Die in § 17a Abs. 5 GVG vorgesehene Beschränkung der Befugnis des Rechtsmittelgerichts, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu überprüfen, gilt nicht, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs schon in erster Instanz gerügt worden ist und das Erstgericht nicht – wie gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG geboten – einen beschwerdefähigen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs gefasst hat. In diesem Fall ist die Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren nachzuholen1.
Ist eine solche Nachholung der Prüfung des Rechtswegs durch das zweitinstanzliche Gericht unterblieben, weil dieses zu Unrecht eine Bindung an den beschrittenen Rechtsweg angenommen hat, ist ausnahmsweise das Revisionsgericht befugt, im Revisionsverfahren über den Rechtsweg zu befinden2. In einem solchen Fall hat das Revisionsgericht jedenfalls dann die Kompetenz auch zur Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht des zulässigen Rechtswegs, wenn die Verweisung die rechtlich einzig mögliche Entscheidung ist, die nach einer Zurückverweisung das Kammergericht ebenfalls zu treffen hätte3.
Gemäß § 17a Abs. 5 GVG prüft ein Gericht, das über ein Rechtsmittel in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Diese Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts gilt allerdings dann nicht, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs schon in erster Instanz gerügt worden ist. Hat das Erstgericht in einem solchen Fall nicht – wie gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG geboten – einen beschwerdefähigen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs gefasst, ist die Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren nachzuholen. Andernfalls wäre der Partei, die die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt hat, das von dem Gesetzgeber vorgesehene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG) allein deshalb abgeschnitten, weil das Gericht der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft erst mit der Entscheidung über die Hauptsache ausdrücklich oder stillschweigend auch über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hat4.
Die Nachholung der durch die Rechtswegrüge veranlassten Prüfung des Rechtswegs erfolgt dann in der Weise, dass das zweitinstanzliche Gericht die Zulässigkeit des Rechtswegs selbst in einem Vorabverfahren nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG prüft5, das Verfahren also entweder – unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils6 – in den aus seiner Sicht richtigen Rechtsweg verweist oder die eigene Rechtswegzuständigkeit ausspricht. Unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG hat es in dieser Entscheidung die Rechtsbeschwerde zuzulassen7. Ein Vorabverfahren erübrigt sich in einem solchen Fall nur dann, wenn das Kammergericht die eigene Rechtswegzuständigkeit bejaht und keinen Anlass für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4, 5 GVG sieht8.
Ist eine solche Nachholung der Prüfung des Rechtswegs durch das zweitinstanzliche Gericht unterblieben, weil dieses zu Unrecht eine Bindung an den beschrittenen Rechtsweg angenommen hat, ist ausnahmsweise das Revisionsgericht befugt, im Revisionsverfahren über den Rechtsweg zu befinden, um den Parteien in diesem Punkt eine Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils zu ermöglichen9. Diese Prüfung ist durch § 545 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen, da die Regelung des § 17a Abs. 5 GVG insoweit vorgeht10. Sie ist auch ohne Verfahrensrüge von Amts wegen vorzunehmen11.
Ein solcher Ausnahmefall, in dem der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren über den Rechtsweg zu befinden hat, lag im hier entschiedenen Verfahren vor:
Das Landgericht Berlin hat die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs verfahrensfehlerhaft erst mit der Entscheidung über die Hauptsache – stillschweigend – bejaht, anstatt hierüber – wie gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG geboten – vorab durch einen beschwerdefähigen Beschluss zu entscheiden12.
Die Voraussetzungen, unter denen das erstinstanzliche Gericht über die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs eine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zu treffen hat, lagen im Streitfall entgegen der Auffassung des Kammergerichts13 vor. Denn der Beklagte hat – anders als vom Kammergericht angenommen – bereits in erster Instanz eine Rechtswegrüge im Sinne von § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG erhoben. Da es sich bei einer solchen Rüge um eine Prozesserklärung handelt, kann der Bundesgerichtshof deren Auslegung durch das Kammergericht uneingeschränkt nachprüfen und die Erklärung in freier Würdigung selbst auslegen14.
Eine Rechtswegrüge im Sinne von § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Erforderlich ist lediglich ein Vorbringen, das die Zulässigkeit des Rechtswegs eindeutig bestreitet15; dies kann auch konkludent geschehen16. Bloße Zweifelsäußerungen genügen insoweit allerdings nicht17. Allgemein gilt, dass bei der Auslegung von Prozesserklärungen nicht allein auf deren Wortlaut abzustellen ist; vielmehr ist im Zweifel dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht18.
)) Danach hat der Beklagte mit dem vom Kammergericht in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 27.10.2020 eine Rechtswegrüge erhoben. Er hat – unter Verweis auf den BGH, Beschluss vom 05.08.202019, der ein Rechtsbeschwerdeverfahren über den zulässigen Rechtsweg (zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Sozialgerichten) in einem mit der hiesigen Sache vergleichbaren Fall betrifft – ausgeführt, dass die Klägerin sich zwar nicht festlegen müsse, ob sie in den formularmäßigen Schreiben des Beklagten eine Schuldübernahme, eine Garantie oder einen Schuldbeitritt sehe, jedoch dann „ein Verwaltungsgericht anrufen“ müsse, wenn sie sich auf eine öffentlich-rechtliche Zusage berufe, weil „die Zivilgerichte […] dann unzuständig“ seien.
Damit hat der Beklagte die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs in hinreichender Weise bestritten. Die Ausführungen über die verschiedenen im Streitfall möglicherweise in Betracht kommenden – auch privatrechtlichen – Grundlagen für die von der Klägerin verfolgten Zahlungsansprüche stehen dem nicht entgegen. Sie führen insbesondere nicht dazu, dass die Äußerung des Beklagten sich als bloßes Zweifeln an der Zulässigkeit des von der Klägerin gewählten Rechtswegs darstellte. Denn mit Blick darauf, dass es für die Frage des zulässigen Rechtswegs allein auf die – vom Gericht zu ermittelnde – wahre Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, und daher nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei ankommt20, kommt diesen Ausführungen in Bezug auf die Erhebung einer Rechtswegrüge keine einschränkende Wirkung zu.
Demgemäß war das Kammergericht nicht nur befugt, sondern verpflichtet, die durch die Rechtswegrüge veranlasste Prüfung des Rechtswegs nachzuholen und hierüber vorab durch Beschluss zu befinden. Ein solches Vorabverfahren hat sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise erübrigt. Denn dies wäre – wie aufgezeigt – nur der Fall, wenn das Kammergericht die eigene Rechtswegzuständigkeit bejaht und keinen Anlass für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4, 5 GVG gesehen hätte21. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil das Kammergericht ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass es sich nach Maßgabe der Bundesgerichtshofsrechtsprechung22 vorliegend um eine sozialgerichtliche Streitigkeit, mithin um eine an sich nach § 51 Abs. 1 SGG der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesene Sache handelt. Richtigerweise hätte es den Rechtsstreit demnach – unter Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils im Umfang der Anfechtung – durch Beschluss23 an das zuständige Sozialgericht Berlin verweisen müssen.
An einer solchen Verfahrensweise war das Kammergericht auch nicht etwa deswegen gehindert, weil der Beklagte die Unzulässigkeit des Rechtswegs in der zweiten Instanz nicht (erneut) gerügt hätte24. Denn entgegen den Ausführungen des Kammergerichts hat der Beklagte mit der Berufungsbegründung die Unzulässigkeit des Rechtswegs erneut gerügt. Er hat darin ausdrücklich eingewandt, dass die – aus Sicht des Landgerichts die Ansprüche der Klägerin begründenden – Schreiben des Beklagten „eine ausschließlich hoheitliche Tätigkeit“ darstellten, da in ihnen „etwaige zivilrechtliche Wirkungen ausdrücklich ausgeschlossen“ worden seien, weshalb „der Rechtsweg zu den Zivilgerichten unter keinem Gesichtspunkt möglich“ sei.
Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass der Beklagte in einem späteren Schriftsatz – worauf das Kammergericht abgestellt hat – die allein an den Wortlaut der Regelung des § 17a GVG anknüpfende Rechtsauffassung der Klägerin, dem Rechtsmittelgericht sei eine Überprüfung des Rechtswegs verwehrt, als „richtig“ bezeichnet hat, keine entscheidende Bedeutung zu. Denn diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte die mit der Berufungsbegründung bereits erhobene Rechtswegrüge hätte zurücknehmen wollen. Spätestens aber nachdem der Beklagte – wie das Kammergericht ausdrücklich festgestellt hat – in der mündlichen Berufungsverhandlung (erneut) auf seine – nach Meinung des Kammergerichts nur vermeintlich erhobene erstinstanzliche Rechtswegrüge Bezug genommen hat, konnte kein ernsthafter Zweifel mehr daran bestehen, dass der Beklagte an dieser Rüge auch in zweiter Instanz festzuhalten gedachte.
Die demnach ausnahmsweise vom Bundesgerichtshof als Revisionsgericht vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs ergibt, dass es sich vorliegend – wie auch das Kammergericht zutreffend erkannt hat – nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG), sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist (§ 51 Abs. 1 SGG).
Nach alledem konnte das Berufungsurteil, soweit es infolge der Anfechtung durch die Parteien der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt, keinen Bestand haben. Es war in diesem Umfang vom Bundesgerichtshof bereits wegen des aufgezeigten Verfahrensfehlers aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Aber auch das Urteil des Landgerichts kann in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht bestehen bleiben, weil das Kammergericht dieses Urteil wegen des erstinstanzlichen Verfahrensfehlers insoweit ebenfalls hätte aufheben müssen. Eine darüber hinausgehende Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile kam hingegen – obgleich bei ordnungsgemäßem Verfahren eine zivilgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen wäre – wegen der durch die jeweiligen Rechtsmittelanträge (§§ 528, 557 Abs. 1 ZPO) sowie das für den jeweiligen Rechtsmittelführer geltende Verschlechterungsverbot gezogenen äußeren Schranken nicht in Betracht.
Zudem warder Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile – mithin bezüglich der Verurteilung des Beklagten in Höhe von insgesamt 63.574, 06 € und der Klageabweisung in Höhe von 12.872, 98 € hinsichtlich der im Tenor genannten Rechnungen, jeweils einschließlich der hierauf entfallenden Nebenforderungen – an das zuständige Sozialgericht Berlin zu verweisen (§ 17a Abs. 2 GVG).
Diese Entscheidung konnte der Bundesgerichtshof selbst treffen. Hat ein oberster Gerichtshof des Bundes – wie hier – auf das gegen eine inhaltlich unrichtige Instanz entscheidung eingelegte Rechtsmittel ausnahmsweise über die Rechtswegfrage zu befinden, so folgt daraus die Kompetenz auch zur Verweisung an das Gericht des zulässigen Rechtswegs25. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verweisung die rechtlich einzig mögliche Entscheidung ist, die nach einer Zurückverweisung auch das Kammergericht zu treffen hätte. Ein solcher Fall ist hier insbesondere deshalb zu bejahen, weil sich das Kammergericht der Bundesgerichtshofsrechtsprechung hinsichtlich des vorliegend eröffneten sozialgerichtlichen Rechtswegs in dem angefochtenen Urteil der Sache nach bereits angeschlossen hat. Daher widerspräche es (auch) dem Grundsatz der Prozessökonomie, die Verweisung nicht selbst auszusprechen, sondern dies dem Kammergericht in dem wiederzueröffnenden Berufungsverfahren zu überlassen26.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erging, da mit der Verweisung zugleich die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben werden und die Aufhebung eines Urteils wiederum grundsätzlich in Urteilsform erfolgt, in Form eines Urteils27.
Eine Kostenentscheidung durch den Bundesgerichtshof war nicht veranlasst. Die in dem bisherigen Verfahren vor den Zivilgerichten entstandenen Kosten sind gemäß § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten zu behandeln, die nunmehr im weiteren Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit entstehen werden und über die dort zu entscheiden sein wird28.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2024 – VIII ZR 293/23
- im Anschluss an BGH, Urteile vom 25.02.1993 – III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 370 f.; vom 30.06.1995 – V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 163 f.; vom 18.11.1998 – VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651 unter – I 2; vom 21.09.2017 – I ZR 58/16, GRUR 2017, 1236 Rn.19[↩]
- im Anschluss an BGH, Urteile vom 25.02.1993 – III ZR 9/92, aaO S. 370 ff.; vom 30.06.1995 – V ZR 118/94, aaO; vom 18.11.1998 – VIII ZR 269/97, aaO; vom 21.09.2017 – I ZR 58/16, aaO Rn. 21[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2005 – III ZR 278/04, NJWRR 2005, 721 unter 2 c; BSG, NVwZ-RR 2000, 648; NZS 2021, 688 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 25.02.1993 – III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 370 f.; vom 30.06.1995 – V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 163 f.; vom 18.11.1998 – VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651 unter – I 2; vom 21.09.2017 – I ZR 58/16, GRUR 2017, 1236 Rn.19; Beschlüsse vom 23.09.1992 – I ZB 3/92, BGHZ 119, 246, 250; vom 04.03.1998 – VIII ZB 25/97, NJW 1998, 2057 unter – II 1; vom 07.11.2019 – V ZB 12/16, NVwZ-RR 2020, 380 Rn. 8; BVerwG, NJW 1994, 956; BVerwGE 124, 321, 322[↩]
- BGH, Urteil vom 18.11.1998 – VIII ZR 269/97, aaO; Beschluss vom 09.11.1995 – V ZB 27/94, BGHZ 131, 169, 171[↩]
- vgl. Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 17 Rn. 37 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.11.2019 – V ZB 12/16, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 29.03.1996 – V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 247; vom 18.11.1998 – VIII ZR 269/97, aaO; Beschluss vom 09.11.1995 – V ZB 27/94, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 25.02.1993 – III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 370 ff.; vom 30.06.1995 – V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 163 f.; vom 18.11.1998 – VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651 unter – I 2; vom 21.09.2017 – I ZR 58/16, GRUR 2017, 1236 Rn. 21; vgl. auch BVerwGE 124, 321, 322[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 30.06.1995 – V ZR 118/94, aaO S. 164 [zu § 549 Abs. 2 ZPO aF]; vom 21.09.2017 – I ZR 58/16, aaO; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.06.1995 – V ZR 118/94, aaO mwN; vom 20.01.2005 – III ZR 278/04, NJW-RR 2005, 721 unter 2 b; vgl. demgegenüber zu dem Erfordernis einer erneuten Rechtswegrüge in zweiter Instanz BVerwG, NJW 1994, 956; VGH München, NJW 1997, 1251, 1252[↩]
- LG Berlin, Urteil vom 08.12.2020 – 56 O 43/20[↩]
- KG, Urteil vom 08.05.2023 – 8 U 2/21[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.03.2018 – VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 27 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2023 – I ZB 75/22 18; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 17 Rn. 27; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1998 – VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651 unter – I 1[↩]
- vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22.01.2020 – 9 S 2797/19 3; OVG Bremen, DVBl 2019, 584, 585; OVG Bautzen, Beschluss vom 15.04.2015 – 4 A 657/13 21 f.; Kissel/Mayer, aaO; jeweils mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25.10.2017 – VIII ZR 135/16, NJW-RR 2018, 497 Rn. 16; BGH, Beschlüsse vom 13.12.2022 – VIII ZB 43/22, WuM 2023, 224 Rn. 11; vom 27.09.2023 – VIII ZB 90/22 21; jeweils mwN[↩]
- VIII ZB 46/19[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZB 20/20, BGHZ 228, 373 Rn. 17, 21 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 29.03.1996 – V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 247; vom 18.11.1998 – VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651 unter – I 2; Beschluss vom 09.11.1995 – V ZB 27/94, BGHZ 131, 169, 171[↩]
- BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZB 20/20, BGHZ 228, 373[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.1998 – VIII ZB 25/97, NJW 1998, 2057 unter – II 1 mwN; BAG, NZA 1992, 954, 957; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1997, 1564; OLG Rostock, NJW 2006, 2563; OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2013 – 4 U 72/13 50[↩]
- zu diesem Erfordernis siehe BVerwG, NJW 1994, 956; VGH München, NJW 1997, 1251, 1252[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2005 – III ZR 278/04, NJW-RR 2005, 721 unter 2 c; BSG, NVwZ-RR 2000, 648; NZS 2021, 688 Rn. 15[↩]
- vgl. BSG, NVwZ-RR 2000, 648; vgl. auch BGH, Urteile vom 18.11.1998 – VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651 unter – II 2; vom 29.03.1996 – V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 249[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2005 – III ZR 278/04, aaO; vgl. auch BSG, NVwZ-RR 2000, 648[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2012 – X ZB 5/11, NZBau 2012, 248 Rn. 26; BSG, NVwZ-RR 2000, 648; BSG, Beschluss vom 16.07.2020 – B 1 KR 3/19 B19; OVG Hamburg, BeckRS 2017, 120651 Leitsatz 1 und Rn. 18 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2013 – 4 U 72/13 69 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 08.09.2005 – 7 U 2/05 16; VGH München, NVwZ 2002, 1392[↩]
Bildnachweis:
- Landgericht Berlin Llittenstraße,: Beek100











