Insolvenzantrag nach Zahlungsurteil – und die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Stützt ein Gläubiger seinen Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einem vollstreckbaren Endurteil, entfällt der mit dem Urteil erbrachte Beweis der Forderung als Voraussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch in diesem Fall, wenn der Schuldner auf dem Prozessweg – sei es auch nur vorläufig – die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil erreicht und die gegebenenfalls an die Einstellung gestellten Voraussetzungen erfüllt1.

Insolvenzantrag nach Zahlungsurteil – und die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt allerdings voraus, dass das Insolvenzgericht vom Vorliegen eines Eröffnungsgrunds überzeugt ist2. Ist der Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) unabhängig davon gegeben, ob die Forderung des antragstellenden Gläubigers gegen den Schuldner besteht, setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht voraus, dass der Richter vom Bestehen dieser Forderung überzeugt ist. In diesem Fall genügt zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens – neben der anderweitig gewonnenen Überzeugung des Richters vom Vorliegen des Insolvenzgrunds – ie Glaubhaftmachung der Forderung durch den antragstellenden Gläubiger3.

Hängt das Vorliegen des Eröffnungsgrunds dagegen vom Bestand der Forderung des antragstellenden Gläubigers dergestalt ab, dass der Schuldner nur dann zahlungsunfähig oder überschuldet ist, wenn die von dem antragstellenden Gläubiger geltend gemachte Forderung besteht, reicht die Glaubhaftmachung der Forderung nicht aus. In diesem Fall hat der Gläubiger den Bestand seiner Forderung zu beweisen, wenn ihr der Schuldner substantiiert widerspricht4.

Der Beweis kann durch die Vorlage eines Titels über die Forderung geführt werden. Ist die Forderung dagegen nicht tituliert, gehen Zweifel zulasten des antragstellenden Gläubigers. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen. Fällt die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger in diesem Fall auf den Prozessweg zu verweisen5.

Dem Insolvenzgericht obliegt es auf der anderen Seite ebenso wenig, rechtlich und tatsächlich zweifelhaften Einwänden des Schuldners gegen eine titulierte Forderung nachzugehen6. Insoweit ist der Schuldner ebenfalls auf den Prozessweg zu verweisen, dem – in Eilfällen auch kurzfristig – hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Vollstreckbarkeit auf den dafür vorgesehenen prozessualen Wegen zu beseitigen7. Ist es dem Schuldner gelungen, die Vollstreckbarkeit der titulierten Forderung auf diese Weise – sei es auch nur vorläufig – zu beseitigen, fehlt es an dem erforderlichen Beweis der Forderung des antragstellenden Gläubigers.

Allein der darauf abzielende Antrag des Schuldners genügt insoweit allerdings nicht8. Erforderlich ist eine stattgebende Entscheidung des Prozessgerichts und gegebenenfalls die Erfüllung der darin bestimmten Voraussetzungen für die (vorläufige) Einstellung der Zwangsvollstreckung9.

Aus der in § 179 Abs. 2, § 184 Abs. 2 InsO enthaltenen Unterscheidung zwischen Endurteilen und vollstreckbaren Schuldtiteln folgt für die Frage des Beweises einer für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein entscheidenden, einzelnen Forderung auch dann nichts anderes, wenn der Gläubiger – wie im Streitfall – ein (rechtskräftiges) Urteil über seine Forderung erlangt hat. Auch dann steht es dem Beweis der Forderung und somit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entgegen, wenn der Schuldner eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vor dem Prozessgericht erreicht hat10.

Die gesetzliche Wertung in § 179 Abs. 2 InsO gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren11.

Unmittelbare Bedeutung hat sie aber ausschließlich für das insolvenzrechtliche Forderungsfeststellungsverfahren gemäß §§ 174 ff InsO. Kann sich der Gläubiger in diesem Verfahren zum Nachweis seiner Forderung auf ein Endurteil berufen, beruht die daran anknüpfende Betreibungslast des Bestreitenden allein auf der in dem Urteil enthaltenen hoheitlichen Feststellung12 und ist – anders als im Fall eines (sonstigen) vollstreckbaren Schuldtitels – unabhängig von der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils13. Durch das Fehlen der Vollstreckbarkeit des von dem Gläubiger erwirkten Endurteils oder eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ändert sich an der Betreibungslast des Bestreitenden im Forderungsfeststellungsverfahren folglich nichts. Vielmehr muss dieser das Urteil selbst zu Fall bringen14.

In der infrage stehenden Fallgestaltung geht die Bedeutung des Titels aber über die Frage der bloßen Betreibungslast für eine zur Tabelle angemeldete und bestrittene Forderung hinaus, weil von ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit seinen weitreichenden Folgen in entscheidender Weise abhängt. Insoweit ist es angemessen, den Schuldner mit Blick auf die Eröffnungsvoraussetzungen nicht anders als bei (sonstigen) vollstreckbaren Schuldtiteln zu behandeln und keine höheren Anforderungen an die Beseitigung der Beweiswirkung des Titels zu stellen. Gelingt es dem Schuldner auf dem Prozessweg, die Einzelzwangsvollstreckung aus dem Endurteil vorläufig einstellen zu lassen und erfüllt er die in dem Einstellungsbeschluss gegebenenfalls bestimmten Voraussetzungen, steht dieser Umstand daher dem Betreiben der Gesamtvollstreckung mittels Insolvenzantrags ebenfalls (einstweilen) entgegen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich und gerade auf diese eine Forderung gestützt werden soll. Der Schuldner würde ansonsten bei einem Insolvenzantrag seines Gläubigers wegen der Eilbedürftigkeit des Insolvenzeröffnungsverfahrens in vielen Fällen faktisch rechtlos gestellt, wenn er darauf verwiesen würde, erst das gegen ihn erwirkte Urteil in der Hauptsache, etwa durch ein erfolgreiches Rechtsmittel oder eine erfolgreiche Vollstreckungsgegenklage, zu Fall zu bringen.

Das gilt auch in den Fällen, in denen der Gläubiger – wie im Streitfall – sich auf ein rechtskräftiges Urteil stützt und der Eröffnungsgrund vom Bestand dieser Forderung des antragstellenden Gläubigers dergestalt abhängt, dass der Schuldner nur dann zahlungsunfähig oder überschuldet ist, wenn diese Forderung besteht. Daher war das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht befugt, trotz der vom Schuldner mit Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 17.10.2023 erreichten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.10.2022 zu prüfen, ob die vom Schuldner gegen dieses Urteil erhobene Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO und die Klage gemäß § 826 BGB Erfolg haben würden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2025 – IX ZB 38/24

  1. Fortführung von BGH, Beschluss vom 14.01.2010 – IX ZB 177/09, NZI 2010, 225 Rn. 6 ff[]
  2. BGH, Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZB 118/04, NZI 2006, 405 Rn. 6; vom 14.01.2021 – IX ZB 12/20, ZIP 2021, 302 Rn. 5[]
  3. BGH, Beschluss vom 14.01.2021 – IX ZB 12/20, ZIP 2021, 302 Rn. 6[]
  4. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1991 – III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; vom 14.12.2005 – IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 Rn. 3, 6; vom 29.03.2007 – IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226 Rn. 7; vom 14.01.2021 – IX ZB 12/20, ZIP 2021, 302 Rn. 7[]
  5. BGH, Beschluss vom 14.12.2005 – IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 Rn. 6; vom 14.01.2021 – IX ZB 12/20, ZIP 2021, 302 Rn. 7[]
  6. BGH, Beschluss vom 29.11.2007 – IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281 Rn. 9 mwN[]
  7. etwa nach § 712 Abs. 1 Satz 2, § 714 Abs. 1 ZPO oder § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2025 – IX ZR 229/22, WM 2025, 266 Rn. 39 mwN[]
  8. Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 14 Rn. 41[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2010 – IX ZB 177/09, NZI 2010, 225 Rn. 7[]
  10. aA Riewe, NZI 2025, 122, 123[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452 Rn. 11; Urteil vom 23.01.2025 – IX ZR 229/22, WM 2025, 266 Rn. 38 mwN[]
  12. vgl. Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 179 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 179 Rn. 24[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1953 – V ZR 71/52, LM § 146 KO Nr. 1 unter I. zu § 146 Abs. 6 KO[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1953, aaO[]