Verschweigt ein Anteilsinhaber dem Treuhänder im eigenen Verbraucherinsolvenzverfahren die Innehabung von GmbH-Anteilen, so kann der Treuhänder die Veräußerung derselben genehmigen und so den Kaufpreis beanspruchen, auch wenn die Anteile zwischenzeitlich wertlos geworden sind.
Der Kaufvertrag, den der Insolvenzschuldner über die GmbH-Anteile geschlossen hat, ist wirksam. Eine Unwirksamkeit des Kaufvertrags ergibt sich insbesondere nicht aus § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO. Diese Bestimmung betrifft nur Verfügungen, also Rechtsgeschäfte, durch die die Masse geschmälert wird. Verpflichtungsgeschäfte sind von dieser Regelung nach wohl allgemeiner Auffassung nicht betroffen1.
Ebenso wie ein Verkäufer wirksam einen Kaufvertrag über eine ihm in Wahrheit nicht gehörende Sache schließen (wenn auch im Zweifel nicht erfüllen) kann, konnte die Insolvenzschuldnerin mit dem Beklagten den Anteilskaufvertrag wirksam eingehen (wenn auch ohne Mitwirken des Klägers nicht erfüllen).
Dem steht nicht entgegen, dass sich ein ein solches Verpflichtungsgeschäft schließender Insolvenzschuldner unter Umständen schadensersatzpflichtig machen kann, denn ein etwaiger Ersatzanspruch belastet jedenfalls die Masse schon deswegen nicht, weil er – als nach der Insolvenzverfahrenseröffnung begründet – keine Insolvenzforderung darstellt (§ 38 InsO). Dass der Insolvenzschuldner keinen wirksamen Anspruch gegenüber der Insolvenzmasse begründen kann, ist nicht anders als im Falle eines mangels Eigentümerstellung nichtberechtigten Veräußerers, der den wahren Eigentümer ebenfalls nicht verpflichten kann, und zwar weder hinsichtlich eines Erfüllungs- noch eines Schadenersatzanspruchs.
Auch sind das Verpflichtungsgeschäft (der Kaufvertrag) und das beabsichtigte Verfügungsgeschäft (die Anteilsübertragung) nicht im Sinne des § 139 BGB als einheitliches Rechtsgeschäft miteinander verknüpft, so dass deshalb beide nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam wären. Insbesondere führt der Umstand, dass (wie bei gesellschaftlichen Anteilsübertragungen üblich) Kaufvertrag und Anteilsübertragung in einer gemeinsamen Urkunde geregelt worden sind, nicht zu einer dem Abstraktionsgrundsatz zuwiderlaufenden Verbindung beider Geschäfte zu einem einheitlichen Vertrag im Sinne des § 139 BGB. Für eine derartige nur ganz ausnahmsweise anzunehmende Verknüpfung fehlt es an konkreten Anhaltspunkten; die Fixierung in einer einheitlichen Urkunde dient regelmäßig vielmehr der Minimierung von Vertragskosten.
Ebenso wenig steht die Regelung des § 91 InsO einer Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts entgegen, denn auch diese soll lediglich die Begründung von Rechten an den „Gegenständen der Insolvenzmasse“ verhindern. Durch das Verpflichtungsgeschäft werden aber weder dingliche Rechte berührt noch die der Disposition des Insolvenzschuldners entzogene Masse belastet.
Der später geschlossene Aufhebungsvertrag ist dagegen nach § 81 InsO unwirksam, denn damit sollte auch über den seitens des Käufers für die Geschäftsanteile geschuldeten Kaufpreisanspruch verfügt werden. Dieser Anspruch war aber sogleich mit seiner Begründung in die Masse gefallen (§ 35 InsO, sog. „Neuerwerb“).
Es sind auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Vorgehen des Treuhänders (Geltendmachung des Kaufpreisanspruches und Genehmigung der Übertragung der Geschäftsanteile, um den Kaufvertrag seinerseits erfüllen zu können) treuwidrig, weil rechtsmissbräuchlich sein könnte. Der Umstand, dass der Treuhänder bereits seit dem Jahre 2011 von dem Kauf- und Übertragungsvertrag gewusst haben soll, bevor er ihn im August 2012 genehmigt habe, oder die zwischenzeitliche Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden sollten, sind nicht geeignet, einen Treuwidrigkeitsvorwurf gegen den Treuhänder zu begründen.
Ein Zeitablauf von (nur) 1 1/2 Jahren legt eine (weit vor Verjährung etwaiger Ansprüche liegende) Verwirkung nicht nahe.
Dass die Gesellschaft und die Anteile an ihr infolge Stellung eines Insolvenzantrags mittlerweile nahezu wertlos sein könnten, ist ersichtlich nicht dem Treuhänder vorzuwerfen. Im Übrigen sind es gerade die Insolvenzschuldnerin und der Käufer (hier: der Ehemann der Insolvenzschuldnerin) gewesen, die ihrerseits unter Umgehung des Treuhänders im Insolvenzverfahren versucht hatten, Vermögenswerte der Insolvenzmasse, nämlich die Geschäftsanteile, deren Existenz die Schuldnerin dem Treuhänder verschwiegen hatte, beiseite zu schaffen, auch wenn von diesem Versuch sodann – aus nicht mitgeteilten Gründen – wieder Abstand genommen werden sollte. Dass der Treuhänder den Käufer an dessen eigenem ursprünglichem Vorhaben festhalten will, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Vorwürfe treffen im Hinblick auf das zugrunde liegende Geschehen allenfalls den Käufer und die mit ihm zusammenwirkende Insolvenzschuldnerin.
Im Übrigen stand der Käufer nicht schutzlos da und hätte (trotz seines kollusiven Verhaltens, wegen dessen ihm ein Recht zum Widerruf des Kaufvertrags nach § 178 BGB nicht zustand) von der Möglichkeit des § 177 Abs. 2 BGB Gebrauch machen und den Treuhänder zur Erklärung über die Genehmigung des Anteilsübertragungsvertrags auffordern können.
Oberlandesgericht Celle – Urteil vom 30. Oktober 2013 – 9 U 79/13
- vgl. FK-InsO/App, 6. Aufl., § 81, Rn. 1; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 81, Rn. 2 a. E., je m. w. N.[↩]
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