Allein der Umstand, dass zu einer Rechtsfrage noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorliegt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung1.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten -abstrakt beantwortbaren- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.
Der hervorgehobene Umstand, dass zu der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfrage noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorliege, rechtfertigt jedenfalls nicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung1.
Aus den genannten Gründen ist auch nicht dargelegt, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen und damit die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen. Denn insoweit gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten Anforderungen entsprechend2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31. Mai 2022 – IX B 3/22










