Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts – und ihre Aufhebung nach Insolvenzeröffnung

Das Finanzgericht ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an der Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gehindert, weil sich das mit diesem Ziel geführte Verfahren -welches verfahrensrechtlich als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Duldungsbescheids i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO zu qualifizieren ist- mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers erledigt hat.

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts – und ihre Aufhebung nach Insolvenzeröffnung

Dieses Verfahren war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allerdings nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen. Nach dieser Vorschrift wird ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängiges Verfahren über den Anfechtungsanspruch unterbrochen, hier also das Einspruchsverfahren betreffend den Duldungsbescheid. Das anhängige Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich dagegen nicht gegen den Anfechtungsanspruch, sondern gegen dessen Verwirklichung, gegen die Berechtigung zur Vollstreckung des Duldungsbescheids schon vor Eintritt der Bestandskraft1.

Dieses Rechtsschutzziel kann die Antragstellerin aber nicht mehr erreichen, weil mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch der Insolvenzverwalter die Möglichkeit hat, die Vollziehung des Duldungsbescheids im Wege der Kontopfändung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 16 Abs. 2 AnfG i.V.m. § 130 ff. der Insolvenzordnung (InsO) anzufechten.

Nach § 16 Abs. 2 AnfG kann der Insolvenzverwalter den Anfechtungsgläubiger, der vor Insolvenzeröffnung aufgrund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt hat, nur unter den Voraussetzungen des § 130 InsO auf Rückgewähr des aus der Einzelanfechtung Erlangten zur Masse in Anspruch nehmen, was hier nicht geschehen ist. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der auf das Anfechtungsgesetz gestützte, nicht nach § 130 InsO wirksam angefochtene Erwerb einer Sicherung des Anfechtungsgläubigers -hier des Finanzamt- Bestand hat2. Wie die Materialien zu § 12 AnfG a.F. (§ 16 Abs. 2 AnfG) bestätigen, erfasst die Regelung auch den Fall, dass die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs zu einem Pfandrecht des anfechtenden Gläubigers an dem Zurückzugewährenden geführt hat3.

Weiterlesen:
Der übergangene Zeugenbeweis-Antrag

Das Verfahren der Antragstellerin nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO hat sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt. Mit diesem Tag ist die Rechtsgrundlage für das Aufrechterhalten der Kontopfändung nicht mehr die Vollziehbarkeit des Duldungsbescheids, sondern die Regelung des § 16 Abs. 2 AnfG. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen das Finanzamt ist obsolet. Dem Finanzamt verbleibt -unter der auflösenden Bedingung der wirksamen Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter- das zur Sicherung seines durch den Duldungsbescheid verfolgten Anfechtungsanspruchs begründete Pfandrecht.

Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht für erledigt erklärt, ist er nach Insolvenzeröffnung als unzulässig abzulehnen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. Februar 2014 – VII B 53/13

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 29.10.1985 – VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 173/09, ZIP 2013, 131[]
  3. vgl. BGH, Urteil in ZIP 2013, 131[]