Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Publikumsgesellschaft ist, kann nach ihrer Auflösung, vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nach ihrer Auflösung gemäß § 735 BGB Nachschüsse einfordern, auch wenn dies nur noch dem Ausgleich unter den Gesellschaftern dient.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem im Zuge der Abwicklung der GbR nur noch der unter den kapitalbeteiligten Gesellschaftern vorzunehmende Innenausgleich ansteht. Insbesondere handelt es sich bei dem möglichen Anspruch des Gesellschafters G. auf Darlehensrückzahlung nicht um einen Drittgläubigeranspruch.
Drittgläubigeransprüche eines Gesellschafters sind Ansprüche, die ihre Grundlage nicht im Gesellschaftsvertrag, sondern in einem davon unabhängig mit der Gesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäft haben1. In der Liquidation betreffen sie nicht den internen Ausgleich und unterliegen dementsprechend keiner Durchsetzungssperre2.
Ein solcher Anspruch ist hier nicht gegeben. Nach dem Vortrag der GbR ergab sich der in die Schlussrechnung aufgenommene Darlehensbetrag aus der Umwandlung einer zuvor entstandenen Differenz der Kapitalkonten. Der Verbuchung des so bezeichneten Darlehens liegt damit kein vom Gesellschaftsverhältnis unabhängiges Rechtsgeschäft zugrunde.
Die GbR kann auch die Zahlung des Ausgleichsbetrags fordern, ihr fehlt hierzu nich tdie Anspruchsberechtigung.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass bei einer Publikumsgesellschaft der Liquidator auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung befugt ist, namens der Gesellschaft rückständige Einlagen oder Nachschüsse nach § 735 BGB zum Zweck des internen Gesellschafterausgleichs einzufordern3. Ob diese Befugnis auch bei anderen Personengesellschaften besteht, ist in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingegen offengeblieben4.
In der Literatur ist die Frage umstritten. Einige vertreten in Anlehnung an frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs5 weiterhin die Auffassung, der Liquidator sei ohne besondere Ermächtigung durch die Gesellschafter nicht befugt, Nachschüsse gemäß § 735 BGB zum Zweck der Ausgleichung unter den Gesellschaftern geltend zu machen6. Die inzwischen wohl überwiegende Ansicht bejaht hingegen einen vom Liquidator geltend zu machenden Nachschussanspruch der Gesellschaft auch zum Zweck des Innenausgleichs7. Soweit im Schrifttum ein Anspruch der Gesellschaft auf Beträge, die zur Rückerstattung von Einlagen benötigt werden, deshalb verneint wird, weil die Rückerstattung der Einlagen in einer Personenhandelsgesellschaft nicht vorgesehen sei8, lässt sich diese Argumentation nicht auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen. § 733 Abs. 2 Satz 1 BGB sieht die Rückerstattung der Einlagen ausdrücklich vor.
Der Bundesgerichtshof schließt sich der im Vordringen begriffenen Meinung an. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann, auch wenn sie keine Publikumsgesellschaft ist, durch ihren Liquidator Nachschüsse gemäß § 735 BGB einfordern, selbst wenn dies nur noch dem Ausgleich unter den Gesellschaftern dient.
Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts9 sind Ausgleichsansprüche der Gesellschafter nicht mehr als reine Ansprüche der Gesellschafter untereinander anzusehen, sondern als Sozialansprüche bzw. Sozialverbindlichkeiten der Gesellschaft10. Gläubigerin des Anspruchs auf Nachschuss gemäß § 735 BGB ist die Gesellschaft11. Dieser Anspruch umfasst auch den Ausgleich eines durch die Rückerstattung von Einlagen entstehenden Fehlbetrags (§ 733 Abs. 2, § 735 Satz 1 Fall 2 BGB). Solange der Gesellschaft noch ein Anspruch auf Nachschuss gemäß § 735 BGB zusteht, ist ihre Vollbeendigung nicht eingetreten. Sie besteht als Rechtssubjekt fort und wird vorbehaltlich einer anderweitigen gesellschaftsvertraglichen Regelung durch ihre Liquidatoren vertreten.
Die abweichende Auffassung der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs12 beruhte – in Übereinstimmung mit den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers – noch auf einem Gesamthandsverständnis der Personengesellschaften, das keine Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft kannte; dieses Verständnis ist inzwischen überholt10.
Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen kein anderes Ergebnis.
Der vom Berliner Kammergericht in der Vorinstanz vertretenen Gegenansicht13 ist zwar darin zuzustimmen, dass bei überschaubaren Verhältnissen ein unmittelbarer Ausgleich unter den Gesellschaftern einfacher umsetzbar sein kann als ein den Sozialansprüchen auf Einlagenrückgewähr und Nachschuss folgender Ausgleich „über die Gesellschaft“. Dem praktischen Bedürfnis nach einer erleichterten Verfahrensweise in Liquidationsfällen, die ohne weiteres unter den Gesellschaftern unmittelbar abgewickelt werden können, wird aber bereits dadurch Rechnung getragen, dass in geeigneten Fällen die Ausgleichung unmittelbar unter den Gesellschaftern auf der Grundlage einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung vorgenommen werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es zur Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens nach der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keiner – von den Gesellschaftern festgestellten – Auseinandersetzungsbilanz, wenn kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. In diesem Fall kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses aufgrund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden14. Dieser Möglichkeit, bei überschaubaren Verhältnissen, namentlich in einer Zweipersonengesellschaft, den internen Ausgleich auf der Grundlage einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar unter den Gesellschaftern vornehmen zu können, steht die Existenz zum internen Ausgleich benötigter Nachschussansprüche nicht entgegen; es genügt die vorherige Abwicklung des übrigen Gesellschaftsvermögens15.
Wählt ein ausgleichsberechtigter Gesellschafter bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen den eben beschriebenen einfacheren Weg des unmittelbaren Ausgleichs, entfällt sein gegen die Gesellschaft gerichteter Anspruch auf Einlagenrückgewähr und damit zugleich der korrespondierende Nachschussanspruch der Gesellschaft gegen den anderen Gesellschafter.
Die bloße Möglichkeit einer vereinfachten Abwicklung schließt den auf Einlagenrückgewähr gerichteten Anspruch gegen die Gesellschaft aber noch nicht aus. Es kann im Einzelfall zweifelhaft sein, ob die Voraussetzungen eines Direktausgleichs aufgrund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung vorliegen. Zudem können diese Voraussetzungen gegebenenfalls auch erst im Verlauf der Abwicklung und Auseinandersetzung eintreten. Würde es dem anspruchsberechtigten Gesellschafter in einem solchen Fall verwehrt, den „sicheren Weg“ zu gehen und die Anspruchsabwicklung über die Gesellschaft zu betreiben, würde die mit dem Mittel der vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung angestrebte Erleichterung in ihr Gegenteil verkehrt.
Unbeschadet dessen kann allerdings in Fällen, in denen die Voraussetzungen eines unmittelbaren Ausgleichsanspruchs eindeutig gegeben sind, eine auf Erstattung der Mehrkosten gerichtete Ersatzforderung gegen denjenigen Gesellschafter bzw. Liquidator in Betracht zu ziehen sein, der den Ausgleich unnötigerweise über die Gesellschaft betreibt und hierdurch treupflichtwidrig handelt.
Der geltend gemachte Nachschussanspruch setzt im hier entschiedenen Fall auch nicht den wirksamen Abschluss eines Darlehensvertrags voraus. Es genügt ein Anspruch des Gesellschafters auf Einlagenrückgewähr oder gegebenenfalls auch aus ungerechtfertigter Bereicherung, um eine korrespondierende Nachschusspflicht des Gesellschafters gemäß § 735 BGB zu begründen. Ein solcher Anspruch kann nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden.
Die vorliegende Zahlungsklage ist auch nicht deswegen abzuweisen, weil die Auseinandersetzungsrechnung noch nicht durch Gesellschafterbeschluss festgestellt wurde und der GbR die Berechtigung fehle, den Gesellschafter auf Zustimmung in Anspruch zu nehmen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Streit darüber, ob ein Gesellschafter der Feststellung einer Schlussrechnung zustimmen muss, unter den Gesellschaftern auszutragen16. Ob hieran festzuhalten ist oder ob die Gesellschaft auf Zustimmung klagen kann, wenn sie den aus der betreffenden Schlussrechnung folgenden Nachschussanspruch geltend macht, kann im Streitfall offenbleiben. Denn unter den hier gegebenen Umständen bedarf es keiner Feststellung der Schlussrechnung, um die Fälligkeit der Nachschussforderung zu begründen.
Die Fälligkeit des Anspruchs auf Nachschuss (§ 735 BGB) hängt zwar grundsätzlich von der Feststellung der Schlussrechnung ab17. Allerdings ergibt sich der Nachschussanspruch als solcher bereits aus dem Gesetz (§ 735 BGB) und besteht unabhängig von der Zustimmung des einzelnen Gesellschafters18. Die Feststellung der zugrundeliegenden Schlussrechnung bildet lediglich eine im Regelfall notwendige Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs18. Liegen die Voraussetzungen für einen unmittelbaren Ausgleich auf der Grundlage einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung vor, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keiner vorherigen Bilanzfeststellung19.
Im Streitfall ist die vorherige Feststellung der Schlussrechnung ebenfalls entbehrlich. Wie das Berufungsgericht, wenn auch in anderem Zusammenhang, zutreffend ausgeführt hat, kommt die GbR hinsichtlich ihrer Liquidation einer Zweipersonengesellschaft gleich, da die dritte Gesellschafterin nicht am Kapital beteiligt ist. Des Weiteren ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass nur noch der interne Ausgleich und insoweit auch nur noch die als Darlehensforderung des Gesellschafters bezeichnete Abrechnungsposition im Streit steht. Abgesehen von der hier geltend gemachten Nachschussforderung ist kein weiteres noch zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen erkennbar.
Bei dieser Sachlage, die bereits ein vereinfachtes Vorgehen auf der Grundlage einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung ermöglicht hätte, ist die Feststellung der Schlussbilanz keine Voraussetzung für die Geltendmachung des Nachschussanspruchs. Der Umstand, dass hier von der Möglichkeit eines erleichterten Direktausgleichs kein Gebrauch gemacht und statt einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung eine Schlussbilanz aufgestellt worden ist, gibt keine hinreichende Rechtfertigung dafür, die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen zu verlangen, deren es der Sache nach nicht bedarf. Liegen die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf der Grundlage einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung vor, kann die Klärung streitiger Abrechnungspositionen auch dann dem Rechtsstreit überlassen werden, wenn von den übrigen Verfahrenserleichterungen kein Gebrauch gemacht wird.
Dagegen besteht für einen auf Zustimmung zur Auseinandersetzungsbilanz gerichteten Klageantrag neben dem gleichzeitig verfolgten Zahlungsantrag kein Rechtsschutzinteresse.
Der auf Zustimmung gerichtete Antrag dient allein dazu, den Erfolg des auf die Auseinandersetzungsbilanz gestützten Zahlungsantrags sicherzustellen, indem ein gegen die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs gerichteter Einwand ausgeräumt wird. Dessen bedarf es jedoch nicht, da die Fälligkeit des Anspruchs auf Nachschuss – wie ausgeführt – unter den hier gegebenen Umständen ohnehin nicht von einer vorherigen Feststellung der Schlussrechnung abhängt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Oktober 2020 – II ZR 150/19
- BGH, Urteil vom 03.04.2006 – II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 18; MünchKommBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 705 Rn.193, 208[↩]
- BGH, Urteil vom 03.04.2006 – II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 16 ff.; Urteil vom 12.11.2007 – II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 14[↩]
- BGH, Urteil vom 30.01.2018 – II ZR 95/16, BGHZ 217, 237 Rn. 67 ff. mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 30.01.2018 – II ZR 95/16, BGHZ 217, 237 Rn. 80; siehe auch zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts: BGH, Urteil vom 15.11.2011 – II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34; Urteil vom 20.11.2012 – II ZR 148/10[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.04.1966 – II ZR 34/64, WM 1966, 706; Urteil vom 21.11.1983 – II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 54[↩]
- Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 149 Rn. 15; Oetker/Kamanabrou, HGB, 6. Aufl., § 149 Rn. 11; Kindler in Koller/Kindler/Roth/Drüen, HGB, 9. Aufl., § 155 Rn. 4[↩]
- MünchKommBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 735 Rn. 5; Kilian in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 735 BGB Rn. 3; MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 29; ders. ZHR 153 [1989], 270, 294 ff.; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 23 ff., 31; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl., § 149 Rn. 3, § 155 Rn. 4; Klöhn in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 149 HGB Rn. 12, § 155 HGB Rn. 8; ders. ZGR 2020, 154, 170 f.; Anissimov in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 149 Rn. 6; Rock/Contius, ZIP 2017, 1889, 1891; Bochmann/Becker, EWiR 2018, 229[↩]
- vgl. Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 11[↩]
- BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341[↩]
- BGH, Urteil vom 30.01.2018 – II ZR 95/16, BGHZ 217, 237 Rn. 77[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 15.11.2011 – II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 30; Urteil vom 20.11.2012 – II ZR 148/10 28; MünchKommBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 735 Rn. 5; Kilian in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 735 BGB Rn. 3; MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 27; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 24, 32, § 155 Rn. 9; Klöhn in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 155 HGB Rn. 8[↩]
- BGH, Urteil vom 14.04.1966 – II ZR 34/64, WM 1966, 706; Urteil vom 21.11.1983 – II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 54[↩]
- KG, Urteil vom 27.05.2019 – 23 U 178/13[↩]
- BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 234/92, ZIP 1993, 1307, 1309; Urteil vom 21.11.2005 – II ZR 17/04, ZIP 2006, 232 Rn. 10 f.; Urteil vom 23.10.2006 – II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271 Rn. 10; Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 214/13, ZIP 2016, 216 Rn. 15 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 214/13, ZIP 2016, 216 Rn. 16 a.E.[↩]
- BGH, Urteil vom 09.11.1998 – II ZR 213/97, ZIP 1999, 68, 69; siehe auch MünchKommBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 721 Rn. 7, 11 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 15.11.2011 – II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn.20; Urteil vom 20.11.2012 – II ZR 99/10 25; MünchKommBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 735 Rn. 5; Kilian in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 735 BGB Rn. 3[↩]
- BGH, Urteil vom 15.11.2011 – II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn.20; Urteil vom 20.11.2012 – II ZR 99/10 25[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 214/13, ZIP 2016, 216 Rn. 15 mwN[↩]
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