Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht1.
Allein die Diagnose einer (paranoiden) Schizophrenie führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit2.
Erforderlich ist stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2015 – 2 StR 37/15
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.01.2015 – 4 StR 514/14; und vom 08.04.2003 – 3 StR 79/03, NStZ-RR 2003, 232[↩]
- vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13.08.2013 – 2 StR 128/13, NStZ-RR 2013, 368, 369; und vom 29.05.2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.12 2012 – 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146 mwN[↩]










