Die Einkommensteuer, die für den Ersatz eines Verdienstausfallschadens zu zahlen und dann vom Schädiger zu ersetzen ist, muss vom Geschädigten versteuert werden.
Der einem Steuerpflichtigen zu gewährende Ersatz eines Verdienstausfallschadens führt auch in Höhe der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu steuerbaren Einkünften gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum vom Schädiger erstattete Steuerlast auf den Verdienstausfallschaden hat zur Folge, dass keine für eine tarifermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG erforderliche Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Der Ersatz eines Verdienstausfallschadens stellt keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall musste die Geschädigte aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Sie erhielt von der Versicherung des Schädigers jährlich ihren Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen musste sie als Entschädigung für entgehenden Arbeitslohn versteuern (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). In den Streitjahren kam die Versicherung ihrer gesetzlichen Pflicht nach, die von der Geschädigten in den Vorjahren bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen für die erhaltenen Entschädigungsleistungen zu erstatten.
Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht Baden-Württember1 waren der Ansicht, dass diese Erstattungen selbst der Einkommensteuer unterlägen. Der Bundesfinanzhof sah dies nun ebenso und wies auch die Revision der Geschädigten als unbegründet zurück:
Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zähle nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes, sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Der BFH knüpfte insoweit an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung verpflichteten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast seien Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt würden. Beides diene dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten. Eine tarifermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen schloss der Bundesfinanzhof aus. Dies lag insbesondere daran, dass die Geschädigtenin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt erhielt. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die für eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 EStG notwendige „Außerordentlichkeit“.
Das Finanzgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die der Geschädigten in den Streitjahren 2017 und 2018 zugeflossenen Zahlungen der Schädigerin steuerbar sind. Frei von Rechtsfehlern hat es auch eine tarifermäßigte Besteuerung für das Streitjahr 2017 abgelehnt. Ein Sachaufklärungsmangel liegt nicht vor.
Die Erstattung der Steuerlasten für den in den Vorjahren geleisteten Ersatz des Verdienstausfalls ist nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar.
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG gehören auch Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG).
Bei den Einnahmen, deren Ausfall ersetzt werden soll, muss es sich um steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen handeln; sie müssen -hypothetisch, aber auch eindeutig- einer bestimmten Einkunftsart (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG) unterfallen2.
Erfasst werden dem Wortlaut folgend nur Entschädigungen, die Einnahmen ersetzen, nicht aber solche, die Ausgaben ausgleichen3. Unschädlich ist es, wenn der Ersatz von dritter Seite, zum Beispiel von einer Versicherung des Schädigers geleistet wird, sofern der Dritte dem Geschädigten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist4.
Die Entschädigung muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt und dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang ist anhand der gesamten Umstände festzustellen5.
Die gegebenenfalls erforderliche Auslegung der Entschädigungsvereinbarung gehört zu den tatsächlichen, den Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht grundsätzlich bindenden Feststellungen gemäß § 118 Abs. 2 FGO6.
Ist der Schädiger oder dessen Versicherer dem Geschädigten zum Ersatz dessen Verdienstausfalls verpflichtet, erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf die hierauf entfallende Steuer. Dies hat steuerrechtlich zur Folge, dass nicht nur der gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes, sondern ebenso die vom Schädiger erstattete Steuerlast als nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung zu behandeln ist. Ein nicht steuerbarer Ausgabenersatz liegt insoweit nicht vor.
Im Fall einer Personenschädigung hat der Schädiger neben dem körperlichen Integritätsschaden auch den gesamten auf dem schädigenden Ereignis beruhenden Verdienstausfallschaden zu ersetzen (§ 249 Abs. 1, § 252 Satz 1 sowie § 842, § 843 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-). Jener Schaden umfasst bei einem abhängig Beschäftigten sowohl den entgangenen Nettoverdienst als auch die hierauf entfallende Einkommensteuer7. Dies ist deshalb der Fall, da der Geschädigte für den empfangenen Ersatz des Verdienstausfalls Einkommensteuer zu entrichten hat. Bliebe der Schadenersatz auf den Nettoverdienst beschränkt, stünde der Geschädigte, gerade weil die Einkommensteuer aus dem erwirtschafteten Einkommen herrührt, vermögensmäßig schlechter als ohne das schädigende Ereignis8. Die Ansicht der Kläger, der Verdienstausfallschaden und die hierauf lastende Steuer seien zivilrechtlich getrennt voneinander zu beurteilen, trifft daher nicht zu. Es handelt sich vielmehr um zwei unmittelbar miteinander im Zusammenhang stehende Positionen eines Verdienstausfallschadens im Sinne von §§ 842, 843 Abs. 1 BGB.
Die Rechtspraxis hat für den Ersatz dieses Schadens abhängig Beschäftigter -wie die Vorinstanz zutreffend herausgestellt hat- zwei Berechnungsmethoden entwickelt. Nach der Bruttolohnmethode ist Maßstab für die Schadensberechnung der entgangene Bruttoverdienst des Geschädigten; Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind somit von vornherein enthalten. Dagegen stellt nach der (modifizierten) Nettolohnmethode der ersatzpflichtige Schaden das fiktive Nettoeinkommen des Geschädigten zuzüglich aller seiner aus dem Schadenereignis folgenden weiteren Nachteile einschließlich der auf die Schadenersatzleistung geschuldeten Steuer dar9. Beide Berechnungsmethoden stehen gleichberechtigt nebeneinander10 und führen -richtig angewandt- zu gleichen Ergebnissen11.
An diese zivilrechtliche Ausgangslage anknüpfend ist die vom Schädiger erbrachte Erstattung der Steuerlast als Einnahmenersatz im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu werten. Die Erstattung beruht unmittelbar auf dem Verlust steuerbarer Einnahmen. Es handelt sich nicht um eine gesondert zu beurteilende Schadensposition im Sinne der vom Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 11.07.201712 erwähnten Art.
Ohne die erlittene Schädigung wäre der Geschädigte im Stande gewesen, Einnahmen zu erzielen und aus seinem Bruttoverdienst die Steuer zu entrichten. Demnach tritt nicht nur der „netto“ gezahlte Verdienstausfall, sondern gleichsam der zivilrechtlich verpflichtende Ersatz der hierauf entfallenden Steuer an die Stelle weggefallener Einnahmen13. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob der Verdienstausfallschaden nach Maßgabe der Bruttolohnmethode oder -hinsichtlich des Ersatzes der Steuerlast zeitlich gestreckt- nach der modifizierten Nettolohnmethode berechnet wird.
Die Erstattung der auf dem Ersatz des Verdienstausfalls lastenden Steuer stellt keine Ausgabenentschädigung dar. Es handelt sich nicht um den Ersatz eines echten Steuerschadens.
Voraussetzung hierfür wäre eine Vermeidbarkeit des Schadens. Dies hat der Bundesfinanzhof unter anderem angenommen für den Fall, dass ein Steuerberater14 oder ein Arbeitgeber15 für eine überhöhte Einkommensteuerfestsetzung Schadenersatz an den Mandanten beziehungsweise Arbeitnehmer zu leisten hatte. Begründet wurde dies damit, dass Schadenersatz, der wegen einer überhöhten Steuerfestsetzung zu leisten ist, dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße dient, die nicht in der Erwerbs, sondern in der Privatsphäre eingetreten ist16.
Dieser Rechtsgrundsatz ist auf den Ersatz eines Verdienstausfallschadens nicht übertragbar. Mit der Erstattung der auf den Schaden entfallenden Steuer ersetzt der Schädiger keinen vermeidbaren Steuerschaden des Geschädigten, sondern die -rechtmäßige- Steuerfolge aus dem Ersatz des Nettoverdienstausfalls. Abweichendes kann im Einzelfall nur gelten, wenn festgestellt wird, dass der Schädiger Steuern in einem Umfang erstattet, die den Betrag, die der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis auf seine weggefallenen steuerbaren Einnahmen hätte zahlen müssen, übersteigt.
Nach diesen Maßstäben sind im Streitfall nicht nur die laufenden Nettozahlungen für den Ersatz des Verdienstausfalls, sondern ebenso die der Geschädigten in den Streitjahren zugeflossenen Erstattungen der Steuerlast steuerbar nach § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
V war als Versicherer des Schädigers gegenüber der Geschädigten aufgrund eines medizinischen Behandlungsfehlers zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht umfasste den Verdienstausfall der Geschädigten, den sie deshalb erlitt, weil sie wegen des schadensauslösenden Ereignisses ihrer bisherigen Arbeitnehmertätigkeit nicht mehr nachgehen konnte. Die gesamten Leistungen der Schädigerin sind an die Stelle weggefallener Einnahmen getreten und unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses. Dies gilt sowohl für die auf dem Nettoverdienstausfallschaden lastende Einkommensteuer (einschließlich Zuschlagsteuern) als auch für die Erstattung derjenigen Steuer, die anfiel, weil Schädigerin zuvor Steuer auf den gezahlten Verdienstausfall an die Geschädigte erstattet hatte17. Sämtliche erstatteten Steuerzahlungen wären auch ohne den medizinischen Behandlungsfehler angefallen, da ein hypothetischer Verdienst der Geschädigten gleichsam der Einkommensteuer unterlegen hätte.
Das Finanzgericht hat bindend festgestellt, dass Schädigerin und die Geschädigte eine Nettoberechnung des Verdienstausfallschadens vereinbart hatten. Dies ist zwischen den Beteiligten im Kern auch nicht streitig, ergibt sich zudem aus dem vom Finanzgericht festgestellten Bestätigungsschreiben der Schädigerin vom 24.04.2006 („… nach der modifizierten Nettolohntheorie abgerechnet …“) und rechtfertigt sich schließlich aus dem Umstand, dass Schädigerin die auf den gezahlten Verdienstausfall lastende Steuer in den Streitjahren -wenn auch mit erheblicher zeitlicher Verzögerung- tatsächlich erstattete. Anhaltspunkte dafür, dass jene Erstattungen eine andere Ursache oder einen anderen Zweck hatten, als den Verdienstausfall der Geschädigten zu kompensieren, hat das Finanzgericht nicht festgestellt und wurde von den Klägern auch nicht behauptet. Ebenso wenig hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Schädigerin Steuern erstattet hatte, die den Betrag, den die Geschädigte ohne das schädigende Ereignis hätte zahlen müssen, überstiegen.
Dass die Vertragsbeteiligten -wie die Kläger anführen- die Steuerlast als vom Nettoverdienstausfall zu separierende „Schadensposition“ angesehen haben sollen, ist für den Bundesfinanzhof in Anbetracht der klaren tatsächlichen und zivilrechtlichen Umstände nicht nachvollziehbar. Es handelt sich im Übrigen um eine nicht bindende rechtliche Einschätzung.
Die weiteren Einwendungen der Kläger greifen nicht durch.
Unzutreffend ist die Annahme, die Erstattung der Steuerlast habe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Geschädigten nicht erhöht. Das Gegenteil ist der Fall. Die Geschädigte war verpflichtet, die auf der Zahlung des (Netto-)Verdienstausfalls lastende Steuer zu erbringen. Aus diesem Grund sind die streitigen Zahlungen der Schädigerin auch kein durchlaufender Posten im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG. Die Geschädigte hat die Erstattungen weder in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt noch zuvor die Steuerzahlungen in fremdem Namen und für fremde Rechnung geleistet. Sie war insoweit unmittelbar selbst berechtigt und verpflichtet.
Das Abzugsverbot für gezahlte Einkommensteuer gemäß § 12 Nr. 3 EStG begründet die von den Klägern vertretene Ansicht nicht. Zwar belegt die Norm, dass die Einkommensteuer als Personensteuer nicht der Erwerbs, sondern der steuerrechtlich irrelevanten Vermögenssphäre zuzuordnen ist. Dies lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass sich -umgekehrt betrachtet- jede Erstattung von Einkommensteuer durch einen Dritten außerhalb der Erwerbssphäre vollzieht. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass dies nur der Fall ist, wenn die Erstattung dem Zweck dient, eine dem Steuerpflichtigen entstandene vermeidbare steuerliche Mehrbelastung auszugleichen18. Im Streitfall liegen die Dinge anders. Nicht die (erstattete) Steuer ist der Schaden, sondern der schädigungsbedingte Verdienstausfall der Geschädigten.
Die „Permanentbesteuerung“ infolge des jährlichen Ersatzes der Steuerzahlung des Vorjahres ändert daran nichts. Im Übrigen hat das Finanzgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die steuerrechtliche Beurteilung an die Wahl des Geschädigten und Schädigers, den Verdienstausfall entweder nach der Bruttolohn- oder aber der modifizierten Nettolohnmethode zu bestimmen, lediglich anknüpft. Während bei einer Bruttoberechnung der Verdienstausfallschaden und die darauf entfallende Steuer vom Schädiger in einem Zuge zu ersetzen sind und der Geschädigte die Besteuerungsfolgen hieraus wirtschaftlich selbst zu tragen hat, folgt die Nettoberechnung einem stufenweise -zeitlich gestreckt- gezahlten Schadenersatz. Trotz des beachtlichen Verwaltungsaufwands, der durch den langfristigen jährlichen Ausgleich der jeweiligen Steuerlast entsteht, wäre eine nur aus diesem Grund anzuordnende Steuerfreistellung nicht hinnehmbar. Es entstünde ein nicht aufzulösender Widerspruch zur Bruttolohnmethode, bei der -anders als die Kläger meinen- der in einem Akt ausgezahlte Gesamtbetrag der Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar gewesen wäre.
Die Revision der Geschädigten für das Streitjahr 2017 hat auch im Hilfsvorbringen keinen Erfolg.
Das Finanzgericht hat im Ergebnis zu Recht eine tarifermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 1 EStG für die im Streitjahr 2017 zugeflossene Zahlung zur Erstattung der Steuerlast der Jahre 1997 bis 2015 sowie für die Zahlung eines fiktiven 13. Monatsgehalts für die Jahre 1997 bis 2017 abgelehnt. Es liegen weder außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG noch solche nach Nr. 4 der Vorschrift vor.
Die Zahlungen der Schädigerin unterfallen nicht § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
Hiernach kommen als außerordentliche Einkünfte zwar Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG in Betracht. Voraussetzung für eine die Tarifermäßigung rechtfertigende Außerordentlichkeit ist allerdings, dass die Entschädigung in Gänze in einem Veranlagungszeitraum erbracht wird und dass durch die Zusammenballung von Einkünften eine erhöhte steuerliche Belastung entsteht19. Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehr verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt20.
Ausnahmen vom Erfordernis der Zusammenballung von Einkünften sind nur in eng begrenzten Konstellationen gerechtfertigt, weil sich ansonsten außerordentliche und nicht begünstigte Einkünfte kaum noch unterscheiden ließen21. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn mehrere Teilzahlungen sich eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung nur geringfügig -das heißt regelmäßig nicht mehr als 10 % der Hauptleistung- ist oder wenn aus Gründen der sozialen Fürsorge eine Entschädigungszusatzleistung für eine Übergangszeit gewährt wird22.
Mehrere Zahlungen sind als einheitliche Entschädigung zu beurteilen, wenn sie zum Ausgleich für dasselbe Schadensereignis gezahlt werden23. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Anspruch auf die Entschädigung (nur) eine Rechtsgrundlage mit einer Schadensposition zugrunde liegt24. Eine Aufspaltung der Entschädigung in mehrere, getrennt nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu behandelnde Teile widerspräche dem Normzweck, nur außerordentliche Progressionsnachteile abzumildern.
Nach diesen Rechtsgrundsätzen liegen im Streitfall keine als außerordentlich im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu qualifizierenden Entschädigungen vor.
Das Finanzgericht hat zu Recht die in Teilakten erbrachten Zahlungen der Schädigerin als einheitliche Entschädigung aufgrund des schadensauslösenden Ereignisses (medizinischer Behandlungsfehler) beurteilt. Die Zahlungen der Schädigerin flossen und fließen der Geschädigten in mehreren Veranlagungszeiträumen zu. Die übrigen vergangenen und zukünftigen Zahlungen sind im Verhältnis zur streitigen Steuererstattung und zum fiktiven 13. Monatsgehalt nicht lediglich geringfügig.
Der Streitsachverhalt rechtfertigt keine bisher nicht anerkannte -weitere- Ausnahme. Eine solche ist, anders als die Geschädigte meint, nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Die Geschädigte profitiert durch die zeitlich gestreckten Zahlungen von Progressionsvorteilen.
Die von der Schädigerin im Streitjahr 2017 bezogenen Zahlungen stellen auch keine außerordentlichen Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.
Der Wortlaut dieses -vom Finanzgericht nicht geprüften- Tatbestands ist nicht erfüllt.
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 EStG setzt Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit voraus. Tätigkeit im Sinne der Vorschrift ist jedes zur Erzielung von Einkünften gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG dienende Verhalten25. Zwischen der Tätigkeit und der Vergütung muss ein Gegenseitigkeitsverhältnis bestehen („für“). Die geschuldete Tätigkeit muss Rechtsgrund für die Vergütung (Gegenleistung) sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Vergütung für die Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt wird26.
Im Streitfall bezog und bezieht die Geschädigte den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens nur deshalb, weil sie infolge des Schadensereignisses nicht mehr imstande ist, eine Tätigkeit auszuüben. Rechtsgrund für die Vergütung ist somit keine Tätigkeit der Geschädigten, sondern eine zivilrechtliche Schadenshaftung.
Für eine über den Wortlaut der Norm hinausgehende teleologische Erweiterung des Tatbestands besteht kein Bedürfnis. Soweit die Geschädigte auf die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in Fällen von Arbeitslohnnachzahlungen für mehrjährige Tätigkeiten27 Bezug nimmt, fehlt es an einer Vergleichbarkeit zum hier vorliegenden Fall28. Während der progressionserhöhende geballte Zufluss von Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit keinem anderen Tarifermäßigungstatbestand als § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zugeordnet werden kann, unterfällt die vorliegend im Streit stehende Entschädigung grundsätzlich der Nr. 2 der Vorschrift. Die oben genannten, besonderen Anforderungen an die Außerordentlichkeit von Entschädigungen im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG wären entwertet, würde man die im Kern auf Arbeitnehmer zugeschnittene Großzügigkeit der Auslegung von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG29 auf Entschädigungskonstellationen übertragen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Oktober 2024 – IX R 5/23
- FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2022 – 7 K 195/21[↩]
- BFH, Urteil vom 26.05.2020 – IX R 15/19, BFHE 269, 94, BStBl II 2021, 901, Rz 11[↩]
- BFH, Urteil vom 11.07.2017 – IX R 28/16, BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86, Rz 20[↩]
- BFH, Urteil vom 26.05.2020 – IX R 15/19, BFHE 269, 94, BStBl II 2021, 901, Rz 13[↩]
- BFH, Urteil vom 26.05.2020 – IX R 15/19, BFHE 269, 94, BStBl II 2021, 901, Rz 12[↩]
- BFH, Urteil vom 18.10.2011 – IX R 58/10, BFHE 235, 423, BStBl II 2012, 286, Rz 14[↩]
- BGH, Urteil vom 08.06.2021 – VI ZR 924/20, Rz 9[↩]
- vgl. auch BGH, Urteil vom 08.06.2021 – VI ZR 924/20, Rz 17, m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 08.06.2021 – VI ZR 924/20, Rz 18, m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 194/93, BGHZ 127, 391, unter II. 1.a[↩]
- BGH, Urteil vom 08.06.2021 – VI ZR 924/20, Rz 18[↩]
- BFH, Urteil vom 11.07.2017 – IX R 28/16, BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86, Rz 24[↩]
- zutreffend Brandis/Heuermann/Heuermann, § 24 EStG Rz 33; List, Versicherungsrecht -VersR- 2018, 700, 702; a.A. [allerdings ohne Begründung] Horn in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 24 EStG Rz 38[↩]
- BFH, Urteil vom 18.06.1998 – IV R 61/97, BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621[↩]
- BFH, Urteil vom 25.04.2018 – VI R 34/16, BFHE 261, 313, BStBl II 2018, 600[↩]
- BFH, Urteil vom 25.04.2018 – VI R 34/16, BFHE 261, 313, BStBl II 2018, 600, Rz 16, m.w.N.[↩]
- ebenso Brandis/Heuermann/Heuermann, § 24 EStG Rz 33; Bodden in Korn, § 2 EStG Rz 51.6[↩]
- BFH, Urteile vom 18.06.1998 – IV R 61/97, BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621, unter 3.; und vom 25.04.2018 – VI R 34/16, BFHE 261, 313, BStBl II 2018, 600, Rz 16 ff.; siehe auch oben II. 1.b cc[↩]
- vgl. statt vieler BFH, Urteile vom 15.12.2022 – VI R 19/21, Rz 14 sowie vom 13.03.2018 – IX R 16/17, BFHE 261, 258, BStBl II 2018, 709, Rz 10, jeweils m.w.N.[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 08.04.2014 – IX R 28/13, Rz 12[↩]
- BFH, Urteil vom 15.12.2022 – VI R 19/21, Rz 16 f.[↩]
- BFH, Urteil vom 15.12.2022 – VI R 19/21, Rz 18 f. und 26, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 08.04.2014 – IX R 28/13, Rz 13[↩]
- List, VersR 2018, 700, 701[↩]
- BFH, Urteil vom 23.10.2013 – X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 70, m.w.N.[↩]
- zutreffend HHR/Horn, § 34 EStG Rz 62[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 02.12.2021 – VI R 23/19, BFHE 275, 144, BStBl II 2022, 442[↩]
- a.A. aber Bergan, Deutsches Steuerrecht kurzgefaßt 2023, 159[↩]
- vgl. BFH, Entscheidungen vom 07.05.2015 – VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 15 sowie vom 19.08.2019 – X B 155/18, Rz 12[↩]











