Normale Postlaufzeit: 1 Werktag – und die Wiedereinsetzung

Dem Bundesfinanzhof ist bekannt, dass eine regelmäßige Postbeförderungsdauer bei normaler Briefpost einen Werktag beträgt.

Normale Postlaufzeit: 1 Werktag – und die Wiedereinsetzung

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das Finanzamt die Frist zur Begründung der Revision um drei Tage versäumt, der Bundesfinanzhof gewährte jedoch Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist:

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind erfüllt. Das Finanzamt hat zwar die Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 2 FGO), die bis zum 12.05.2020 lief, versäumt, da die Begründung erst am 15.05.2020 beim Bundesfinanzhof einging; es hat aber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) mit Schriftsatz vom 04.06.2020 gestellt, nachdem es mit Verfügung der Geschäftsstelle des Bundesfinanzhofs vom 26.05.2020 (zugestellt am 28.05.2020) auf die Fristversäumung hingewiesen worden war.

Der Bundesfinanzhof kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewähren. Denn das Finanzamt hat mit der Revisionsbegründung die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und die Tatsache, die das mangelnde Verschulden an der Fristversäumnis ergeben, ist offenkundig. Aus dem Poststempel des bei den Bundesfinanzhofsakten befindlichen Briefumschlags ergibt sich, dass die Briefsendung ausweislich des Freistempleraufdrucks jedenfalls am 11.05.2020 aufgegeben worden ist, wobei die Ursache zur Diskrepanz zum behördlichen Absendevermerk des Schriftsatzes (08.05.2020) nicht aufgeklärt werden muss. Dem Bundesfinanzhof ist außerdem bekannt, dass eine regelmäßige Postbeförderungsdauer bei normaler Briefpost einen Werktag beträgt. Aus diesem Geschehensablauf ergibt sich, dass die Fristversäumnis unverschuldet ist. Der Brief wurde vom Finanzamt so rechtzeitig bei der Post aufgegeben, dass er bei der gewählten Versendungsart unter normalen Verhältnissen den Bundesfinanzhof am 12.05.2020 erreicht hätte.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. April 2021 – XI R 42/20

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