Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers – und die Karenzentschädigung

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Wirksamkeit eines mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu befassen, das bei Zuwiderhandlung den rückwirkenden Verfall einer Karenzentschädigung vorsieht:

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers – und die Karenzentschädigung

Dem zugrunde lag ein Fall aus Berlin. Der beklagte ehemalige Geschäftsführer der klagenden GmbH unterlag gemäß § 6.3 seines Anstellungsvertrags e einem zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, wobei nach § 6.1 des Vertrags alle Unternehmen als Konkurrenzunternehmen angesehen werden, die räumlich und gegenständlich im Geschäftszweig der GmbH (Betrieb von Kur- und Rehabilitationskliniken, Seniorenwohn- und Pflegeheimen und von betreutem Wohnen) tätig sind oder werden können. Als Entschädigung für dessen Einhaltung sah der Vertrag für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Zahlung von monatlich 50 % der zuletzt bezogenen Monatsbezüge vor. In § 6.6 heißt es:

Der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot aus § 6.3 führt weiterhin zum Wegfall der Karenzentschädigung ex tunc; bereits gezahlte Teile der Karenzentschädigung wird Herr M. [der Geschäftsführer] an die Gesellschaft zurückzahlen.

Der Ex-Geschäftsführer wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH vom 31.05.2012 als Geschäftsführer der GmbH abberufen. Mit Schreiben vom selben Tag widersprachen die Gesellschafter der GmbH einer Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses mit dem Ex-Geschäftsführer und erklärten vorsorglich dessen ordentliche Kündigung. Seit 17.06.2013 war der Ex-Geschäftsführer als Geschäftsführer der C. Gesellschaft mbH (im Folgenden: C. ) tätig. Die C. ist eine Unternehmensberatungsgesellschaft, zu deren Kunden unter anderem Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft (etwa Kliniken, Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen) sowie der Altenhilfe, Altenpflege und Seniorenwirtschaft gehören.

Die GmbH hat den Ex-Geschäftsführer daraufhin auf Rückzahlung des bereits ausgezahlten Teils der Karenzentschädigung in Anspruch genommen, der Ex-Geschäftsführer hat die GmbH mit der Widerklage unter anderem auf Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 92.004 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen1. Auf die Berufung des Ex-Geschäftsführers hat das Berliner Kammergericht seiner Widerklage in Höhe von 47.918, 75 € nebst Zinsen stattgegeben2. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof insoweit zugelassenen Revision hatte die GmbH vor dem Bundesgerichtshof Erfolg, der das landgerichtliche Urteil wiederherstellte:

Ein Anspruch des Ex-Geschäftsführers auf Karenzentschädigung ist nach § 6.6 des Anstellungsvertrags weggefallen, weil er gegen das in § 6.3 des Vertrags geregelte Wettbewerbsverbot verstoßen hat.

Das in § 6.3 des Anstellungsvertrags vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbots ist wirksam. 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie sind nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten3. Ob ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot diesen Anforderungen entspricht, ist aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des mit dem Wettbewerbsverbot verfolgten Zwecks, zu beurteilen4.

Entgegen der Auffassung des Ex-Geschäftsführers unterliegt das Wettbewerbsverbot keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Das Kammergericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei dem Wettbewerbsverbot um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Dagegen hat sich der Ex-Geschäftsführer nicht mit einer Verfahrensrüge gewendet.

Das Kammergericht hat in Anwendung dieser Grundsätze die Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in § 6.3 des Anstellungsvertrags bejaht. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird vom Ex-Geschäftsführer auch nicht angegriffen. Wäre es nicht wirksam, fehlte es von vornherein an einer Anspruchsgrundlage für die Karenzentschädigung5.

Auch der in § 6.6 vorgesehene rückwirkende Wegfall der Karenzentschädigung belastet den Ex-Geschäftsführer nicht unbillig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss dem Geschäftsführer einer GmbH, mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, keine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt werden6. Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren7. Dementsprechend kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.

Entgegen der Auffassung des Ex-Geschäftsführers ist eine andere Beurteilung hier nicht deshalb geboten, weil die Regelung keine „Konsequenz für das Wettbewerbsverbot im Falle einer Pflichtverletzung der GmbH statuiert“. Insoweit bleibt schon unklar, welche denkbare Pflichtverletzung der GmbH im Gleichbehandlungsinteresse sanktionierungsbedürftig sein soll. Ein Missverhältnis, das dem, wie der Ex-Geschäftsführer meint, zwischen § 75 Abs. 1 und Abs. 3 HGB bestehenden8 gleichkommt, ist nicht erkennbar.

)) Dem Ex-Geschäftsführer kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Karenzentschädigung in § 6.3 des Anstellungsvertrags „erkennbar“ als Einkommensersatzleistung ausgestaltet sei, die ihm billigerweise nicht rückwirkend genommen werden dürfe. Dem ist schon im Ausgangspunkt entgegenzuhalten, dass es der GmbH nach der Vertragsbestimmung erlaubt war, einseitig auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten9.

Davon abgesehen hat das Kammergericht, indem es isoliert den rückwirkenden Wegfall der Karenzentschädigung für unwirksam erachtet hat, in der Sache eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion des in § 6 Nr. 3 und 6 des Anstellungsvertrags geregelten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots vorgenommen.

Dabei hat es zum einen verkannt, dass im Wege der geltungserhaltenden Reduktion ausschließlich ein die zeitlichen Schranken übersteigendes Wettbewerbsverbot auf das noch zu billigende zeitliche Maß zurückgeführt werden kann10. Bei einer nicht nur zeitlichen Überschreitung der zulässigen Grenzen müsste das Gericht den übrigen Inhalt der Vereinbarung rechtsgestaltend festlegen, was den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überdehnt. Zudem widerspricht eine weitergehende geltungserhaltende Reduktion dem mit § 138 BGB verfolgten Zweck, den Betroffenen das Risiko der Nichtigkeit ihrer Vereinbarung zuzuweisen11.

Zum anderen wäre auch bei Nichtigkeit nur des rückwirkenden Wegfalls der Karenzentschädigung entsprechend § 139 BGB im Zweifel auch das gesamte nachvertragliche Wettbewerbsverbot hinfällig. Das Kammergericht hat nicht festgestellt, dass die Parteien das Wettbewerbsverbot auch ohne die Verfallsregelung vereinbart hätten. Eine Verfahrensrüge hat der Ex-Geschäftsführer insoweit nicht erhoben. Ein derartiger übereinstimmender Parteiwille ist auch nicht ohne Weiteres anzunehmen, da die GmbH, wie ausgeführt, ein solches Verbot rechtswirksam auch ohne Zusage einer Karenzentschädigung hätte vereinbaren können.

Das Kammergericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Tätigkeit des Ex-Geschäftsführers für die C. gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstieß. Schließlich ist es der GmbH auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf rückwirkenden Wegfall der Karenzentschädigung zu berufen. Hierfür genügt entgegen der Auffassung des Ex-Geschäftsführers nicht, dass die GmbH die monatlich fälligen Entschädigungszahlungen nicht leistete. Allenfalls bei einer ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung könnte davon gesprochen werden, dass die GmbH den Ex-Geschäftsführer zur Aufnahme der Konkurrenztätigkeit „herausgefordert“ hat. Im Streitfall ist indes schon nicht festgestellt, dass der Ex-Geschäftsführer die Entschädigung eingefordert hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. April 2024 – II ZR 99/22

  1. LG Berlin, Urteil vom 05.10.2017 – 86 O 142/15[]
  2. KG, Urteil vom 05.05.2022 – 11 U 21/17[]
  3. BGH, Urteil vom 26.03.1984 – II ZR 229/83, BGHZ 91, 1, 5; Urteil vom 28.04.1986 – II ZR 254/85, ZIP 1986, 1056, 1057; Urteil vom 14.07.1986 – II ZR 296/85, WM 1986, 1282; Urteil vom 16.10.1989 – II ZR 2/89, ZIP 1990, 586, 588; Urteil vom 14.07.1997 – II ZR 238/96, WM 1997, 1707, 1708; Urteil vom 30.11.2009 – II ZR 208/08, ZIP 2010, 324 Rn. 13; Beschluss vom 07.07.2008 – II ZR 81/07, ZIP 2008, 1719 Rn. 3; Urteil vom 20.01.2015 – II ZR 369/13, ZIP 2015, 472 Rn. 8[]
  4. BGH, Urteil vom 14.07.1986 – II ZR 296/85, WM 1986, 1282; Urteil vom 30.11.2009 – II ZR 208/08, ZIP 2010, 324 Rn. 14[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2008 – II ZR 81/07, ZIP 2008, 1719 Rn. 4[]
  6. BGH, Urteil vom 26.03.1984 – II ZR 229/83, BGHZ 91, 1, 3; Urteil vom 04.03.2002 – II ZR 77/00, ZIP 2002, 709, 710; Urteil vom 28.04.2008 – II ZR 11/07, ZIP 2008, 1379 Rn. 6; Beschluss vom 07.07.2008 – II ZR 81/07, ZIP 2008, 1719 Rn. 3, 5[]
  7. BGH, Urteil vom 28.04.2008 – II ZR 11/07, ZIP 2008, 1379 Rn. 6[]
  8. BAGE 29, 30[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1992 – II ZR 140/91, ZIP 1992, 543[]
  10. BGH, Urteil vom 28.04.1986 – II ZR 254/85, ZIP 1986, 1056; Urteil vom 29.10.1990 – II ZR 241/89, WM 1990, 2121, 2122; Urteil vom 14.07.1997 – II ZR 238/96, WM 1997, 1707, 1708; Urteil vom 25.10.2012 – VII ZR 56/11, BGHZ 195, 207 Rn. 34[]
  11. BGH, Urteil vom 14.07.1997 – II ZR 238/96, WM 1997, 1707, 1708; Urteil vom 25.10.2012 – VII ZR 56/11, BGHZ 195, 207 Rn. 34[]