollmächtigten gestellt bzw. erhoben und begründet worden ist, nicht zu2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. September 2012 – III B 44/12










