Mit einer Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO durch einen Gerichtsbeschluss entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis; denn das Verfahren ist – soweit es diese Tat betrifft – nach einer solchen Einstellung nicht mehr anhängig1.
Daher ist auch die Verhängung von Rechtsfolgen, wie beispielsweise die Anordnung einer Einziehung, nicht mehr möglich2.
Zur Beseitigung dieses Verfahrenshindernisses wäre ein Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich3.
Ist (wie hier) ein solcher Beschluss nicht ergangen, ist das Verfahren durch das Revisionsgericht einzustellen, soweit es – wie vorliegend mit der Einziehungsentscheidung – dennoch fortgeführt wurde4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 3 StR 605/17









