Zeugenvernehmung unter Ausschluss der Öffentlichkeit – und die Entbindung von der Schweigepflicht

Eine Entbindung von der Schweigepflicht muss der unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommenen Zeugin nicht in öffentlicher Sitzung mitgeteilt werden.

Zeugenvernehmung unter Ausschluss der Öffentlichkeit – und die Entbindung von der Schweigepflicht

Der für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen angeordnete Ausschluss der Öffentlichkeit umfasst alle Verfahrensvorgänge, die – wie etwa die Belehrung des Zeugen, die Verhandlung über seine Entlassung und Vereidigung sowie die Entlassung oder Vereidigung des Zeugen selbst – mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und die daher zu diesem Verfahrensabschnitt gehören1.

Zu den in engem Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung stehenden Verfahrensvorgängen gehört auch die Information des Zeugen über eine vorliegende Entbindung von seiner Schweigepflicht. Für die Mitteilung der Schweigepflichtsentbindung hat es daher keiner Wiederherstellung der Öffentlichkeit bedurft.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 223/20

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12.11.2015 – 5 StR 467/15, NStZ 2016, 118 mwN; vom 20.09.2005 – 3 StR 214/05, NStZ 2006, 117; Urteile vom 14.05.1996 – 1 StR 51/96, NJW 1996, 2363; vom 17.12.1987 – 4 StR 614/87, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Augenschein 1; vom 10.07.1984 – 5 StR 246/84, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 204, 206; vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 172 GVG Rn. 17 mwN[]