Neubescheidungsklage – und die Grenzen zulässiger Klageanträge

Im Rahmen einer Neubescheidungsklage ist ausschließlich zu klären, ob die Ablehnung des Erlasses des Bescheids durch die Behörde rechtmäßig ist oder nicht. Welchen konkreten Inhalt der gegebenenfalls zu erlassende Bescheid zu haben hat, ist eine davon zu trennende Folgefrage.

Neubescheidungsklage – und die Grenzen zulässiger Klageanträge

Etwas anderes ergibt sich für den Bundesfinanzhof auch nicht daraus, dass § 101 Satz 2 FGO als Rechtsfolge einer nicht spruchreifen Verpflichtungsklage eine Neubescheidung „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ vorsieht. Diese Rechtsfolgeregelung ermöglicht keine Erweiterung des Prüfungsumfangs einer Neubescheidungsklage auf Rechtsfragen, die möglicherweise bei der Durchführung der späteren Neubescheidung relevant werden könnten.

Denn gemäß § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO hat das Gericht nur die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend sind. Nur diese tragenden Ausführungen bilden die vom Finanzamt bei der Neubescheidung nach § 101 Satz 2 FGO zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts1. Die Kläger haben es nicht in der Hand, das Gericht in der Entscheidungsfindung auf die Prüfung bestimmter rechtlicher Erwägungen festzulegen2.

Im Hauptantrag mit dem Neubescheidungsbegehren verbundene Feststellungsanträge sind gemäß § 41 Abs. 2 FGO unzulässig. Die Kläger können die Klärung der gestellten Rechtsfragen gegebenenfalls durch eine Gestaltungsklage erreichen, indem sie nach Erlass der positiven Feststellungsbescheide diese anfechten, soweit sie ihrer Ansicht nach inhaltlich unzutreffend sein sollten. Eine vorherige Einflussnahme darauf, wie das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen konkret festzustellen hat, ist vor Erlass der Feststellungsbescheide gesetzlich nicht vorgesehen3.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Oktober 2024 – I R 24/22

  1. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2023 – 1 A 4449/19 Rz 14[]
  2. ebenso BVerwG, Beschluss vom 24.10.2006 – 6 B 47.06, NVwZ 2007, 104, Rz 13[]
  3. vgl. auch BFH, Urteil vom 17.10.2023 – VII R 19/20, BStBl II 2024, 619, Rz 28[]