Ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung am Tag des Fristablaufs erstellt, im beA signiert und versendet, muss auch die Übermittlung des Schriftsatzes an das Berufungsgericht hinreichend kontrollieren.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Der Schriftsatz war nicht deshalb zu berücksichtigen, weil den Berufungsklägern Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsbegründungsfrist nach § 233 Satz 1 ZPO zu gewähren war. Vielmehr war die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Berufungskläger durch das Berufungsgericht rechtlich nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorlagen:
Die Berufungskläger haben nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, ohne ein – ihnen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares – Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 233 Satz 1 ZPO an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert gewesen zu sein. Sie haben geltend gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Berufungsbegründung vom 31. Januar 2025 an diesem Tage auch erstellt, im beA signiert und versandt habe. Die Kommunikation über das beA sei jedoch regelmäßig Störungen ausgesetzt. Zugleich haben sie einen Verifikationsreport überreicht, der die Signierung des Schriftsatzes im beA am 31. Januar 2025 um 11.53 Uhr nachweise.
Tatsächlich ist beim Berufungsgericht kein Schriftsatz am 31. Januar 2025 eingegangen. Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich die Berufungsbegründung vom Prozessbevollmächtigten der Berufungskläger am 31. Januar 2025 an das Berufungsgericht versandt worden – was das Berufungsgericht nach seiner Überzeugung verneint hat – aber wegen technischer Störungen nicht angekommen ist, kommt eine Wiedereinsetzung aber schon deshalb nicht in Betracht, da die Berufungskläger nicht darlegt haben, dass die Übermittlung des Schriftsatzes an das Berufungsgericht hinreichend kontrolliert worden ist.
Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Prozessbevollmächtigte müssen deshalb in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeiter die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die jeweilige Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen.
Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen – wie hier – mittels des beA entsprechen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen.
Daher hat der Rechtsanwalt in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Die Kontrollpflichten erstrecken sich zudem unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 14 ff. mwN).
Dass eine entsprechende Ausgangskontrolle durch den Prozessbevollmächtigten der Berufungskläger bzw. des angewiesenen Personals beim Prozessbevollmächtigten erfolgt ist, wird im vorliegenden Fall aber nicht vorgetragen. Hätte eine entsprechende Ausgangskontrolle stattgefunden, wäre aufgefallen, dass eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs (Schriftsatz vom 31. Januar 2025) gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nicht vorlag und deswegen eine Übermittlung an das Berufungsgericht nicht überprüft werden konnte. Bei ordnungsgemäßer Überprüfung hätte der Schriftsatz noch rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingereicht werden können.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. März 2026 – II ZB 15/25










