Es ist nicht geboten, für jede einzelne Feststellung – sei sie mit Blick auf den Tatvorwurf und dessen Ahndung noch so unerheblich – einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen.
Denn dies stellt sich lediglich als überflüssige Beweisdokumentation dar1.
Handelt es sich hingegen – wie die Feststellungen zur subjektiven Tatseite – um für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentliche Umstände, so kann auf eine tragfähige Beweiswürdigung regelmäßig nicht verzichtet werden2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2017 – 3 StR 469/17










