Leistungsklage nach einer Aufrechnung – und der noch fehlende Abrechnungsbescheid

Eine Leistungsklage auf Zahlung eines Erstattungsbetrags nach einer Aufrechnung ist unzulässig, wenn sie erhoben wurde, bevor ein bestandskräftiger Abrechnungsbescheid in Höhe des begehrten Zahlungsanspruchs vorliegt.

Leistungsklage nach einer Aufrechnung – und der noch fehlende Abrechnungsbescheid

Eine solche Zahlungsklage ist eine allgemeine Leistungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 Alternative 3 FGO. § 40 Abs. 1 Alternative 3 FGO benennt als Klagemöglichkeit die Klage auf Erlangung einer „anderen Leistung“. Sie ist im Gegensatz zu den beiden anderen in § 40 Abs. 1 FGO genannten Klagen, der Anfechtungs- und der Verpflichtungsklage, nicht verwaltungsaktbezogen, sondern richtet sich -entsprechend der zivilrechtlichen Terminologie- auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen der beklagten Behörde, also auf bloßes Verwaltungshandeln. Systematisch hat sie die Funktion einer Auffangklage, um -entsprechend dem verfassungsrechtlichen Auftrag aus Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG- im Hinblick auf eine fehlende Verwaltungsaktqualität keine Rechtsschutzlücke zu hinterlassen1.

Da die vorliegende Klage im Hauptantrag nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, sondern auf ein Handeln der Behörde -die Zahlung eines konkret bezifferten Geldbetrages-, hat der Insolvenzverwalter im Streitfall eine Leistungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 Alternative 3 FGO erhoben.

Der Insolvenzverwalter hätte vor der Erhebung der Zahlungsklage zunächst den Erlass eines bestandskräftigen Abrechnungsbescheids mit einem dem Antrag in der Leistungsklage entsprechenden Erstattungsbetrag erstreiten müssen.

Soweit über den Anspruch auf die begehrte Leistung durch einen Verwaltungsakt zu entscheiden ist, muss zunächst dieser angefochten werden, bevor die Leistung mit Erfolg eingeklagt werden kann.

Wenn dem angestrebten Realakt ein Verwaltungsakt vorauszugehen hat, ist nämlich die allgemeine Leistungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage und der Anfechtungsklage subsidiär. Eine Klage ist subsidiär, wenn zur Erreichung des Klageziels eine andere Klageart beziehungsweise ein anderes Verfahren zur Verfügung steht2.

Die allgemeine Leistungsklage kommt somit bei Vorrangigkeit des Ergehens eines Verwaltungsakts erst dann in Betracht, wenn dieser tatsächlich bestandskräftig erlassen worden ist und die Verwaltung sich lediglich weigert, die danach vorzunehmende Handlung auszuführen3.

Dies gilt auch bei einem Streit über das Entstehen und über das (teilweise) Erlöschen eines Erstattungsanspruchs wie bei einem Streit um die Wirksamkeit einer Aufrechnung gemäß § 226 AO. Denn nach § 218 Abs. 2 AO entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten betreffend einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) durch Verwaltungsakt, dem sogenannten Abrechnungsbescheid. Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist nur die Feststellung, inwieweit die in einem Steuerbescheid ausgewiesenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder bereits erfüllt beziehungsweise erloschen sind4.

Die Aufrechnung stellt wie im bürgerlichen Recht ein Erfüllungssurrogat dar und führt gemäß § 47 AO zum Erlöschen des betroffenen Anspruchs. Sie erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige (öffentlich-rechtliche) Willenserklärung. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 388 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Aufrechnungserklärung der Finanzbehörde ist also selbst kein Verwaltungsakt5. Der Steuerpflichtige muss bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung und somit über die Frage, ob und inwieweit ein gegebenenfalls zunächst bestehender Erstattungsanspruch erloschen ist, erst den Erlass eines Abrechnungsbescheids beantragen, der als (sonstiger Steuer-)Verwaltungsakt seinerseits mit dem Einspruch und gegebenenfalls mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann.

Verweigert die Finanzbehörde einen Abrechnungsbescheid, kann der Steuerpflichtige diesen nur durch eine Verpflichtungsklage erstreiten. Erst wenn die Behörde trotz Abrechnungsbescheids die Erstattung unterlässt, tritt an die Stelle der Verpflichtungsklage eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage6. Eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage kann somit nur dann Erfolg haben, wenn aufgrund eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens der geltend gemachte Anspruch durch den Abrechnungsbescheid festgestellt ist und nur seine Verwirklichung (Erfüllung) im Sinne von § 218 Abs. 1 AO noch aussteht. Die Wirksamkeit der Aufrechnung selbst kann dagegen aufgrund von § 218 Abs. 2 AO nicht im Rahmen einer unmittelbar erhobenen Leistungsklage überprüft werden7.

Einer vor Bestehen eines bestandskräftigen Abrechnungsbescheids erhobenen Leistungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine ungeschriebene Sachentscheidungsvoraussetzung, die für alle gerichtlichen Verfahren gilt. Es ist in der Finanzgerichtsordnung ebenso wenig definiert wie in anderen Verfahrensordnungen und ist aus der Sicht des angerufenen Gerichts zu bestimmen. Denn diese ungeschriebene Sachentscheidungsvoraussetzung soll das Gericht schützen8.

Dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, weiß das Bundesverfassungsgericht selbst als ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip und allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung zu kennzeichnen, die sich aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns ableitet9. Es beruht auf dem Grundgedanken, dass das Gericht vor einer Arbeitsbelastung geschützt werden soll, die nicht zum Schutz subjektiver Rechte nötig ist oder diesem Zweck jedenfalls nicht dienstbar gemacht wird10.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist damit gegeben, wenn der Rechtssuchende ein berechtigtes Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe hat und sein angestrebtes Ziel nicht auf einfacheren oder kostengünstigeren Wegen erreichen kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ist demgemäß nicht gegeben, wenn der Insolvenzverwalter sein Ziel auf wesentlich einfacherem Wege, insbesondere im Wege der Anfechtungsklage erreichen kann11. Denn in der Regel ist im Hinblick auf die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art.20 Abs. 3 GG) davon auszugehen, dass die Behörde die gebotenen Konsequenzen zugunsten des Steuerpflichtigen aus der gerichtlichen Entscheidung anlässlich des Anfechtungs- oder Verpflichtungsverfahrens zieht und es daher keiner Verurteilung auf Zahlung des Geldbetrages bedarf12. So wurde das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage verneint, mit der die Unwirksamkeit einer vom Finanzamt erklärten Aufrechnung geltend gemacht wurde, da die dortige Insolvenzverwalterin dieses Ziel durch eine Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid erreichen könne13.

Als Sachentscheidungsvoraussetzung stellt das Rechtsschutzbedürfnis eine zentrale Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage dar; seine Prüfung erfolgt im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage.

Sachentscheidungsvoraussetzungen sind Zulässigkeitsvoraussetzungen. Sie müssen erfüllt sein, damit das Gericht in die Sachprüfung eintreten und ein Sachurteil erlassen kann. Die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen gelten für jedes Verfahren14. Ihr Vorliegen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Fehlt auch nur eine Voraussetzung, ist die Klage unzulässig. Sie ist durch Prozessurteil abzuweisen15.

Die Frage, ob die Klage zulässig ist, darf vom Gericht nicht offengelassen werden. Damit kann über eine Klage in der Sache grundsätzlich erst dann entschieden werden, wenn die prozessualen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Denn die Rechtskraft eines Urteils, mit dem ausschließlich über die Zulässigkeit entschieden worden ist, erstreckt sich nur auf die darin entschiedenen Sachentscheidungsvoraussetzungen und nicht auf den materiell-rechtlichen Streitgegenstand. Eine Entscheidung in der Sache selbst wird hingegen nicht getroffen. Die Rechtskraft eines Prozessurteils steht damit einer erneuten Entscheidung, in der erstmals in der Sache entschieden wird, nicht entgegen16.

Würde eine trotz fehlendem Abrechnungsbescheid erhobene Leistungsklage hingegen als unbegründet angesehen, wäre über den Leistungsanspruch auf Zahlung des gegebenenfalls zu erstattenden Betrages bereits rechtskräftig entschieden worden17.

Soweit frühere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in der Weise verstanden werden könnten, dass eine Leistungsklage, die erhoben wurde, bevor ein bestandskräftiger Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO vorliegt, nicht begründet/unbegründet wäre18, präzisiert der Bundesfinanzhof diese nunmehr dahingehend, dass eine solche Leistungsklage unzulässig ist.

Nach diesen Maßstäben fehlt im Streitfall für die Zahlungsklage, mit der die Unwirksamkeit der vom Hauptzollamt erklärten Aufrechnung und das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO geltend gemacht wird, das Rechtsschutzbedürfnis, da der Insolvenzverwalter dieses Ziel durch einen Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO mit anschließendem Einspruch und Anfechtungsklage hätte erreichen können und insoweit die Leistungsklage subsidiär ist. Die Beteiligten befinden sich im falschen Verfahren. Soweit sich der Insolvenzverwalter auf das Vorliegen des Abrechnungsbescheids beruft, fehlt es an einer Feststellung des begehrten Erstattungsanspruchs, da der Bescheid auf 0 € lautet. Das Rechtsschutzbedürfnis lässt sich nämlich nicht allein aus dem Erlass eines Abrechnungsbescheids herleiten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VII R 60/20

  1. Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 40 FGO Rz 127, m.w.N.; von Beckerath in Gosch, FGO § 40 Rz 120 ff.; Neu in eKomm ab 01.01.2017, § 40 FGO Rz 20, m.w.N. [Aktualisierung v. 22.01.2019][]
  2. zur Subsidiarität der Leistungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage: BFH, Urteile vom 13.03.1986 – IV R 304/84, BFHE 146, 215, BStBl II 1986, 509; und vom 16.12.1987 – I R 66/84, BFH/NV 1988, 319; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2003 – 4 K 68/00, EFG 2004, 276, Rz 26 ff.[]
  3. Braun in HHSp, § 40 FGO Rz 129; von Beckerath in Gosch, FGO § 40 Rz 121[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 17.01.1995 – VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580[]
  5. BFH, Urteil vom 28.07.1987 – VII R 145/83, BFH/NV 1988, 213, m.w.N.[]
  6. Krumm in Tipke/Kruse, § 33 FGO Rz 24, m.w.N.[]
  7. BFH, Urteile vom 12.06.1986 – VII R 103/83, BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702; und vom 30.11.1999 – VII R 97/98, BFH/NV 2000, 412; BFH, Beschluss vom 07.07.1998 – VII B 312/97, BFH/NV 1999, 150; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 40 Rz 35; von Beckerath in Gosch, FGO § 40 Rz 121; Bartone, juris PraxisReport Steuerrecht -jurisPR-SteuerR- 28/2010, Anm. 3[]
  8. Braun in HHSp, § 40 FGO Rz 163 ff.[]
  9. Hummel in Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, 2. Aufl., § 96a BVerfGG Rz 15, m.w.N.[]
  10. Schenke in: Kahl/Waldhoff/Walter [Hg.], BK, Art.19 Abs. 4 Rz 317[]
  11. vgl. BFH, Urteil vom 13.03.1986 – IV R 304/84, BFHE 146, 215, BStBl II 1986, 509[]
  12. BFH, Urteile vom 16.07.1980 – VII R 24/77, BFHE 131, 158, BStBl II 1980, 632, unter 2. der Entscheidungsgründe; und vom 01.12.1998 – VII R 147/97, BFHE 187, 362; BFH, Beschluss vom 28.01.2002 – VII B 83/01, unter II. 1.b; Krumm in Tipke/Kruse, § 40 FGO Rz 26; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 100 Rz 97[]
  13. Finanzgericht Köln, Urteil vom 18.09.2014 – 4 K 4021/11; s. ferner von Beckerath in Gosch, FGO § 40 Rz 40; Kreft, Der Betrieb 2013, M14; Bartone, jurisPR-SteuerR 28/2010, Anm. 3[]
  14. BFH, Beschluss vom 30.08.2023 – X B 58/23, Rz 16; Borgdorf/Seibel in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand 140. Lfg. 10.2023 vor § 40 FGO Rz 2[]
  15. vgl. BFH, Urteil vom 22.07.2008 – VIII R 8/07, BFHE 222, 46, BStBl II 2008, 941; BFH, Beschluss vom 21.12.2004 – XI B 176/03, unter II.; Borgdorf/Seibel in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand 140. Lfg. 10.2023 vor § 40 FGO Rz 5[]
  16. von Beckerath in Gosch, FGO § 33 Rz 36.5; Brandt in Gosch, FGO § 110 Rz 115; vgl. ferner BFH, Urteil vom 30.08.1988 – VII R 149/85, unter 1. der Entscheidungsgründe; BFH, Beschluss vom 16.04.2014 – II B 59/13, Rz 4 und 10[]
  17. vgl. Brandt in Gosch, FGO § 110 Rz 108; zur bisher unbeantworteten Frage, ob unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unter gewissen Voraussetzungen ein Ende der Rechtskraftwirkung von Sachurteilen angenommen werden kann, wenn sich die Sach- und Rechtslage für das rechtskräftig abgewiesene Klagebegehren zugunsten des Insolvenzverwalters nachträglich verändert -soweit das Begehren im Rahmen des zeitlichen Anwendungsbereichs der Änderung geltend gemacht wird-, s. BFH, Urteile vom 04.03.2020 – II R 11/17, BFHE 268, 401, BStBl II 2021, 155, Rz 15 ff.; und vom 11.02.2021 – VI R 37/18, Rz 38; ferner Brandt in Gosch, FGO § 110 Rz 105[]
  18. BFH, Urteile vom 12.06.1986 – VII R 103/83, BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702; und vom 30.11.1999 – VII R 97/98, BFH/NV 2000, 412; BFH, Beschlüsse vom 07.07.1998 – VII B 312/97, BFH/NV 1999, 150; und vom 10.05.2007 – VII B 195/06[]