Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nicht die Angabe, dass die Veränderung der Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten nicht nur vorübergehend ist.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung gestritten. Der Versicherungsnehmer hält eine Krankenversicherung bei der Versicherungsgesellschaft . Diese informierte ihn mit jeweils im November des Vorjahres übersandten Schreiben über Beitragserhöhungen im Tarif K , in dem er bis zum 31.12.2020 versichert war, zum 1.01.2018 um 30,82 € und zum 1.01.2020 um 34,45 € sowie im Tarif V zum 1.01.2022 um 47,72 €. In den beigefügten Nachträgen zum Versicherungsschein waren der Tarif K (Schreiben von November 2017 und November 2019) bzw. der Tarif V (Schreiben vom November 2021) mit einer Kennzeichnung für „Tarife mit Beitragsanpassung“ versehen. In dem außerdem übersandten Formblatt „Informationen zu Ihrem Vertrag“ vom November 2017 hieß es:
„Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben.
Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, müssen wir die Beiträge anpassen. Gleiches gilt bei höheren Lebenserwartungen. Das ist gesetzlich so geregelt. …“
Die Anlage „Informationen und Hintergründe zur Vertragsänderung zum 01.01.2020“ vom November 2019 lautete auszugsweise:
„Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben.
Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartungen kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben. …“
In der Anlage zum Anschreiben vom November 2021 hieß es:
„Wann genau kommt es zu Beitragsanpassungen? Wenn in einem Tarif der ermittelte Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung um mehr als einen tariflich festgelegten Prozentsatz ergibt, müssen wir die Beitragskalkulation überprüfen. Zudem müssen wir kontrollieren, ob die erforderlichen von den einkalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als fünf Prozent abweichen. Wir sind verpflichtet, die Beiträge neu zu berechnen, wenn zumindest eine der beschriebenen Abweichungen festgestellt wird und nicht nur vorübergehend ist. … Beitragsanpassung zum 1.01.2022: Aus welchem Grund ändert sich Ihr Beitrag? Der maßgebliche Grund für die Neuberechnung Ihrer Beiträge zum 1.01.2022 sind höhere Ausgaben für Leistungen. Beim Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen hat die Abweichung den tariflich festgelegten Prozentsatz überschritten.“
er Versicherungsnehmer hat behauptet, dass zum 1.01.2019 eine weitere Beitragserhöhung im Tarif K um 9, 42 € erfolgt sei. Mit seiner Klage hat er die Rückzahlung von Prämienanteilen in Höhe von 1.951, 80 € nebst Zinsen verlangt. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass die Erhöhung der Prämie im Tarif – V zum 1.01.2022 unwirksam ist und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist sowie die Versicherungsgesellschaft ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor Rechtshängigkeit aus dem genannten Prämienbetrag gezogen hat, und diese Nutzungen ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Das Amtsgericht Oranienburg hat die Klage abgewiesen1, das Landgericht Neuruppin die Berufung des Versicherungsnehmers zurückgewiesen2. Die hiergegen gerichtete Revision des Versicherungsnehmers at ganz überwiegend Erfolg. Sie führt zur weitgehenden Aufhebung des Berufungsurteils, zu einer teilweise Stattgabe der Klage und im übrigen Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Neuruppin:
Die Annahme des Landgerichts Neuruppin, dass die Begründungen der Beitragserhöhungen zum 1.01.2018, 1.01.2020 und 1.01.2022 den Anforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG entsprechen, trifft nur teilweise zu.
Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat3. Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände4. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht5. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden6.
Unter Anwendung dieses Maßstabs hat das Landgericht Neuruppin rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Begründungen der Beitragserhöhungen zum 1.01.2020 und 1.01.2022 eine Veränderung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen – in der Anlage zum Schreiben von November 2019 als „Ausgaben für Leistungen“ bezeichnet – als Anlass der Neufestsetzung angeben und den Versicherungsnehmer ausreichend über den gesetzlich vorgeschriebenen Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen informieren. Im Nachtrag zum Versicherungsschein wird der von der Prämienanpassung betroffene Tarif als solcher bezeichnet, sodass sich entgegen der Ansicht der Revision die Begründung auch erkennbar auf diesen bezieht. Die Mitteilung, dass das Ergebnis des Vergleichs die Überschreitung eines festgelegten Schwellenwertes war, ist in der Anlage zum Schreiben von November 2021 ausdrücklich enthalten. Aber auch der Anlage zum Schreiben vom November 2019 kann der Versicherungsnehmer nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des Landgerichts Neuruppin noch hinreichend deutlich entnehmen, dass „in diesem Jahr“ die tatsächlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen „deutlich abweichen“, was wie „gesetzlich … geregelt“ zu einer Anpassung der Beiträge führt.
Entgegen der Ansicht der Revision gehört die Erklärung, dass die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen nicht nur vorübergehend ist, nicht zu der nach § 203 Abs. 5 VVG notwendigen Begründung für eine Prämienerhöhung. Es kann daher offenbleiben, ob sich in den streitgegenständlichen Mitteilungen ein solcher Hinweis findet. § 203 Abs. 5 VVG fordert nur die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie. Aus dem Wort „maßgeblich“ in § 203 Abs. 5 VVG folgt, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände7. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht5. Die nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der Rechnungsgrundlage ist zwar eine materielle Voraussetzung für eine Neufestsetzung der Prämie8, sie gehört aber nicht zu diesen Mindestanforderungen an die Begründung.
Zu Unrecht hat das Landgericht Neuruppin dagegen angenommen, dass die Begründung der Prämienanpassung zum 1.01.2018 den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt. Die Auffassung des Landgerichts Neuruppin ist in revisionsrechtlich relevanter Weise rechtsfehlerhaft, da es den zuvor grundsätzlich zutreffend bestimmten Begründungsmaßstab nicht auf die konkrete Änderungsmitteilung angewendet hat.
Aus dem Anschreiben vom November 2017 und den dazugehörigen Anlagen geht nicht hervor, bei welcher Rechnungsgrundlage eine Abweichung des erforderlichen vom kalkulierten Wert eingetreten ist, welche die Neufestsetzung der Prämie ausgelöst hat. Es wird an keiner Stelle mitgeteilt – und ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtschau, ob eine Veränderung der Versicherungsleistungen oder der Sterbewahrscheinlichkeiten der Anstoß für die vorgenommene Prämienanpassung war. In dem anliegenden Formblatt wird nur erläutert, dass jedes Jahr geprüft wird, ob die tatsächlichen Ausgaben den der Beitragskalkulation zugrunde liegenden entsprechen und ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen verändert haben. Weiter heißt es dort, dass die Beiträge angepasst werden müssen, wenn die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, aber auch, dass Gleiches bei höheren Lebenserwartungen gilt. Welche der beiden Alternativen in diesem Fall eingetreten ist, bleibt offen.
Das Landgericht Neuruppin ist zutreffend davon ausgegangen, dass zum 1.01.2019 keine Beitragserhöhung im Tarif K erfolgt ist.
Aus den im November 2017 und 2018 übersandten Nachträgen zum Versicherungsschein folgt vielmehr, dass bei der Prämienanpassung zum 1.01.2018 eine bis zum 31.12.2018 befristete Gutschrift in Höhe von 8, 57 € vorgenommen wurde, d.h. die zu diesem Zeitpunkt erfolgte Erhöhung wurde für ein Jahr begrenzt. Allein durch das Auslaufen dieser Gutschrift erhöhte sich zum 1.01.2019 der zu zahlende Beitrag zuzüglich des zehnprozentigen Prämienzuschlags nach § 149 VAG um 9, 42 € laut Versicherungsschein. Die Versicherungsgesellschaft hat damit als Teil der Prämienberechnung zum 1.01.2018 Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Zwecke der Beitragslimitierung eingesetzt9, diese Limitierung aber befristet10. Entgegen der Ansicht der Revision erfolgte daher zum 1.01.2019 keine Maßnahme des Versicherers, die der Zustimmung des Treuhänders nach § 155 Abs. 1 oder Abs. 2 VAG bedurft hätte oder nach § 203 Abs. 5 VVG zu begründen gewesen wäre. Die Rechtmäßigkeit der (befristeten) Limitierungsmaßnahme wäre im Rahmen der Wirksamkeit der Prämienanpassung zum 1.01.2018 zu prüfen gewesen, die aber – wie dargelegt – bereits formell unwirksam war. Auch für den erst ab 1.01.2019 zu zahlenden Erhöhungsbetrag aus dieser Prämienanpassung gab es daher keine Rechtsgrundlage.
Zu Unrecht hat das Landgericht Neuruppin die Beitragserhöhungen mit der gegebenen Begründung als materiell rechtmäßig angesehen. Damit hat das Landgericht Neuruppin den Anspruch des Versicherungsnehmers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es dessen Bestreiten der Voraussetzungen der materiellen Rechtmäßigkeit zu Unrecht als unbeachtlich angesehen hat.
Der Versicherungsnehmer konnte die Behauptung der Versicherungsgesellschaft, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhungen erfüllt seien, grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten.
Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn eine Partei einen Vortrag mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann11. Nach dieser Vorschrift ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung ge wesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Zulässigkeit einer solchen Erklärung schließt die Verpflichtung der Partei zu substantiiertem Bestreiten aus. Dies gilt unabhängig von der Substantiierung des gegnerischen Vortrags. Auch ein detaillierter Vortrag kann – wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen – mit bloßem Nichtwissen bestritten werden. Eine Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen, um im Einzelnen auf den gegnerischen Vortrag eingehen zu können, besteht nicht.
Ebenso darf ein Vortrag, welcher plausibel und naheliegend erscheint, mit Nichtwissen bestritten werden, ohne dass die bestreitende Partei Anhaltspunkte dafür aufzeigen muss, dass der Vortrag falsch sein könnte. Eine Grenze besteht nur insoweit, als für das Gericht und den Gegner der Umfang des Bestreitens erkennbar sein muss12.
Nach diesen Grundsätzen war ein Bestreiten mit Nichtwissen hier zulässig.
Einem Versicherungsnehmer sind die für die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen maßgeblichen Tatsachen nicht bekannt, d.h. weder die dem Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten nach § 155 Abs. 3 und 4 VAG zugrundeliegenden Daten noch die zur Prüfung der Prämienberechnung erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VAG). Er ist für diese Tatsachen auch nicht darlegungs- und beweisbelastet. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie nach § 155 Abs. 1 VAG vorliegen13. Der klagende Versicherungsnehmer hat – auch bei einem auf ungerechtfertigte Bereicherung des Versicherers gestützten Rückzahlungsanspruch – nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen14. Weitergehende Vortragserfordernisse kommen dann in Betracht, wenn die vom Versicherer vorgelegten technischen Berechnungsgrundlagen für die Neukalkulation der Prämie bereits Gegenstand der Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten gewesen sind und der Versicherungsnehmer die Daten weiterhin bestreiten will15. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Zu Unrecht hat das Landgericht Neuruppin ein Bestreiten mit Nichtwissen ferner mit der Begründung für unzulässig gehalten, dieses sei rechtsmissbräuchlich „ins Blaue hinein“ erfolgt.
Die Grenze eines zulässigen Vortrags ist überschritten, soweit eine Partei – auch dann, wenn sie sich grundsätzlich auf ein einfaches Bestreiten beschränken darf – rechtsmissbräuchlich, gewissermaßen „ins Blaue hinein“ bestreitet16. Welche Anforderungen sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als einer allen Rechten immanenten Inhaltsbegrenzung im Einzelfall ergeben, kann regelmäßig nur mithilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden; diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht17.
Das Landgericht Neuruppin hat hier die Grenzen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums überschritten, da es von einem falschen Maßstab ausgeht. Es sieht das Bestreiten des Versicherungsnehmers allein deswegen als rechtsmissbräuchlich an, weil er keine Anhaltspunkte für Fehler bei der Prämienanpassung vorgetragen habe. Damit verkennt es die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für eine Klage gegen eine Prämienerhöhung. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält; seine Klage bedarf keines darüber hinausgehenden Tatsachenvortrags18. Das bedeutet jedoch auch, dass die erhobene Klage nicht umgehend abweisungsreif wird, wenn der Versicherer im Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhungen geltend macht und der Versicherungsnehmer dem keine Tatsachen entgegenhalten kann.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts Neuruppin ist der Versicherungsnehmer auch nicht auf die Einholung einer Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu verweisen, um Anhaltspunkte für Fehler bei der Prämienanpassung vorzutragen. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, eine Prämienanpassung im Individualprozess in sachlicher Hinsicht durch die Zivilgerichte umfassend tatsächlich und rechtlich prüfen zu lassen19; eine zuvor eingeholte Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht setzt dies nicht voraus.
Das Landgericht Neuruppin hat außerdem in gehörsverletzender Weise die Rüge der Unwirksamkeit der bei den Prämienanpassungen erfolgten Limitierungsmaßnahmen für unbeachtlich gehalten. Die Annahme des Landgerichts Neuruppin, dass der Versicherungsnehmer die Unwirksamkeit erstmals in der Berufungsbegründung geltend gemacht hätte, trifft nicht zu. Er hat vielmehr bereits auf Seite 11 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 12.06.2023 bestritten, dass die Limitierungsmaßnahmen der Versicherungsgesellschaft den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG entsprachen. Im Übrigen hat er durch seinen Zahlungsantrag deutlich gemacht, dass er einen ihm gegenüb er bestehenden erhöhten Prämienanspruch unter anderem aufgrund der unzureichenden Limitierungsmaßnahmen als unbegründet ansieht.
Weitergehenden Vortrags bedurfte es in diesem Verfahrensstadium nicht. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch auf eine weitergehende Absenkung des Beitrags durch eine den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG genügende Limitierungsentscheidung beim Versicherungsnehmer20; den Versicherer trifft aber eine sekundäre Darlegungslast21. Will der Versicherungsnehmer im Zivilprozess einen Anspruch auf eine höhere Beitragslimitierung geltend machen, kann sich sein Vortrag zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat22.
Das angefochtene Urteil beruht im Umfang der Zurückverweisung auf der Gehörsverletzung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte. Es hätte den Versicherungsgesellschaftvortrag daraufhin prüfen müssen, ob die Prämienanpassungen zum 1.01.2020 und zum 1.01.2022 nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen sind23, woraus sich eine Unwirksamkeit der Anpassungen und damit ein Rückzahlungsanspruch hätte ergeben können.
Die Klageabweisung beruht dagegen nicht auf der Gehörsverletzung, soweit dem Versicherungsnehmer bereits aus Rechtsgründen kein Anspruch auf Verzinsung der herauszugebenden Nutzung zusteht. Ein solcher Anspruch besteht nicht, da nur die Erhebung einer Leistungsklage den Schuldnerverzug auslöst, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB, und der Versicherungsnehmer hier die Feststellung der Herausgabepflicht beantragt hat. § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein24. Bezüglich der Abweisung dieses Klageantrags hat das Berufungsurteil daher Bestand.
Die Sache ist bereits insoweit entscheidungsreif, als dem Versicherungsnehmer aufgrund der formell unwirksamen Beitragserhöhung zum 1.01.2018 ein Rückzahlungsanspruch für den Zeitraum bis zur nächsten Prämienanpassung in diesem Tarif zum 1.01.2020, deren Wirksamkeit offen ist, zusteht. Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildete fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe25. Da der Versicherungsnehmer die Rückzahlung der Prämienanteile ab dem 1.01.2019 verlangt hat, sind für zwölf Monate sowohl der ab dem 1.01.2018 gezahlte Erhöhungsbetrag von 30, 82 € als auch der aus derselben Prämienanpassung stammende Betrag von 9, 42 €, der wegen der befristeten Gutschrift erst ab dem 1.01.2019 zu zahlen war, zurückzuerstatten, insgesamt daher 482, 88 € nebst Zinsen.
Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zahlungsantrags und der Feststellungsanträge, soweit sie von der Aufhebung umfasst sind, ist die Sache dagegen noch nicht entscheidungsreif. Der Rechtsstreit ist daher insoweit an das Landgericht Neuruppin zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen zum 1.01.2020 und 1.01.2022 treffen kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. April 2026 – IV ZR 70/25
- AG Oranienburg, Urteil vom 21.05.2024 – 23 C 163/22[↩]
- LG Neuruppin, Urteil vom 12.03.2025 – 4 S 57/24[↩]
- BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26[↩]
- BGH, Urteil vom 16.12.2020 aaO Rn. 29[↩]
- BGH, Urteil vom 16.12.2020 aaO[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 aaO Rn. 38[↩]
- BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 29[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 253/20, r+s 2022, 517 Rn. 31[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 – IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 29[↩]
- vgl. dazu BeckOK VVG/Gramse, § 203 Rn. 28a [Stand: 1.02.2026]; MünchKomm-VVG/Boetius, 3. Aufl. § 203 Rn. 425[↩]
- BGH, Urteile vom 26.01.2023 – I ZR 15/22, GRUR 2023, 736 Rn. 18; vom 04.04.2014 – V ZR 275/12, VersR 2015, 1515 Rn. 11 f. [insoweit in BGHZ 200, 350 nicht abgedruckt][↩]
- BGH, Urteile vom 26.01.2023 aaO; vom 04.04.2014 aaO m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.03.2024 – IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 69; vom 22.06.2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51; vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 21; vom 16.06.2004 – IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 329 15][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022 aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 aaO Rn. 24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2000 – I ZR 55/98, VersR 2001, 216 45][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2005 – IV ZR 18/04, VersR 2005, 629 25] m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 57 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 – IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 69[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 aaO Rn. 72[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 aaO Rn. 73[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2004 – IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 329 15][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 253/20, r+s 2022, 517 Rn. 46 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 56[↩]










