Klageerweiterung in der Revision – oder: die Berufung auf eine Tarifbindung

Indem der Kläger die Ansprüche in der Revisionsinstanz erstmals auch auf die Tarifgeltung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gestützt hat, hat er die Klage unzulässig erweitert.

Klageerweiterung in der Revision – oder: die Berufung auf eine Tarifbindung

Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Deshalb können im Revisionsverfahren neue prozessuale Ansprüche in der Regel nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Aus prozessökonomischen Gründen hat das Bundesarbeitsgericht hiervon Ausnahmen in Fällen zugelassen, in denen sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden1.

Der Kläger hat die Klage auf einen neuen Streitgegenstand gestützt, soweit er die geltend gemachten Ansprüche nunmehr für einen Teil des Streitzeitraums auch aus der Tarifgeltung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit herleitet.

Unter Zugrundelegung des für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs2 handelt es sich bei der Tarifanwendung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme einerseits und der Tarifgeltung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit andererseits nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts prozessual um unterschiedliche Streitgegenstände3.

In den Tatsacheninstanzen hat der Kläger – der den Streitgegenstand bestimmt4 – keinen Vortrag zu seiner Tarifgebundenheit gehalten und Ansprüche aufgrund der Tarifgeltung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nicht zur Entscheidung gestellt. Das Landesarbeitsgericht hat dementsprechend keine Feststellungen zu einer Tarifgebundenheit der Parteien getroffen und ausschließlich über Ansprüche auf der Grundlage einer Tarifanwendung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme entschieden. Indem der Kläger die Ansprüche in der Revisionsinstanz auch mit der Tarifgeltung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit begründet, hat er einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt.

Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesarbeitsgericht ausnahmsweise über diesen neu eingeführten Streitgegenstand entscheiden könnte, waren in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht erfüllt:

Bei der Tarifgebundenheit des Klägers handelt es sich nicht um übereinstimmenden Vortrag beider Parteien. Zudem liegt kein Umstand vor, der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten ist5. Darüber hinaus würde der neue Streitgegenstand ein geändertes materiell-rechtliches Prüfprogramm bedingen. Der Inhalt der ggf. unmittelbar und zwingend geltenden Tarifverträge wäre auf der Grundlage der Erklärung des Klägers in der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht nunmehr erstmals nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln6.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 10 AZR 185/20

  1. st. Rspr., zB BAG 9.07.2024 – 9 AZR 227/23, Rn. 11 mwN; 10.11.2021 – 10 AZR 696/19, Rn. 26 mwN, BAGE 176, 160[]
  2. vgl. dazu die st. Rspr., zB BAG 9.07.2024 – 9 AZR 227/23, Rn. 13 mwN; 20.06.2024 – 8 AZR 253/20, Rn. 22 mwN[]
  3. vgl. zB BAG 28.04.2021 – 4 AZR 230/20, Rn.19; 25.01.2017 – 4 AZR 517/15, Rn. 74 mwN, BAGE 158, 54; 18.05.2011 – 4 AZR 457/09, Rn. 15 mwN[]
  4. BAG 20.03.2024 – 5 AZR 161/23, Rn. 24; 14.09.2016 – 4 AZR 456/14, Rn.20 mwN[]
  5. vgl. hierzu BAG 24.10.2019 – 2 AZR 158/18, Rn. 12 mwN, BAGE 168, 238[]
  6. vgl. dazu zB BAG 12.06.2024 – 4 AZR 202/23, Rn. 44 mwN[]