Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen1.
Die hinzunehmende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen wird nach ständiger Rechtsprechung erst vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist an berechnet2.
Auf frühere fehlgeschlagene Zustellversuche kommt es daher nicht an.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. November 2016 – V ZR 266/14











