Rückzahlungsansprüche wegen überzahlter Post-Versorgungsleistungen

Nach § 14 Abs. 1 TV BZV gelten für die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen die Regelungen der VAP-Satzung entsprechend. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 VAPS 56 sind gewährte Leistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und damit nach §§ 812 ff. BGB zurückzufordern, wenn

Rückzahlungsansprüche wegen überzahlter Post-Versorgungsleistungen
  • die Mitteilung über die Versorgungsleistungen nach § 60 VAPS 56 mit rückwirkender Kraft geändert wurde, weil die Mitteilung von Anfang an oder nachträglich nicht der Sach- und Rechtslage entsprach,
  • der Berechtigte sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann,
  • die Abänderung innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 69 Abs. 1 Satz 5 VAPS 56 erfolgt ist und
  • die Rückforderung zum Zeitpunkt der Abänderung mit rückwirkender Kraft noch nicht nach § 12 Abs. 1 VVG aF verjährt wäre.

Aufgrund der vom (früheren) Arbeitnehmer bezogenen Krankengeldzahlung ist eine Überzahlung der Dienstunfähigkeitsrente eingetreten. Nach § 14 TV BZV iVm. § 64 Abs. 3b Buchst. a VAPS 56 ruhte der Anspruch auf Dienstunfähigkeitsrente während des Krankengeldbezugs. Deshalb entsprach die ursprüngliche Mitteilung über die Gewährung einer vorläufigen Betriebsrente Post nach dem TV BZV nicht der Rechtslage, denn sie beruhte auf der unzutreffenden Annahme, dass der (frühere) Arbeitnehmer ab dem dort aufgeführten Stichtag kein Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse bezogen hat.

Die Mitteilung konnte mit rückwirkender Kraft abgeändert werden, da der beklagte (frühere) Arbeitnehmer nicht schutzwürdig auf den Bestand der Mitteilung vertrauen konnte. Nach § 69 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VAPS 56 kann sich der Berechtigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn Leistungen als vorläufige Versorgungsrente festgesetzt wurden. So verhält es sich hier. Mit der Mitteilung über die Höhe der Betriebsrente wurde die Betriebsrente Post lediglich vorläufig festgesetzt und der Arbeitnehmer zugleich darauf hingewiesen, dass die Zahlung der Betriebsrente in vorläufiger Höhe und unter dem Vorbehalt der Rückforderung etwa zu viel gezahlter Beträge erfolgte.

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Der rückwirkenden Abänderung steht § 69 Abs. 1 Satz 5 Buchst. a VAPS 56 nicht entgegen. Danach darf die Mitteilung nicht mehr mit rückwirkender Kraft abgeändert werden, wenn die Bekanntgabe der Mitteilung bzw. der Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung nicht mehr der Sachlage entspricht, länger als zehn Jahre zurückliegt. Dieser Zeitraum war im Zeitpunkt der Abänderung nicht abgelaufen.

Der Abänderung der Mitteilung vom 26.10.2001 mit rückwirkender Kraft steht auch § 14 Abs. 1 TV BZV iVm. § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS 56 nicht entgegen. Danach ist die Abänderung mit rückwirkender Kraft nur innerhalb des Zeitraums möglich, in dem die Rückforderung noch nicht nach § 12 Abs. 1 VVG in der bis zum 31.12 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: § 12 Abs. 1 VVG aF) verjährt wäre. § 14 Abs. 1 TV BZV iVm. § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS 56 regelt mit der Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 VVG aF keine eigenständige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche, sondern eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf die Abänderung einer Mitteilung nicht mehr mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig ist. Diese Ausschlussfrist für die rückwirkende Abänderung einer vorläufigen Mitteilung war nicht abgelaufen, denn im Zeitpunkt der Abänderung im Jahr 2005 wäre der Rückforderungsanspruch nicht nach § 12 Abs. 1 VVG aF verjährt gewesen.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG aF verjähren Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag, der kein Lebensversicherungsvertrag ist, in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG aF mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Die Verjährungsfrist bei Rückforderungsansprüchen wegen überzahlter Versicherungsleistungen beginnt, sobald der Versicherer objektiv in der Lage ist, die tatsächlich geschuldete Versicherungsleistung zu ermitteln, weil ihm alle dazu notwendigen Daten vorliegen. Ob er Kenntnis vom Bestehen des Rückforderungsanspruchs hat, ist unerheblich1.

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Für den Rückforderungsanspruch gilt nicht die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG aF, sondern die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

§ 12 Abs. 1 VVG aF ist eine verjährungsrechtliche Sondervorschrift für Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag. Die kurze Verjährung soll möglichst schnell Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herstellen, den verspätet in Anspruch genommenen Schuldner vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeiführen2. Die unter § 12 Abs. 1 VVG aF fallenden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind dabei nur solche Ansprüche, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben3.

Die Sondervorschrift des § 12 Abs. 1 VVG aF ist auf den sich aus § 14 Abs. 1 TV BZV, § 69 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 VAPS 56, § 812 Abs. 1 BGB ergebenden Rückforderungsanspruch nicht anwendbar, da dieser seine rechtliche Grundlage nicht in einem Versicherungsvertrag hat.

Der sich aus § 69 Abs. 2 VAPS ergebende Rückforderungsanspruch der VAP bei Zuvielleistungen unterfällt zwar der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG aF4. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Rentenberechtigten und den Zusatzversorgungsanstalten sind zivilrechtlicher Natur und unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz5. § 69 Abs. 2 VAPS enthält einen eigenständigen versicherungsvertraglichen Rückforderungsanspruch, der an die Stelle des gesetzlichen Bereicherungsanspruchs aus §§ 812 ff. BGB tritt.

Für den Rückforderungsanspruch gilt § 69 VAPS 56 jedoch nicht unmittelbar, sondern ausschließlich über die in § 14 TV BZV enthaltene Bezugnahme. Für die erbrachten Versorgungsleistungen ist nicht der Versorgungstarifvertrag maßgeblich, wonach die Deutsche Bundespost ihre Arbeitnehmer bei der VAP nach Maßgabe der Satzung der VAP zu versichern hatte und diese als Bezugsberechtigte eigene versicherungsrechtliche Ansprüche auf der Grundlage der Satzung der VAP gegen die VAP erwerben konnten. Der Versorgungstarifvertrag ist durch den TV Nr. 18 zum 30.04.1997 außer Kraft gesetzt worden; an seine Stelle ist zum 1.05.1997 der TV BZV getreten. Die Altersversorgung des Beklagten richtet sich seit dem 1.05.1997 daher gemäß § 2 Abs. 1 TV BZV nach dem TV Betriebsrente Post unter Berücksichtigung der Modifikationen in § 4 TV BZV und ergänzt um eine nach § 2 Abs. 4, §§ 5 ff. TV BZV zu errechnende Besitzstandswahrungskomponente. Dabei sehen weder der TV BZV noch der TV Betriebsrente Post vor, dass die Deutsche Post AG ihre Arbeitnehmer bei der VAP zu versichern hat. Es ist gerade keine versicherungsförmige Durchführung über eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG), eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG) vorgesehen, sondern in § 15 TV BZV nur die Möglichkeit der Durchführung über eine Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG) eröffnet. Hiervon hat die Deutsche Post AG Gebrauch gemacht, indem sie den Kläger als Unterstützungskasse mit der Durchführung der Altersversorgung betraut hat. Durch Einschaltung einer Unterstützungskasse werden keine versicherungsvertraglichen Beziehungen der Beteiligten iSd. Versicherungsvertragsgesetzes begründet, aus denen Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag entstehen können. Solche Ansprüche setzen voraus, dass dem Vertragspartner im Vertrag ein Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung eingeräumt wird. Dies ist bei Unterstützungskassen nicht der Fall. Diese gewähren nach § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG keinen Rechtsanspruch auf die Leistung. Sie unterliegen daher gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG nicht der Versicherungsaufsicht und sind keine Versicherer iSd. Versicherungsvertragsgesetzes6.

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Daran ändert auch nichts, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Ausschluss des Rechtsanspruchs bei Unterstützungskassen nach § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht darstellt und dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf die zugesagten Leistungen zusteht7. Hierbei handelt es sich nicht um einen versicherungsvertraglich begründeten Leistungsanspruch des Arbeitnehmers. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bei Einschaltung einer Unterstützungskasse ist nicht versicherungsvertragsrechtlicher Natur, so dass sich aus ihm auch keine versicherungsrechtlichen Ansprüche ergeben können8.

Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs richtet sich auch nicht wegen der Verweisung in § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS 56 nach § 12 Abs. 1 VVG aF. § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS 56 verweist lediglich für die Dauer der Ausschlussfrist zur Änderung der Mitteilung auf die in § 12 Abs. 1 VVG aF bestimmte Frist. Für die Verjährung trifft die Satzung der VAP keine eigenständige Regelung.

Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ua. durch die Zustellung eines Mahnbescheids gehemmt, wobei nach § 167 ZPO die Wirkung einer Zustellung, mit der die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden soll, bereits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 3 AZR 355/11

  1. vgl. BGH 19.01.1994 – IV ZR 117/93, zu 2 b der Gründe; 25.10.1989 – IVa ZR 221/88, zu 3 b der Gründe[]
  2. vgl. BGH 19.01.1994 – IV ZR 117/93, zu 2 c der Gründe; Römer in Römer/Langheid VVG 2. Aufl. § 12 Rn. 1[]
  3. BGH 14.01.1960 – II ZR 146/58, zu 2 a der Gründe, BGHZ 32, 13; Römer in Römer/Langheid VVG 2. Aufl. § 12 Rn. 2[]
  4. st. Rspr. vgl. BGH 19.01.1994 – IV ZR 117/93, zu 3 der Gründe; 25.10.1989 – IVa ZR 221/88, zu 3 a der Gründe[]
  5. BGH 25.10.1989 – IVa ZR 221/88, zu 3 der Gründe[]
  6. vgl. Bruck/Möller/Baumann VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 25; HK-VVG/Brömmelmeyer 2. Aufl. § 1 Rn.20; Präve in Prölss VAG 12. Aufl. § 1 Rn. 39 und Rn. 65[]
  7. vgl. etwa BAG 16.02.2010 – 3 AZR 216/09, Rn. 69, BAGE 133, 158; 10.12 2002 – 3 AZR 3/02, zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 205[]
  8. vgl. auch BGH 26.02.1992 – IV ZR 339/90, zu II 3 der Gründe; 14.01.1960 – II ZR 146/58, zu 2 der Gründe, BGHZ 32, 13[]