Gegen die von der Berufungskammer angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Rechtsmittel der Beschwerde auch während des laufenden Revisionsverfahrens gegen das die Fahrerlaubnisentziehung anordnende Berufungsurteil zulässig.
Die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichtes unterliegt dann keiner generellen Einschränkung in dem Sinne, dass neue Tatsachen und Beweismittel oder eine vom Tagericht abweichende Tatsachenbeurteilung durch den Revisionsführer außer Betracht zu bleiben haben1.
Das schriftlich abgefasste und mit der Revision angegriffene Berufungsurteil entfaltet für die anzustellende Beurteilung, ob dringende Gründe im Sinne des § 111 a Abs. 1 S. 1 StPO vorliegen, eine mindestens indizielle Wirkung jedenfalls dann, wenn es für diese Beurteilung eine geeignete Grundlage darstellt.
Die Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, die von der Berufungskammer im Rahmen der Berufungshauptverhandlung ausgesprochen oder bestätigt wird, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Mit Beschluss vom 01.04.19962 hat das Oberlandesgericht Hamm eine solche ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 111a StPO verworfen. Die Frage, ob dringende Gründe iSd § 111a StPO vorlägen, hänge in diesem Verfahrensstadium nur noch davon ab, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand habe. Eine Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht könne nach Erlass des Berufungsurteils nicht mehr stattfinden; andernfalls werde die Struktur des Revisionsverfahrens unterlaufen. Diese Rechtsprechnung wird auch von anderen Obergerichten mit der genannten Begründung vertreten; ferner gehe die Zulässigkeit der Beschwerde mit der Gefahr divergierender Entscheidungen einher3.
Abweichend von dieser Rechtsprechung sieht das Oberlandesgericht Hamm diese Argumentation schon nicht in allen möglichen Konstellationen als tragfähig an.
Sind etwa Revision und Beschwerde gleichzeitig entscheidungsreif, wird die Beschwerde bei Verwerfung der Revision gegenstandslos. Grundlage für die Entziehung ist dann nicht (mehr) die mit der Beschwerde angegriffene vorläufige Entscheidung gem. § 111a StPO, sondern das rechtskräftige Urteil.
Führt hingegen die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, besteht kein Bedürfnis für die Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit. Im Gegenteil: Rechtfertigen bereits die getroffenen Feststellungen des Urteils eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht, besteht demgegenüber sogar eine Notwendigkeit auch die von der Revision nicht erfasste vorläufige Entziehung prüfen zu können.
Ausschließlich in Fällen, in denen die Beschwerde zeitlich vor der Revision zur Entscheidung reif ist, haben danach die zuvor genannten Erwägungen eine Berechtigung. Auch sie vermögen allerdings nicht zu überzeugen. Zwar besteht die Möglichkeit divergierender Entscheidungen; diese steht aber schon deshalb der in § 304 Abs. 1 StPO vorgesehenen Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, weil eine solche mit Vorabentscheidungen notwendigerweise einhergeht und diese mithin vom Gesetz ausdrücklich als hinnehmbar angesehen wird.
Die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht unterliegt hier trotz des anhängigen Revisionsverfahrens keiner generellen Einschränkung in dem Sinne, dass neue Tatsachen und Beweismittel oder eine vom Tatgericht abweichende Tatsachenbeurteilung durch den Revisionsführer außer Betracht zu bleiben haben4. Denn auch eine grundsätzliche Bindung des Beschwerdegerichts an revisionsrechtliche Beurteilungskriterien findet im Gesetz keine Stütze5.
Allerdings entfaltet das schriftlich abgefasste und mit der Revision angegriffene Urteil für die anzustellende Beurteilung, ob dringende Gründe im Sinne des § 111a Abs. 1 S. 1 StPO vorliegen, eine zumindest indizielle Wirkung jedenfalls dann, wenn dieses Urteil für diese Beurteilung eine geeignete Grundlage darstellt. Diese Situation ist vergleichbar mit Fällen, in denen nach Durchführung einer Hauptverhandlung über eine Haftbeschwerde zu entscheiden ist. Auch in diesen Fällen besteht in Ermangelung besserer Erkenntnismöglichkeiten des Beschwerdegerichts eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil6.
Im vorliegenden Fall entfaltet das schriftlich abgefasste Urteil für die anzustellende Beurteilung, ob dringende Gründe im Sinne des § 111a Abs. 1 S. 1 StPO vorliegen, bereits deshalb eine starke Indiziwirkung, weil die Kammer den konkreten Vortrag zur Begründung der Beschwerde, der deckungsgleich ist mit dem Verteidigungsvorbringen im Rahmen der Berufungshauptverhandlung, bei der Urteilsfindung berücksichtigt, diesen aber als widerlegt angesehen hat. Da ferner keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht oder erkennbar sind, nach denen diese Würdigung zu beanstanden ist, legt das Oberlandesgericht diese tatsächlichen Feststellungen der Kammer der Beschwerdeentscheidung zugrunde.
Nach diesen hat der Angeklagte das Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt und war infolge des zuvor konsumierten Alkohols fahruntüchtig. Bei gehöriger Prüfung wäre ihm aufgefallen, zu viel getrunken zu haben, um noch sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Danach liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB – einer Katalogtat gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB – vor. Darüber hinaus hat die Kammer ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und auch fehlerfrei ausgeübt.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11. September 2014 – 3 Ws 303/14
- gegen: ThürOLG, Beschluss vom 31.07.2008 – 1 Ws 315/08; KG, Beschluss vom 14.03.2006 – 1 AR 231/06 – 1 Ws 101/06[↩]
- OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.1996 – 3 Ws 166/96[↩]
- vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.1996 – 2 Ws 187/96, NStZ-RR 1996, 267; Beschluss vom 02.03.1999 – 4 Ws 78/99; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.01.1996- 2 Ws 249/95, NStZ-RR 1996, 170; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.1995 – 3 Ws 436/95, NZV 1995, 459[↩]
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.1999 – 2 Ws 348/99, NStZ-RR 2000, 240; a.A.: ThürOLG, Beschluss vom 31.07.2008 – 1 Ws 315/08; KG, Beschluss vom 14.03.2006 – 1 AR 231/06 – 1 Ws 101/06; KG, Beschluss vom 11.04.2001 – 1 AR 371/01 – 3 Ws 198/01[↩]
- vgl. OLG Düsseldorf, aaO[↩]
- HK/Posthoff, StPO, 5. Aufl., § 117, Rn. 17[↩]










