Klagezustellung ohne Anlagen

Die unterbliebene Zustellung von Anlagen zur Klage steht der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses jedenfalls dann nicht entgegen und berührt die Zustellung der Klage nicht, wenn die Anlagen dem Beklagten ohnehin bekannt sind und auch dann nicht, wenn aufgrund des vorprozessualen Sachstandes das Informationsbedürfnis des Beklagten durch die fehlenden Anlagen nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Ein auf der Grundlage einer solchen Klage – nach Klagzustellung gemäß §§ 183, 184 ZPO – ergangenes Versäumnisurteil, das ordnungsgemäß im Wege der Aufgabe zur Post im Ausland zugestellt wurde, wird daher unanfechtbar und rechtskräftig, wenn nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird.

Klagezustellung ohne Anlagen

Im hier vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall waren sowohl die Klage (wenn auch ohne Anlagen) als auch die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten an die in China ansässigen Beklagten zugestellt worden.

Das Zustellungsersuchen des Landgerichts stützt sich auf § 183 Abs. 1 S.1, § 183 Abs. 1 S. 2 2. Alt. ZPO in Verbindung mit dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15.11.1965 (sog. Haager Zustellungsübereinkommen – HZÜ1). Sowohl China als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsparteien dieses völkerrechtlichen Abkommens.

Mit dem Zustellungszeugnis der Zentralen Behörde (§ 183 Abs. 1 ZPO, Art. 2 Abs. 1 HZÜ) ist die Zustellung der Klageschrift mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO nachgewiesen; das Zeugnis beweist die Übergabe der Schriftstücke. Wer die Beweiskraft dieser Urkunde bestreitet, muss gem. § 418 Abs. 2 ZPO den Gegenbeweis der Unrichtigkeit führen2. Erforderlich ist hierbei ein Vollbeweis; der Beweisantritt muss mithin substantiiert sein, bloßes Bestreiten ist unzureichend3.

Die Wirksamkeit der Zustellung der Klage scheitert nicht an der fehlerhaften Parteibezeichnung der Beklagten Ziff. 2, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Bei der Bezeichnung fehlt lediglich der haftungsbeschränkende Zusatz „Ltd.“. Auch ist die Schreibweise („Import and Export“ statt „Import&Export“) nicht ganz korrekt und die Bezeichnung „Corporation“ nicht abgekürzt („Co.“), sondern ausgeschrieben. Diese Ungenauigkeiten hindern aber die Individualisierung der Beklagten nicht, weshalb diese der Erlangung der Parteistellung der Beklagten nicht entgegenstehen4.

Die Verfahrensvoraussetzungen für eine vereinfachte Zustellung nach § 184 Abs. 1 S. 2, 1 ZPO sind gewahrt.

Eine Zustellung nach § 184 ZPO setzt voraus, dass die im Ausland wohnende Partei keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, obwohl sie dazu verpflichtet war. Eine solche Prozessförderungspflicht, wie sie § 184 ZPO begründet, besteht allerdings erst nach Rechtshängigkeit, also nach rechtswirksamer Zustellung der Klageschrift5.

Obgleich die Anlagen auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin der zugestellten Klageschrift nicht beigefügt waren, ist hier von einer wirksamen Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses gegenüber den Beklagten mit der entsprechenden Verpflichtung zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten auszugehen.

Die Frage, welche Schriftstücke für eine wirksame Zustellung der Klageschrift übersandt werden müssen, richtet sich, nachdem das HZÜ hierzu keine Bestimmung enthält, nach nationalem Recht.

Der durch § 253 Abs. 2 ZPO festgelegte notwendige Inhalt der Klage muss sich aus der Klageschrift selbst ergeben. Mängel im notwendigen Inhalt der Klageschrift hindern die ordnungsgemäße Klageerhebung mit der Folge, dass dann, wenn der Kläger nach richterlichem Hinweis den Mangel nicht beseitigt, die Klage auch bei Säumnis des Beklagten als unzulässig abzuweisen ist (§ 331 Abs. 2 ZPO). Wird der Mangel dabei erst durch Vortrag in der mündlichen Verhandlung behoben, bei der der Beklagte nicht anwesend ist, steht § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Erlass eines Versäumnisurteils entgegen. Die Nichteinhaltung der Vorschriften des §§ 253 Abs. 3 bis 5, die den nicht notwendigen Inhalt der Klageschrift betreffen, berühren hingegen die Zulässigkeit der Klageerhebung nicht6. Hinsichtlich der einer Klageschrift beizufügenden Anlagen verweist § 253 Abs. 4 ZPO dabei auf § 131 Abs. 1 ZPO. Gem. § 131 Abs. 1 ZPO sind dem vorbereitenden Schriftsatz die Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, beizufügen; lediglich dann, wenn die Urkunden dem Gegner bereits bekannt sind oder aber von bedeutendem Umfang sind, brauchen diese nicht beigefügt zu werden; dann genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren (§ 131 Abs. 3 ZPO). Fehlende Anlagen können nach § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Erlass eines Versäumnisurteils entgegenstehen7, die Zulässigkeit der Klageerhebung als solche ist durch die Nichtbeifügung der Anlagen jedoch nicht tangiert. Auch hindert eine mangelhafte Zustellung grundsätzlich nicht die Rechtskraft eines ordnungsgemäß zugestellten, nicht rechtzeitig angefochtenen Versäumnisurteils.

Allerdings hat die Nichtbeifügung der Anlagen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Zustellung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs8 gehören Anlagen, auf die der Kläger im Klageschriftsatz Bezug nimmt, grundsätzlich zu der dem Beklagten zuzustellenden Klageschrift i.S.d. § 253 Abs. 1 ZPO. Wird die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt, entspricht die Zustellung nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist damit grundsätzlich unwirksam. Die Zustellung dient einerseits der Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe des Schriftstückes. Durch sie soll aber auch gewährleistet werden, dass der Zustellungsempfänger verlässlich von dem Inhalt des Schriftstücks Kenntnis nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Insoweit dient sie der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Der Beklagte muss zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Klagezustellung diejenigen Informationen erhalten, die er für seine Entscheidung benötigt, ob und wie er sich gegen die Klage verteidigt. Dazu gehören grundsätzlich alle Informationen, die in der Klageschrift enthalten sind. Unerheblich ist, ob diese Informationen in dem Schriftsatz selbst oder durch Bezugnahme auf Anlagen (§ 131 Abs. 1 ZPO) vorgetragen sind, die der Klageschrift beigefügt sind. Die nach § 253 Abs. 1 ZPO zuzustellende Klageschrift bildet, soweit sie auf beigefügte Anlagen Bezug nimmt, mit diesen eine Einheit. Die Wirksamkeit der Zustellung einer Klageschrift kann nicht unabhängig von der Zustellung der Anlagen beurteilt werden, etwa weil die wesentlichen Informationen sich bereits aus der Klageschrift ergeben oder der Beklagte sich im Laufe des Verfahrens noch ausreichend verteidigen könne, soweit es um den Inhalt der Anlagen gehe. Denn eine beklagte Partei hat Anspruch darauf, bereits bei Einleitung des Verfahrens so vollständig informiert zu sein, dass sie die von ihr erwarteten prozessual bedeutsamen Stellungnahmen auf der Grundlage des gesamten Vorbringens abgeben kann, das die klagende Partei zum Gegenstand ihres Vortrages macht9.

Dieser Grundsatz gilt jedoch auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht uneingeschränkt. Die Nichtzustellung von Anlagen zusammen mit der Klageschrift ist jedenfalls dann unschädlich und berührt die Wirksamkeit der Zustellung nicht, wenn das Informationsbedürfnis des Beklagten hierdurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist.

In diesem Fall begründet dann auch eine wegen der Nichtübersendung der Anlagen fehlerhafte Zustellung ein Prozessrechtsverhältnis10.

Der Bundesgerichtshof hat es etwa unter Heranziehung des dem § 131 Abs. 3 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedankens für unbedenklich gehalten, dass eine den Streitgegenstand bestimmende Anlage der Klageschrift nicht beigefügt war, wenn sie der beklagten Partei nahezu zeitgleich mit der Klageerhebung übersandt worden ist11. Ebenso ist die Übersendung von Anlagen schon mit der Klageschrift zur Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten dann nicht erforderlich, wenn die fehlenden Anlagen der Gegenseite ohnehin schon bekannt sind9.

Im Streitfall ist für die Würdigung vorab anzunehmen, dass eine Heilung eines evtl. Zustellungsmangels durch tatsächliche Kenntnisnahme der Anlagen nach Akteneinsicht nicht in Frage käme, da das HZÜ eine entsprechende Vorschrift nicht kennt12. Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO würde im übrigen nur ex nunc wirken; die Voraussetzungen für das vereinfachte Zustellverfahren nach § 184 ZPO müssen jedoch bei der Ausführung der Zustellung vorliegen13. Da die Akteneinsicht erst nach Einlegung des Einspruchs erfolgt ist, steht auch eine denkbare Heilung der Nichteinhaltung der Verfahrensvoraussetzungen nach § 184 ZPO durch die Möglichkeit, gegen die auf der Grundlage dieser Vorschrift zugestellte Entscheidung Einspruch einzulegen, wodurch nicht gewährtes rechtliches Gehör grundsätzlich nachgeholt werden könnte, nicht in Frage.

Hier war die Übersendung der Klageschrift auch ohne Anlagen jedenfalls geeignet, das für die Anwendung der Vorschrift des § 184 ZPO erforderliche Prozessrechtsverhältnis zu begründen. Daher ist – unabhängig von der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift – jedenfalls von einer wirksamen Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses auszugehen, das die Obliegenheit nach § 184 ZPO, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, begründet hat, mit der Folge, dass das Versäumnisurteil durch Aufgabe zur Post zugestellt werden konnte.

Die Beklagten waren daher gehalten, einen Zustellungsbevollmächtigen zu benennen. Da dies nicht geschehen ist, durfte das Versäumnisurteil durch Aufgabe zur Post zugestellt werden.

Für die Wahrung der Verteidigungsrechte der beklagten Partei genügt in Anlehnung an die obigen Ausführungen die bloße Zustellung einer Klageschrift, die den Anforderungen des § 253 Abs. 1, 2 ZPO entspricht, auch ohne Zustellung der in Bezug genommenen Anlagen für die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses jedenfalls dann aus, wenn die streitigen Punkte bereits vorprozessual zwischen den Parteien ausführlich erörtert wurden und der Beklagte nicht aus „heiterem Himmel“ mit einer Klage überzogen wird. Ist die beklagte Partei durch die vorprozessuale Erörterung dermaßen gewarnt und muss sie mit einer entsprechenden Klage rechnen, wäre es Förmelei, für die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses auf der Übersendung einzelner Unterlagen zu bestehen, wenn diese den schon vorprozessual erhobenen Anspruch lediglich erneut belegen und keine weitergehenden, über die schon vorprozessual diskutierten Ansprüche hinausgehenden Informationen enthalten. In einem solchen Fall stehen der beklagten Partei auch bei Übersendung der Anlagen faktisch keine gegenüber der vorprozessualen Erörterung weitergehenden Verteidigungsmöglichkeiten zu.

Die Beklagten durften in diesem Fall nicht darauf vertrauen, dass das Verfahren nach § 184 ZPO mit der Möglichkeit einer fiktiven Zustellung einer Entscheidung gar nicht eingeschlagen werden dürfe, weil ggf. durch das Fehlen von Anlagen zur zugestellten Klageschrift nur der „Anschein“ eines Prozessrechtsverhältnisses geschaffen worden sei. Ebenso wie eine unzulässige Klage ein Prozessrechtsverhältnis zu begründen vermag14, vermag dies erst recht eine zulässige Klage, bei der allein Anlagen nicht beigefügt waren. Die Formvorschriften für die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen vielmehr die Voraussetzungen für die Gewährung rechtlichen Gehörs schaffen. Ist der Beklagte vorprozessual ausreichend informiert, so erscheinen seine Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Klage, in der die Anlagen lediglich erneut einen vorprozessual inhaltlich bereits verfolgten Anspruch belegen sollen oder die bei einem umfangreichen Geschäftsverkehr lediglich exemplarisch vorgelegt werden, nicht entscheidend eingeschränkt. Da es einem Kläger freisteht – ohne dass dies zur Unschlüssigkeit der Klage führen muss, überhaupt Anlagen einer Klage beizufügen, erscheint der Einwand eines solchermaßen auf eine klageweise Inanspruchnahme vorbereiteten Beklagten, einzelne Anlagen seien ihm nicht bekannt, weshalb er auch den zugestellten Hinweis auf die Folgen der Nichtbestellung eines Empfangsbevollmächtigten ignorieren könne und auch keinen Rechtsbehelf gegen ein Versäumnisurteil einlegen müsse, als rechtsmissbräuchlich und läuft dem gesetzgeberischen Anliegen, das den Zustellvorschriften zugrundeliegt, zuwider. Wer einen Prozess nicht betreibt, obwohl er weiß, um was es geht, trägt den Nachteil seiner eigenen Untätigkeit.

Daher ist – unabhängig von der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift – jedenfalls von einer wirksamen Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses auszugehen, das die Obliegenheit nach § 184 ZPO, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, begründet hat, mit der Folge, dass das Versäumnisurteil durch Aufgabe zur Post zugestellt werden konnte. Ob die Anforderungen an die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses und die an die Wirksamkeit der Zustellung einer Klage dabei in vollem Umfang identisch sind, kann bei dieser Sachlage dahinstehen. Nachdem ein Versäumnisurteil ergangen war und dieses ordnungsgemäß zugestellt wurde, hätten die Beklagten rechtzeitig Einspruch einlegen müssen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 26. September 2011 – 5 U 166/10 (Revision anhängig: BGH – VIII ZR 307/11)

  1. BGBl.1977 II S. 1452[]
  2. BGH NJW 2002, 521[]
  3. Huber in Musielak, ZPO, 7. Aufl.2009, § 418 Rdn. 4[]
  4. vgl. BGH NJW-RR 2001, 1361; BGH NJW 1999, 1187[]
  5. vgl. BGH NJW 2002, 521, BGHZ 58, 177 m. Anm. Geimer NJW 1972, 1624; BGH VersR 1999, 510[]
  6. vgl. Lüke in Münchener Kommentar, ZPO, 2000, § 253 Rdn. 183[]
  7. vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 131 Rdn. 1, 129 Rdn. 2a[]
  8. BGH in NJW 2007, 775, mit krit. Anm. Gärtner/Mark MDR 2009, 421; Anm. Thode ZfBR 2007, 307[]
  9. BGH a.a.O[][]
  10. so in der Tendenz auch Geimer NJW 1972, 1624[]
  11. BGH, NJW 2001, 445, 447[]
  12. vgl. BGHZ 120, 305[]
  13. ZöllerStöber, a.a.O. § 184 Rdn. 13[]
  14. vgl. BGH NJW 1992, 2575; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. Einleitung Rdn.205[]

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