Ein bedingter Tötungsvorsatz kann nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, dass sich der Täter „in einer Abwehrsituation reagierend“ befunden habe.
Mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter haben kein Tötungsmotiv, sondern gehen einem anderen Handlungsantrieb nach. Die Absicht, sich verteidigen zu wollen, steht daher der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen1.
Auch zeigt ein lediglich formelhafter Hinweis auf eine bei Tötungsdelikten erhöhte subjektive Hemmschwelle keinen vorsatzkritischen Gesichtspunkt von Gewicht auf2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. November 2016 – 4 StR 235/16









