Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 FGO).
Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt1.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Mai 2012 – IX S 5/12
- BFH, Beschluss vom 27.01.2011 – V S 31/10, BFH/NV 2011, 838[↩]










